Fortführungsprognose, in: bdp aktuell 57 | November 2009
Stop or go?
Eine Fortführungsprognose kann eine Insolvenzantragspflicht aufheben: Sie muss zwingend den strengen IDW-Standards entsprechen
Eine positive Fortführungsprognose hat enorme Auswirkungen, weil sie ggf. eine Insolvenzantragspflicht aufheben kann. Damit sind die Anforderungen an ihre Erstellung enorm gestiegen. Sie muss zwingend den strengen Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) entsprechen.
Die Regelungsgrundlagen
Als Reaktion auf die Finanzkrise wurde im Herbst 2 008 durch das FMStG (Finanzmarktstabilisierungsgesetz) der Überschuldungsbegriff der Insolvenzordnung (InsO) zunächst befristet bis zum 31.12.2010 geändert. Es wurde damit zu dem modifiziert zweistufigen Überschuldungsbegriff zurückgekehrt, nach dem eine Überschuldung zwar dann vorliegt, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, zu einer Antragspflicht führt das jedoch nicht, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist. Damit führen wertmäßige Schwankungen der Aktiva ein Unternehmen nicht mehr in die Insolvenz, sofern eine positive Fortführungsprognose besteht.
Matthias Kramm
ist Senior Consultant und Prokurist der bdp Venturis Management Consultants GmbH.
Mit dem „Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“, das am 18. September 2009 auch den Bundesrat passierte, wurde die Geltungsdauer dieses zweistufigen Überschuldungsbegriffes bis zum 31.12.2013 verlängert. Die Prüfungsbedingungen und die verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten haben wir in der folgenden Grafik dargestellt.
Die Bedeutungszunahme einer positiven Fortführungsprognose
Damit hat die positive Fortführungsprognose eine gewichtige Rolle neu zugewiesen bekommen. An ihr hängt das Wohl oder Wehe eines Unternehmens, sprich: Ist es insolvenzantragspflichtig oder nicht? Es liegt auf der Hand, dass diese neue Vormachtstellung der Fortführungsprognose erhöhte Anforderungen an dieselbe stellt. Insbesondere in den Fällen, in denen dann eine Sanierung doch fehlschlagen sollte, muss man kein Hellseher sein, um jetzt schon zu wissen, dass dann Gerichte genau die Sorgfalt bei der Erstellung dieser positiven Fortführungsprognose prüfen werden. Das hat enorme Risiken und Nebenwirkungen für die Unternehmensleitungen und die begleitenden Kreditinstitute: Während jene als haftende Geschäftsführungen letztendlich dann doch Insolvenzverschleppung begangen haben könnten, werden die Geldgeber nach einer Kreditausweitung eventuell mit dem Vorwurf konfrontiert, sie hätten Beihilfe zur Insolvenzverschleppung begangen. Die Haftungsrisiken für Geschäftsführung, Banken und Berater steigen also.
Die Anforderungen bei Kreditentscheidungen der Banken
Aufgrund der dargelegten Risikolage ist jedes Kreditinstitut aufgerufen, sich vor einer Kreditentscheidung, und das kann auch eine schlichte Prolongation einer auslaufenden Linie sein, zu vergewissern, dass beim Kreditnehmer keine Insolvenzantragsgründe vorliegen. Dies bedeutet im Klartext, dass bei Kreditnehmern in schwierigem wirtschaftlichen Fahrwasser die Bank häufig verpflichtet sein wird, die Vorlage einer positiven Fortführungsprognose zu verlangen, will sie nicht Gefahr laufen, sich mangelnde Sorgfalt oder gar Beihilfe zur Insolvenzverschleppung mit allen strafrechtlichen und vermögensrechtlichen Konsequenzen (z. B. Verlust der Sicherheiten etc.) entgegenhalten zu lassen.
Ist der Kreditnehmer erkennbar in nicht unerheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die zugrunde liegende Vertragsgestaltung von entscheidender Bedeutung (z. B. Tilgungsstundung oder -aussetzung, Fresh-Money) mag sogar im Einzelfall die Vorlage einer positiven Fortführungsprognose allein nicht ausreichend sein. Dann muss das umfassende Sanierungskonzept nach IDW-Standard vorgelegt werden, welches eindeutig zu dem Schluss kommen muss, dass der Kreditnehmer sanierungsfähig und die Sanierung auch überwiegend wahrscheinlich ist, sodass der künftige Kapitaldienst erbringbar ist.
Notwendiger Untersuchungsinhalt der positiven Fortführungsprognose
Aufgrund der enorm gestiegenen Bedeutung der Fortführungsprognose ist darauf zu achten, dass die normierten Untersuchungsinhalte auch tatsächlich erfüllt werden. Zum Untersuchungsinhalt der positiven Fortführungsprognose finden sich sowohl im BGH-Urteil vom 09. Oktober 2006 (II Zr. 303-05) Anhaltspunkte als auch vor allem im neuen IDW-Standard S 6, der im August 2008 als Entwurf vorgelegt und im Oktober 2009 verabschiedet wurde. So muss neben der Untersuchung subjektiven Fortführungskraft des Unternehmens und des Unternehmers die objektive Fortführungsfähigkeit bescheinigt werden. Diese untergliedert sich in den Prognosegegenstand, der die Zahlungsfähigkeit, die künftige unternehmerische Ertragsfähigkeit, die Kapitaldienstfähigkeit und nach Auslaufen der Übergangsfrist auch wieder die Überschuldung zum Inhalt hat. Dies muss für einen Prognosezeitraum von in der Regel drei Jahren untersucht werden, wobei mindestens 18 Monate in Monatsspalten geplant werden müssen.
