Steuernews, in: bdp aktuell 56 | Oktober 2009

Steuervorteil nicht durch unverbindliche Preisempfehlung zu bestimmen

Mit Urteil v. 17. 6. 2009 (VI R 18/07) entschied der Bundesfinanzhof (BFH) dass die in den unverbindlichen Preisempfehlungen der Automobilhersteller angegebenen Verkaufspreise nicht geeignet seien, die von Arbeitnehmern für einen Jahreswagenrabatt zu versteuernden Vorteile zu bestimmen.

Im Urteilsfall hatte der bei einem Automobilhersteller beschäftigte Kläger von seinem Arbeitgeber einen Neu-Pkw (Listenpreis/unverbindliche Preisempfehlung 17.917 Euro) für 15.032 Euro erworben. Während das Finanzamt und auch das Finanzgericht den vom Kläger zu versteuernden geldwerten Vorteil auf Grundlage dieses Listenpreises ermittelten, brachte der Kläger dagegen vor, dass der Rabatt nicht allein durch das Arbeitsverhältnis bedingt sei und er den Pkw auch am allgemeinen Markt mit Rabatt hätte erwerben können.

Jana Selmert-Kahl

Jana Selmert-Kahl
ist Steuerberaterin bei bdp Hamburg.

Mit diesem Vorbringen war der Kläger vor dem BFH erfolgreich. Der BFH betonte, dass zum Arbeitslohn zwar auch Personalrabatte gehörten, aber nicht, wenn sie auch im normalen Geschäftsverkehr zu erzielen seien. Die unverbindliche Preisempfehlung sei jedenfalls im Jahr 2003 regelmäßig nicht mehr der Preis, zu dem Fahrzeuge im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten würden. Und das Finanzgericht habe im Streitfall festgestellt, dass ein Autohaus schon ohne Preis- und Vertragsverhandlungen auf den Listenpreis 8 % Nachlass gewährte. Angesichts dessen könne höchstens dieser Preis der angebotene Endpreis i. S. des § 8 Abs. 3 EStG sein.

Trotz dieses erfreulichen Urteils gilt es allerdings Folgendes zu beachten: Für die Sachbezugsversteuerung gilt nach wie vor der (Brutto)Listenpreis. Hier bleibt es also bei der Versteuerung auf der Basis von höchstrichterlich als nicht marktkonform angesehener Werte.