Steuernews, in: bdp aktuell 56 | Oktober 2009
Vorsteuerabzug trotz falscher Steuernummer
In der letzten Zeit stellen wir immer mehr fest, dass das Finanzamt verstärkt Eingangsrechnungen darauf prüft, ob alle formellen Pflichtangaben enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, wird der Vorsteuerabzug häufig verwehrt.
Aus einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (16-K-311/08, 20.02.2009) geht nun aber hervor, dass der Leistungsempfänger zwar die in der Rechnung enthaltenen Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen muss, hierbei aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist.
Doreen Schmidt
ist Bilanzbuchhalterin und leitet die Abteilung Client's Services bei
bdp Berlin.
Im strittigen Fall versagte die Betriebsprüfung dem Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, weil in dieser nicht die richtige Steuernummer enthalten war, sondern nur eine Kennnummer, die der Steuerpflichtige aus einem Schreiben des Finanzamtes entnommen hatte, weil sie dort – vom Finanzamt selbst – als „Steuernummer/Aktenzeichen“ vermerkt war. Eine Steuernummer war für den Rechnungsaussteller nicht erteilt worden.
Einem Steuerpflichtigen könne aber nicht zugemutet werden, sich in Finanzämtern danach zu erkundigen und jeweils darüber zu vergewissern, in welcher Form die Steuernummern vergeben werden. Mit der Vorlage der Gewerbeanmeldung eines Geschäftspartners hat der Steuerpflichtige i.d.R. das Zumutbare getan, um sich hinsichtlich des Bestehens des Geschäftspartners zu vergewissern.