Besonderes Gewicht hat natürlich die Untersuchung der Zahlungsfähigkeit nach der strengen Definition des BGH, nach der derjenige zahlungsunfähig ist, der nicht innerhalb von drei Wochen mindestens 90 % seiner fälligen Verbindlichkeiten bedienen kann. Nachgewiesen wird dies im Liquiditätsstatus, der dann diese prozentuale Unterdeckung genau ausweist. Ist die Unterdeckung größer als 10 %, muss unverzüglich gehandelt werden, sprich Vereinbarungen mit Kreditoren und anderen Gläubigern aufgenommen werden, damit überhaupt die Zeit bleibt, die Sanierungsphase abschließen zu können.
Die Prognosewahrscheinlichkeit muss über 50 % liegen und die Berechnungsmethode unter Berücksichtigung realistischer Sanierungsmaßnahmen mit einem integrierten Planungstool erfolgen, welches eine Ergebnis-, Liquiditäts- und Bilanzpostenplanung enthält (Kapitel 6, IDW S 6). Die Bank ist daher in Zukunft gut beraten, ggf. nachzufragen, mit welcher Planungssystematik gearbeitet wurde und ob es sich wirklich um ein integriertes Planungstool handelt.
Ein besonderes Gewicht legt insbesondere der neue IDW-Standard S 6 auf die Sorgfaltsanforderung des Erstellers für die Fortführungsprognose. Ausdrücklich nicht mehr zulässig ist eine ungeprüfte und nicht bewertete Übernahme von Daten, Informationen und Unterlagen des Unternehmens ohne eigene kritische Würdigung. Diese kritische Würdigung ist nunmehr Pflichtbestandteil des Gutachters für die positive Fortführungsprognose. Und zwar muss der Berater sowohl eine eigenständige Beurteilung der vorgelegten Ist-Daten vorlegen und bei Zweifeln ggf. Plausibilitätsprüfungen vornehmen, als auch die vorgelegten Plandaten nach Menge, Preis und – für die Liquiditätsplanung – Fristigkeit mit der Vergangenheit und/oder den vorgelegten Verträgen überprüfen. Unabdingbar ist eine umfangreiche Dokumentation dieser Planungsprämissen, damit auch später noch die ursprüngliche Annahme nachvollzogen werden und letztendlich geprüft werden kann, ob sie realistisch war oder nicht.
Am Schluss der positiven Fortführungsprognose steht nunmehr die vom IDW entworfene Formelbescheinigung, die sich im Wortlaut im Standard S 6 wiederfindet.
Die Erweiterung zum umfassenden IDW-Sanierungskonzept
Die fachlichen Anforderungen an das umfassende IDW-Sanierungskonzept finden sich ebenfalls im selben IDW-Standard S 6. Neben den Anforderungen an die positive Fortführungsprognose ist im Wesentlichen als Erweiterung zu nennen, dass eine detaillierte Analyse des Krisenstadiums und der echten Ursachen für den Eintritt der Krise zu erfolgen hat, außerdem eine ganz klar am Marktauftritt ausgerichtete Darstellung des Leitbildes des sanierten Unternehmens sowie ein ausführlicher Maßnahmenplan. Sanierungsfähigkeit ist nach der Definition des IDW die positive Fortführungsfähigkeit plus nachhaltige Rendite- und Wettbewerbsfähigkeit, sodass auch der Markt und der Wettbewerb vom Gutachter zu untersuchen und darzustellen sind.
Übrigens: Der frühere Begriff der Sanierungswürdigkeit ist wegen zu großer Subjektivität gestrichen worden, nichtsdestotrotz tut ein professioneller Sanierer und Gutachter in diesem Umfeld gut daran, durch erfahrene Prüfer während der Erstellung des Sanierungsgutachtens zumindest die vier neuralgischen Bilanzpositionen einer Prüfung zu unterziehen, damit die spätere Sanierung nicht auf Sand gebaut ist. Diese Positionen sind: Vollständigkeit des Anlagevermögens, Werthaltigkeit und Vollständigkeit des Vorrats- und Forderungsvermögens (weil diese Positionen unmittelbar in die spätere Liquiditätsplanung einfließen) und die Vollständigkeit sämtlicher Verbindlichkeiten. Gibt man sich hier einer Täuschung hin, kann eine Sanierung nur scheitern.
Der Einsatz interdisziplinärer Teams mit Betriebswirten, Prüfern und ggf. Anwälten erleichtert natürlich eine solche umfassende Untersuchung und Stellungnahme.