Erbschaftsrecht, in: bdp aktuell 57 | November 2009

Teilen und vererben

Neues Erbrecht ab 01. Januar 2010: Pflichtteilsansprüche können damit sowohl leichter entzogen als auch gestundet werden

Stollen

Unser Erbrecht, mittlerweile über 100 Jahre alt, wurde noch in der letzten Legislaturperiode geändert. Der Gesetzgeber reagiert damit – so seine eigene Begründung – auf „neue gesellschaftliche Entwicklungen und geänderte Wertvorstellungen“. Die Änderungen gehen vor allem zu Lasten der Pflichtteilsberechtigten, d. h. im Wesentlichen der Ehegatten, Lebenspartner und Kinder.

Pflichtteilsentziehungsgründe

Kinder, Eltern, Ehegatten und Lebenspartner nehmen über den sogenannten Pflichtteil auch dann am Erbe teil, wenn sie eigentlich durch Testament oder Erbvertrag „enterbt“ wurden. Wenn ein Pflichtteilsberechtigter nicht vertraglich auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, erhält er zumindest die Hälfte des gesetzlichen Erbteils; diese Höhe bleibt durch die geplanten Neuerungen unberührt. Neu ist u.a.:

  • Eine Pflichtteilsentziehung soll auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte nahe stehenden Personen wie z. B. Stief- und Pflegekindern nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht.
  • Statt des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ als Entziehungsgrund soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen und es unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen.

Erweiterung der Stundungsgründe

Wer statt Bargeld oder Aktien ein Haus oder Unternehmen erbt, sieht sich in dem Dilemma, den auf Geld gerichteten Pflichtteilsanspruch nur zahlen zu können, wenn er solche Vermögenswerte liquidiert hat. Die geltende Stundungsregelung ist eng ausgestaltet und gilt nur für den pflichtteilsberechtigten Erben. Zukünftig sollen alle Erben unter erleichterten Voraussetzungen stunden können.

Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch

Auch dieses Thema ist für die Beratungspraxis wichtig: verschenkt der Erblasser vor dem Tod Vermögen, so kann dies zu einem Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils führen, der gegen den Erben oder den Beschenkten gerichtet ist. Der Pflichtteilsberechtigte soll gegen eine „Aushöhlung“ des Erbes geschützt werden. Stirbt der Erblasser, der geschenkt hat, nach dem Ablauf von 10 Jahren, hat der benachteiligte Berechtigte keinen Ausgleichsanspruch mehr.

Dr. Jens-Christian Posselt

Dr. Jens-Christian Posselt
ist Rechtsanwalt und seit 2001 Partner bei bdp Hamburg.

Nach neuem Recht findet die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Der Gesetzgeber: „Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.“

Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich

Pflegeleistungen der Angehörigen sind bei der Erbauseinandersetzung in erhöhtem Maße zu berücksichtigen. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gab es bisher nur für Kinder, die unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt haben. Künftig soll der Anspruch unabhängig davon sein, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.

Verkürzung von Verjährungsfristen

Das Verjährungsrecht für familien- und erbrechtliche Ansprüche wird den allgemeinen Verjährungsvorschriften angepasst, d.h. sie unterfallen jetzt auch der Regelverjährung von drei Jahren – statt wie bisher bis zu 30 Jahre bestehen zu bleiben. Es gelten aber Ausnahmen bestehen.

Fazit

Wirtschaftlich betrachtet, sind die Regelungen über die Stundung und die Honorierung von Pflegeleistungen sicherlich zu begrüßen. Ob man sich in deutschen Familien so nach dem Leben trachtet, dass man die „Enterbungsgründe“ ändern musste, konnten wir in unserer Beratungspraxis – Gott sei Dank – nicht feststellen …