Kapitalmarktrecht, in: bdp aktuell 55 | September 2009
Renaissance in betagtem Alter
Durch die Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes werden Unternehmensanleihen nach 110 Jahren rechtlich neu geregelt
Die Anleihe als alternatives Finanzierungsinstrument ist aus der Praxis der Unternehmensfinanzierung nicht mehr wegzudenken. Gerade bdp hat in den vergangenen Jahren viele Unternehmen bei der Beschaffung von Kapital durch Anleihen erfolgreich begleitet.
Die Anleihe stellt echtes Fremdkapital dar, das eine Vielzahl von Geldgebern – die Anleihegläubiger – einem Unternehmen für eine feste Laufzeit und mit einem festen Zins zur Verfügung stellen. Die wirtschaftliche Funktion kommt der eines Darlehens sehr nahe. In den Zeichen der Finanzkrise belasten die Verbindlichkeiten aus der Anleihe damit Unternehmen genauso wie z. B. ein Bankkredit. Der Unterschied und gleichzeitig das Problem ist, dass ein Unternehmen meist eine überschaubare Zahl von Hausbanken hat, jedoch mitunter tausende von Anleihegläubigern. Fragen wie die Stundung von fälligen Forderungen kann man im Kreise der Kreditinstitute klären – aber nicht mit einer Vielzahl von Anleihezeichnern.
Dr. