Bilanzrecht, in: bdp aktuell 58 | Dezember 2009

BilMoG: Handelsbilanz und Steuerbilanz fallen weiter auseinander

Das BMF hat den Entwurf eines Schreibens zur Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung veröffentlicht.

Klaus Finnern

Klaus Finnern
ist Steuerberater und seit 2001 Partner bei bdp Hamburg.

Das BMF hat den Entwurf eines Schreibens zur Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung veröffentlicht. Danach bleibt die Handelsbilanz weiterhin Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung. Neu ist, dass steuerliche Wahlrechte künftig unabhängig vom handelsbilanziellen Ansatz ausgeübt werden dürfen, wenn bestimmte Dokumentationspflichten erfüllt werden. Bislang waren steuerrechtliche Wahlrechte zwingend in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben (umgekehrte Maßgeblichkeit).

Die Neuregelungen sind erstmals auf den VZ 2009 anzuwenden:

  • Die Handelsbilanz bleibt - unter Beachtung der steuerlichen Anpassungen - maßgeblich für die steuerliche Gewinnermittlung.
  • Die allgemeinen Grundsätze zur Aktivierung, Passivierung und Bewertung der einzelnen Bilanzposten werden durch das BilMoG nicht geändert.
  • Handelsrechtliche Aktivierungsgebote und Aktivierungswahlrechte führen - wie bisher - zu Aktivierungsgeboten in der Steuerbilanz.
  • Handelsrechtliche Passivierungswahlrechte führen weiterhin zu Passivierungsverboten in der StB.
  • Handelsrechtliche Passivierungsgebote gelten auch in der Steuerbilanz, soweit keine besonderen steuerlichen Vorschriften entgegenstehen. Pensionsrückstellungen dürfen nur angesetzt werden, wenn auch die übrigen Voraussetzungen des § 6a EStG (z. B. Schriftformerfordernis) erfüllt sind.
  • Wahlrechte, die nur steuerrechtlich bestehen, können unabhängig vom handelsrechtlichen Wertansatz ausgeübt werden.
  • Wahlrechte, die sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich bestehen, können nach § 5 Abs. I Satz I Halbs. 2 EStG in der Handels- und in der Steuerbilanz unterschiedlich ausgeübt werden.

Werden steuerliche Wahlrechte unabhängig vom handelsbilanziellen Ansatz ausgeübt, sind diese Wirtschaftsgüter in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. Diese müssen folgende Mindestangaben enthalten:

  • Anschaffungs- oder Herstellungstag,
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
  • Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts
  • vorgenommene Abschreibungen.