Insolvenzrecht, in: bdp aktuell 81 | Januar 2012

Schutzschirmverfahren

Das ESUG ermöglicht nun bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung drei Monate Vollstreckungsschutz

Schirm

Zum März 2012 wird das deutsche Insolvenzrecht ganz erheblich geändert.* Dann treten wesentliche Teile des von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft. Kernidee des Gesetzes und der damit verbundenen Änderung der Insolvenzordnung ist es, überlebensfähigen Unternehmen stärker als bisher eine echte Chance zur Sanierung zu bieten. Mit der Gesetzesänderung werden (Sanierungs-)Regelungen in die Insolvenzordnung eingefügt, die das deutsche Insolvenzrecht bisher nicht kannte. Eine dieser neuen Regelungen, das Schutzschirmverfahren, wollen wir Ihnen in diesem Beitrag vorstellen.

Aicke Hasenheit

Dr. Aicke Hasenheit, LL.M.
ist Rechtsanwalt und seit 2010 Partner bei bdp Berlin.

Grund für diese neuartigen (Sanierungs-)Regelungen in der Insolvenzordnung war unter anderem, dass sich verschiedene deutsche Restrukturierungsfälle in das Ausland begeben hatten, um bspw. in England nach englischem Recht ihre wirtschaftlich erforderlichen Restrukturierungsmaßnahmen umzusetzen. Der deutsche Gesetzgeber sah sich damit erneut aus dem „Wettbewerb der Rechtsordnungen“ heraus gezwungen, Elemente in seine nationale Rechtsordnung einfließen zu lassen, die von den Unternehmen „nachgefragt“ wurden.

Drei Monate Vollstreckungsschutz

Ein im deutschen Insolvenzrecht vollkommen neues Element ist die nun eröffnete Möglichkeit des Schuldners, im Rahmen der Vorbereitung einer Sanierung bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sich in ein sogenanntes Schutzschirmverfahren zu begeben (§ 270b InsO neu). Der Schuldner kann dann für eine Zeit von bis zu drei Monaten Vollstreckungsschutz erhalten und die Kontrolle über sein Unternehmen sichern. In dieser Zeit kann der Schuldner ein Sanierungskonzept erarbeiten, das er dann als Insolvenzplan im eröffneten Insolvenzverfahren als „prepackaged plan“ zur Abstimmung stellen kann.

Das Ganze stellt eine Stärkung der Eigenverwaltung dar. Vereinzelte Insolvenzrichter haben aber schon in der Vergangenheit Schuldnern für eine Zeit von drei Monaten einen Vollstreckungsschutz gewährt, ohne dass bisher eine ausdifferenzierte gesetzliche Regelung hierzu existierte. Das vage Hoffen auf einen innovativen oder wohlwollenden Insolvenzrichter wird nun durch eine verbindliche gesetzliche Regelung, die Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen nennt, abgelöst.

Weil an verschiedener Stelle anderes behauptet wird, muss hier klar gesagt werden: Das Schutzschirmverfahren kann nicht ohne einen Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (wegen drohender Zahlungsunfähigkeit) in Gang gesetzt werden. Es ist Teil der nun gestärkten Eigenverwaltung. Dazu ist ein Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Eigenverwaltung erforderlich.

Insolvenzantrag nicht unumkehrbar

Dieser Insolvenzantrag ist aber nicht unumkehrbar. Der Gesetzgeber hat nun dem Schuldner die Möglichkeit der Rücknahme des Insolvenzantrags eingeräumt. Nach § 270a Abs. 2 InsO ist das Insolvenzgericht verpflichtet, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, seinen auf drohende Zahlungsunfähigkeit gestützten Insolvenzantrag zurückzunehmen, wenn das Insolvenzgericht die Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung nicht als gegeben erachtet. Der Schuldner muss also nicht befürchten, automatisch in das Regelinsolvenzverfahren hineinzuschlittern.

Die gesetzliche Regelung sieht nun ab 01. März 2012 wie folgt aus:

§ 270a InsO
Eröffnungsverfahren

(1) Ist der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos, so soll das Gericht im Eröffnungsverfahren davon absehen,

1. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen oder
2. anzuordnen, dass alle Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

 Anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters wird in diesem Fall ein vorläufiger Sachwalter bestellt, auf den die  §§ 274  und 275 entsprechend anzuwenden sind.

(2) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Eigenverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch die Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht gegeben an, so hat es seine Bedenken dem Schuldner mitzuteilen und  diesem Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

§ 270b InsO
Vorbereitung einer Sanierung

(1) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei Monate betragen. Der Schuldner hat mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

(2) In dem Beschluss nach Absatz 1 bestellt das Gericht einen vorläufigen Sachwalter nach § 270a  Absatz 1, der personenverschieden von dem Aussteller der Bescheinigung nach Absatz 1 zu sein hat. Das Gericht kann von dem Vorschlag des Schuldners nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist; dies ist vom Gericht zu begründen. Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen nach  § 21  Absatz 1 und 2 Nummer 1a, 3 bis 5 anordnen; es hat Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 anzuordnen, wenn der Schuldner dies beantragt.

