Bilanzrecht, in: bdp aktuell 58 | Dezember 2009
Ist das BilMoG der große Wurf?
Das neue Bilanzrecht ist so kompliziert wie das alte. Notwendig sind zeitnahe Bilanzen und eine aktive Kommunikation der Änderungen
Ziele des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) waren u.a. eine Modernisierung der Bilanzen, die Angleichung an internationale Standards, Vereinfachungen für kleine Unternehmen sowie ein Bürokratieabbau, mit einem angeblichen Einsparungsvolumen von 2,5 Mrd. Euro. Nach langen Diskussionen wurde das BilMoG im März und April 2009 vom Gesetzgeber beschlossen und ist zum 29. Mai 2009 in Kraft getreten.
Ab wann gilt das BilMoG?
Die Geltung des BilMoG ist nicht einheitlich und hängt von unterschiedlichen Ausführungsvorschriften ab. Die geänderten Größenklassen gelten bereits für das Geschäftsjahr 2008 wie auch die Befreiung kleinerer Einzelkaufleute von der Pflicht zu Buchführung und Jahresabschluss. Die BilMoG-Vorschriften hinsichtlich Anhang, Lagebericht sowie Prüfungen dürfen ab dem Geschäftsjahr 2009 wahlweise in Anspruch genommen werden. Ab 2010 sind sie Pflicht.
Überblick der Änderungen
Buchführungspflicht: Wer als Einzelkaufmann weniger als 500.000 Euro Umsatz und weniger als 50.000 Euro Gewinn macht, muss kein Inventar, keinen Jahresabschluss und keine Buchführung anfertigen. Er muss natürlich aber trotzdem eine steuerliche Gewinnermittlung durchführen, sodass die Belege schließlich doch erfasst werden müssen.
Die Größenklassen wurden um rund 20 % angehoben, sodass bspw. als mittelgroße Gesellschaft erst dann gilt und damit prüfungspflichtig ist, wer eine Bilanzsumme von mehr als 4,84 Mio. Euro (statt: 4,015) bzw. Umsatzerlöse von mehr als 9,68 Mio. Euro (statt 8,03) hat. Als große Gesellschaft gelten Unternehmen ab einer Bilanzsumme von 19,25 Mio. Euro (bisher: 16,06) bzw. von Umsatzerlösen über 38,5 Mio. Euro (statt: 32,12). In den jetzigen Zeiten ist es wichtig, dass die Bilanzsumme unter Abzug des Eigenkapitalfehlbetrags errechnet wird!
Folgende Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften wurden geändert:
- Aktivierungswahlrecht selbstgeschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
- Bewertung von Finanzinstrumenten zum Marktwert (Fair Value)
- Änderung der Rückstellungsbewertung und Abschaffung der Aufwandsrückstellungen
- Abschaffung von diversen Wahlrechten, z. B. Ingangsetzungskosten, steuerliche Abschreibungen
- Pflicht zum Ansatz von latenten Steuern (aktiv und passiv)
- Schaffung von Bewertungseinheiten („Hedge Accounting“)
- Währungsumrechnung mit Devisenkassamittelkurs
Der Konzernabschluss ändert sich wie folgt:
- Konsolidierungskreis: Abstellung auf das IFRS-Prinzip der möglichen Kontrolle
- Beseitigung von Wahlrechten
- Bewertungsunsicherheiten: Zeitfenster von einem Jahr zur Anpassung der vorläufigen Wertansätze
- Bruttoausweis von aktivischen und passivischen Unterschiedsbeträgen aus der Kapitalkonsolidierung
- Einführung des IFRS-Konzepts zur Bilanzierung der latenten Steuern mit Bewertungs- und Angabepflichten
- Wahlrecht zur Einbeziehung von Gemeinschaftsunternehmen (Quote) oder assoziierten Unternehmen
Übergangsvorschriften
Für Pensionsrückstellungen gibt es zukünftig in der Handelsbilanz höhere Werte als in der Steuerbilanz. Dieser höhere Aufwand darf auf bis zu 15 Jahre verteilt werden. Aufwandsrückstellungen dürfen nicht mehr gebildet werden. Ihre Auflösung kann auf vier Jahre gestreckt werden.
Ausgewählte Vorschriften
Neu ist die Möglichkeit, den Aufwand für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagenvermögens in der HGB-Bilanz anzusetzen. Wir haben diese Neuerung in bdp aktuell Ausgabe 53 ausführlich vorgestellt.
Martina Hagemeier
ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberaterin, Geschäftsführerin der bdp Revision und Treuhand GmbH und seit 1996 Partnerin
bei bdp Berlin.
Latente Steuern erreichen eine neue Dimension. Sie sind jetzt nach dem Temporary-Konzept, d. h. bilanzorientiert, zu berechnen. Es sind die Steuersätze zum Zeitpunkt des Abbaus zu verwenden. Eine Abzinsung kommt nicht in Betracht. Für aktive latente Steuern bleibt es beim Wahlrecht der Bilanzierung. Aufgrund der zunehmenden zwingenden Abweichungen zur Steuerbilanz gibt es zukünftig mehr Bilanzen mit latenten Steuern als bisher. Insgesamt wird hier der Aufwand für die Ermittlung sicherlich steigen.
Bei den Anhangsangaben haben sich die Erläuterungen der nicht in der Bilanz erscheinenden Geschäfte geändert. Bislang mussten nur die nicht bilanzierten finanziellen Verpflichtungen angegeben werden, jetzt auch, wofür diese bestehen.
Andreas Schacht
ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
bei bdp Hamburg und Prokurist der
bdp Revision und Treuhand GmbH.
In der Bilanz sollen nun auch Angaben gemacht werden zu wesentlichen Geschäften mit nahestehenden Personen, die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommen sind. Das kommt aber praktisch der Selbstanzeige einer verdeckten Gewinnausschüttung gleich! Es wird hier in Zukunft sehr schwierig sein, was wir als Wirtschaftsprüfer noch akzeptieren können.
Rückstellungen müssen zu marktüblichen Konditionen abgezinst werden. Dazu gibt es sogar eine eigene Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV), die seit dem 26. November 2009 in Kraft ist. Generell muss bei den Rückstellungen der zukünftige Aufwand (Kostensteigerungen) in Betracht gezogen werden, sodass wir eine erhebliche Erhöhung der Rückstellungen in den Bilanzen nach neuem Recht erwarten dürfen. In bestimmten Fällen sollte man prüfen, ob man sich von diesen Belastungen befreien kann, indem man zu bilanzierende Risiken aus der Gesellschaft auslagert (z. B. Pensionen).
Fazit: Der große Wurf?
Überblickt man die Bilanzrechtsreform, kann man von einem großen Wurf nicht wirklich sprechen. Das neue Recht bleibt mindestens so kompliziert wie das alte war. Die versprochene Vereinfachung durch die Abschaffung von Wahlrechten wurde durch die Schaffung neuer Wahlrechte aufgehoben. Es ist also wichtig, sich einen genauen Überblick zu verschaffen, zeitnah zu bilanzieren und dann die sich ergebenden Änderungen aktiv nach außen zu kommunizieren. Wir unterstützen Sie dabei gerne.