Dienstreisen, in: bdp aktuell 61 | März 2010

Hotelübernachtung mit Frühstück

Mehrwertsteuerermäßigung Reisekostenabrechnungen komplizierter. Frühstück nicht mehr pauschal ansetzbar

Croissant

Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 ist in § 12 Abs. 2 UStG eine neue Nr. 11 eingefügt worden. Danach unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % ab dem 01.01.2010 die Vermietung und Verpachtung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Das betrifft die Verpflegung, insbesondere das Frühstück, der Zugang zu Kommunikationsnetzen, TV-Nutzung, die Getränkeversorgung, Wellnessangebote, Überlassung von Tagungsräumen, sonstige Pauschalangebote usw.

Tina Krüger

Tina Krüger
ist Steuerberaterin bei bdp Berlin.

Neben dem umsatzsteuerrechtlichen Abgrenzungsproblem der Hotelrechnung ab dem 01. Januar 2010 sind die lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Konsequenzen der Frühstücksmahlzeiten noch nicht geklärt. Bisher wurden die Hotelübernachtung und das Frühstück zusammen in einem Entgelt ausgewiesen, weil beide Leistungen einem einheitlichen Umsatzsteuersatz von 19 % zu unterwerfen waren. Nunmehr ist aufgrund der abweichenden Umsätze ein getrennter Umsatzsteuerausweis erforderlich

Lohnsteuerlich wurde bis Ende 2009 der Preis für das Frühstück generell mit 20 % des vollen Pauschbetrages für Verpflegungsmehraufwand angesetzt, bei Inlandsreisen also 4,80 Euro. Die verbleibenden 19,20 Euro konnten weiterhin steuerfrei erstattet werden. Voraussetzung war allerdings, dass die Kosten für das Frühstück auf der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen waren. Eine solche Abwicklung ist seit dem 01.01.2010 wegen der unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze nicht mehr möglich.

Der gesonderte Ausweis der Frühstückskosten hat zur Folge, dass der Arbeitgeber dem angestellten Geschäftsreisenden von der Verpflegungspauschale von 24 Euro den tatsächlich auf der Rechnung ausgewiesenen Betrag abziehen müsste. Dies entspricht in den meisten Hotels allerdings einem Preis, der erheblich über den bislang in Abzug gebrachten 4,80 Euro liegt. Würde der Arbeitgeber dem Dienstreisenden die Kosten für das Frühstück erstatten, müsste er pauschal Lohnsteuer in Höhe von 25 % für das Frühstück abführen.

Es werden verschiedene Lösungsansätze diskutiert, die die Bundessteuerberaterkammer in einem Schreiben an das BMF vom 11.01.2010 zusammengefasst hat:

  • Für das Frühstück ist der Sachbezugswert in Höhe von 1,57 Euro anzusetzen, wenn der Arbeitgeber vor Antritt der Reise im Hotel das Frühstück schriftlich bestellt. Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber diesen Betrag für die Frühstücksmahlzeit, so ergeben sich keine lohnsteuerlichen Folgen. Damit verbunden ist allerdings enorme Bürokratie.
  • Der Arbeitgeber erstattet von vornherein nur noch die Übernachtungskosten im Hotel ohne Frühstück.
  • Die Hotels, die überwiegend Geschäftskunden beherbergen, reduzieren den Preis eines Frühstücks auf 4,80 Euro, um so einen Gleichklang mit der bis zum 31. Dezember 2009 durchgeführten Handhabung herbeizuführen.
  • Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Mitarbeitern entsprechend höhere Pauschbeträge für den Verpflegungsaufwand zu zahlen, damit der Arbeitnehmer aus diesem Betrag die Kosten für das Frühstück bestreiten kann. Der über die gesetzlich geregelten Pauschbeträge hinausgehende Betrag ist allerdings steuerpflichtig.

Die OFD Karlsruhe hat am 20. Januar 2010 veröffentlicht, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn der Unternehmer in Anlehnung an die lohnsteuerrechtlichen Regelungen einen Betrag von 4,80 Euro (brutto) für das Frühstück ansetzt (sofern das Frühstück im Übernachtungspreis enthalten ist).

Es ist zu hoffen, dass kurzfristig im Verwaltungswege eine Regelung geschaffen wird, nach der in allen Fällen entweder jede Frühstücksmahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert oder weiterhin mit 4,80 Euro anzusetzen ist, unabhängig davon, wie viel das Frühstück tatsächlich gekostet hat.