Steuern aktuell, in: bdp aktuell 55 | September 2009

Wo die Liebe auch hinfällt

Auch unverheiratete Pendler können die Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten absetzen

Herzen

Was bisher nur Ehepaaren vorbehalten war, können nun auch unverheiratete Paare in Anspruch nehmen: Die Kosten, die durch eine doppelte Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten von der Steuer abgezogen werden.

Mit zwei Urteilen (Az.: VI R 23/07 und VI R 58/06) hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung geändert und sie der Lebenswirklichkeit angepasst. Bislang konnten nur Eheleute, die vor der Heirat an unterschiedlichen Orten gewohnt hatten und dann zusammenzogen, Werbungskosten geltend machen. Eine andere Ausnahme war die Geburt eines gemeinsamen Kindes, wie der BFH zuvor schon entschieden hatte (BFH, Az. VI R 31/05). Mit diesem Urteil rückte er erstmals von der Auffassung ab, dass eine doppelte Haushaltsführung ausschließlich beruflich begründet sein muss und nur Ehepaare ausnahmsweise private Gründe dafür geltend machen können (BFH, Az. VI R 44/88).

Martina Hagemeier

Martina Hagemeier
ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberaterin, Geschäftsführerin der bdp Revision und Treuhand GmbH und seit 1996 Partnerin bei bdp Berlin.

Jetzt gesteht der BFH dies auch unverheirateten Paaren zu. Die Unterscheidung zwischen beruflicher und privater Veranlassung entfällt zukünftig. Entscheidend ist nur, dass die Wohnung, deren Kosten geltend gemacht werden, auch beruflich genutzt wird, bspw. um Fahrzeiten zu verkürzen.