(3) Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet. § 55  Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Das Gericht hebt die Anordnung nach Absatz 1 vor Ablauf der Frist auf, wenn

1. die angestrebte Sanierung aussichtslos geworden ist;
2. der vorläufige Gläubigerausschuss die Aufhebung beantragt oder
3. ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein Insolvenzgläubiger die Aufhebung beantragt und Umstände bekannt werden, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird; der Antrag ist nur zulässig, wenn kein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt ist und die Umstände vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden.

Der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter haben dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Nach Aufhebung der Anordnung oder nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

§ 270c InsO
Bestellung des Sachwalters

Bei Anordnung der Eigenverwaltung wird anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.

Aus dem Gesetz lassen sich zunächst folgende Voraussetzungen für das „Aufspannen“ des Schutzschirms ableiten:

  • gesonderter Antrag des Schuldners,
  • der Schuldner darf seine Zahlungen noch nicht eingestellt haben bzw. noch nicht zahlungsunfähig sein,
  • die Sanierung des Schuldners darf nicht offensichtlich aussichtslos sein.

Der Schuldner hat die Voraussetzungen im Einzelnen darzulegen. Hierzu ist dem Gericht eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen. Maßgebend wird dann sein, ob tatsächlich lediglich die Zahlungsunfähigkeit droht oder ob diese bereits eingetreten ist.

Liegen die genannten Voraussetzungen vor, bestimmt das Gericht eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes, die längstens drei Monate beträgt. Ferner bestellt das Gericht einen Sachwalter.

Vorschläge des Schuldners hat das Gericht zu berücksichtigen, es sei denn, die vorgeschlagene Person ist offensichtlich für die Übernahme des Amtes nicht geeignet. Der Sachwalter muss ferner personenverschieden von dem Aussteller der genannten, die Gründe darlegenden Bescheinigung sein.

Ein Mitwirkungsrecht für einen vorläufigen Gläubigerausschuss sieht das Gesetz nicht vor.

Als Rechtsfolgen sieht das Gesetz vor:

  • dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu untersagen oder einstellen sind, sofern der Schuldner dies beantragt,
  • dass ein Verwertungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO auszusprechen ist,
  • dass (freiwillig) ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden kann.

Das Gericht kann nicht einen

  • Sachverständigen oder vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen und damit das Eröffnungsverfahren vorantreiben oder
  • ein allgemeines Verfügungsverbot oder einen Zustimmungsvorbehalt erlassen.

Das Gericht muss das Schutzschirmverfahren aufheben, wenn

  • die angestrebte Sanierung aussichtslos geworden ist,
  • der vorläufige Gläubigerausschuss die Aufhebung beantragt oder wenn kein Gläubigerausschuss eingesetzt ist,
  • ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein Insolvenzgläubiger die Aufhebung beantragt und diese Gläubiger benachteiligende Umstände des Schutzschirmverfahrens glaubhaft machen.

Das Insolvenzgericht wird dann, wenn das Schutzschirmverfahren durch das Gericht aufgehoben wird, über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entscheiden.

Auf Initiative des Rechtsauschusses des deutschen Bundestages sind in aller letzter Minute zwei sehr wichtige Punkte in das Gesetz aufgenommen worden, die nun in Kraft treten werden:

  • der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Laufe des Schutzschirmverfahrens führt nicht zur Aufhebung des Schutzschirmverfahrens,
  • der eigenverwaltende Schuldner kann durch alle seine Rechtshandlungen im Sinne von § 55 Abs. 2 InsO Masseverbindlichkeiten begründen. Er steht damit faktisch einem vorläufigen, starken Insolvenzverwalter gleich. Eine Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren soll hierdurch erreicht werden.

Um die nötige Aufsicht durch das Insolvenzgericht sicherzustellen, wurde aber die Anzeigepflicht des Schuldners bzw. des vorläufigen Sachwalters in Bezug  auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Schutzschirmverfahren (§ 270b Absatz 3 Satz 2 InsO) beibehalten.

Fazit: Sanierungschancen nutzen

Das Schutzschirmverfahren bildet einen sehr sinnvollen Baustein, Restrukturierungsmaßnahmen bei einer nahenden Krise planvoll und zielorientiert anzustoßen. Ob diese Regelungsumsetzung ausreichen wird oder ob der Gesetzgeber dies lieber wie im Falle der Verbraucherinsolvenz (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) in einem eigenständigen Vorinsolvenzverfahren regeln sollte, wird sich bei der praktischen Anwendung dann noch zeigen. Alle Beteiligten sollten jedoch diese Restrukturierungschance nutzen und den Schuldner anhalten, sich, bevor es zu spät ist, unter den Schutzschirm zu stellen.

* In weiteren Stufen will der Gesetzgeber auch das Verbraucherinsolvenzrecht, das Konzerninsolvenzrecht und das Berufsrecht des Insolvenzverwalters reformieren.

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