Teilwertabschreibung, in: bdp aktuell 62 | April 2010

Einlagen abschreiben

BFH hat über Berechnung der Bemessungsgrundlage für Abschreibungen entschieden

Wer einen bisher nicht zum Betriebsvermögen zählenden Gegenstand dem eigenen Betrieb zuführt (einlegt), muss grundsätzlich den Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung als Anschaffungswert erfassen – so die Vorschrift von § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Der Teilwert entspricht dabei im Allgemeinen dem Verkehrswert.

Ist die Differenz zwischen diesem Teilwert und den – um etwaige Abschreibungen geminderten – ursprünglichen Anschaffungskosten positiv, führt dies zu einem Gewinn, der ggf. als Veräußerungsgewinn zu versteuern ist.

Klaus Finnern

Klaus Finnern
ist Steuerberater und seit 2001 Partner bei bdp Hamburg.

Auf der Ebene des Betriebs kann nun jedoch vom – höheren – Teilwert die Abschreibung vorgenommen werden. Wenn allerdings, bspw. bei der Einlage eines Gebäudes, dieses vor der Einlage zur Erzielung von Einkünften verwendet wurde und hierbei Abschreibungen in Anspruch genommen wurden, mussten diese bei Zuführungen ab 1999 bei der Abschreibungsberechnung im Betrieb berücksichtigt werden – so § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG.

Strittig war aber, auf Basis welcher Bemessungsgrundlage die künftigen betrieblichen Abschreibungen errechnet werden:

  • ursprüngliche Anschaffungs-/Herstellungskosten abzüglich der bereits in Anspruch genommenen Abschreibungsbeträge (Variante 1)

oder

  • Einlagewert (Teilwert) abzüglich der bereits in Anspruch genommenen Abschreibungsbeträge (Variante 2).

Die Unterschiede können erheblich sein und sollen anhand des folgenden Beispiels verdeutlicht werden:

Eine Lagerhalle wird im Januar 2010 in einen Betrieb eingelegt. Die ursprünglichen Anschaffungskosten (AKo) betrugen  200.000 Euro, der Teilwert (also der Verkehrswert, TW) belief sich im Januar 2010 auf 500.000 Euro. Bis Dezember 2009 wurde die Lagerhalle als Miethalle verwendet und dabei wurden 50.000 Euro an Abschreibungsbeträgen (AfA) abgesetzt.

Berechnung nach Variante 1:

Bemessungsgrundlage für künftige Abschreibungen: AKo ./. AfA = 150.000

Berechnung nach Variante 2:

Bemessungsgrundlage für künftige Abschreibungen: TW ./. AfA = 450.000

Der BFH hat zuletzt in unterschiedlichen Senaten mit zwei Urteilen vom 18.08.2009 sowie 28.10.2009 entschieden, dass der Variante 2 der Vorzug zu gewähren ist. Hierdurch ist sichergestellt, dass die durch die Einlage aufzudeckenden stillen Reserven (Unterschied zwischen Teilwert und Anschaffungskosten), soweit sie bisher noch nicht steuerlich genutzt werden konnten, als Abschreibungspotenzial zur Verfügung stehen.

Wenn von Ihnen angedacht ist, Einlagen in Ihren Betrieb vorzunehmen oder Sie seit 1999 Einlagen vorgenommen haben, sollten Sie uns bitte ansprechen, damit wir ermitteln können, ob hier Handlungsbedarf besteht.