Steuernews, in: bdp aktuell 56 | Oktober 2009

Vorsteuerabzug trotz Rechnungsverlust

Rüdiger Kloth

Rüdiger Kloth
ist Steuerberater und seit 1997 Partner bei bdp Hamburg.

Kann ein Unternehmer die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht mehr vorlegen, trägt er die Beweislast dafür, dass die Originalbelege zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs tatsächlich vorlagen. Nach einem aktuellen Urteil des FG München (FG München 21.1.09, 14 K 2093/08) erlischt der bereits entstandene Abzugsanspruch nicht rückwirkend durch den Verlust der Rechnung. Dabei ist es unerheblich, warum sie verloren gegangen ist. Der Unternehmer muss aber objektiv belegen, dass er die Originalrechnung tatsächlich besessen hat. Der bloße Hinweis auf die ordnungsgemäße Gewinnermittlung oder Buchhaltung ist nicht ausreichend. In der Praxis sollte beim Rechnungssausteller eine Kopie angefordert werden.