Steuernews, in: bdp aktuell 56 | Oktober 2009
BFH verbessert steuerliche Anerkennung von Auflösungsverlusten beim Gesellschafter einer Insolvenz-GmbH
Nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens (ab 2009 Teileinkünfteverfahren) waren ein Veräußerungsgewinn/-verlust und auch ein Totalverlust (z. B. durch Insolvenz) aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nur zur Hälfte steuerlich zu berücksichtigen. Dieser Einschränkung ist der BFH mit Urteil vom 25.06.09 (Az.: IX R 42/08) unter gewissen Umständen entgegengetreten. Wurden während der Beteiligung an der Gesellschaft keine Einnahmen oder bei Anteilen im Betriebsvermögen keine Betriebsvermögensmehrungen (Erträge) erzielt, fällt die hälftige Nichtberücksichtigung weg. Die Steuer wird durch die volle Verlustsumme gemindert.
Christian Schütze
ist Steuerberater und seit 2007 Partner bei bdp Berlin.
Dies gilt aber nur bei einem Totalverlust durch Auflösung (Insolvenz, Liquidation) und wenn keine Ausschüttungen (auch verdeckte!) während der Beteiligung vereinnahmt wurden. Gehalt oder Darlehenszinsen zählen nicht dazu. Andernfalls (auch bei geringen Ausschüttungen) bleibt es nur beim hälftigen Ansatz.
Bisher gibt es noch keine Reaktion der Finanzverwaltung zu diesem Urteil. Sollte in den letzten Jahren (ab 2002) ein solcher Verlust angefallen sein, sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen vorliegen und die Bescheide noch änderbar sind.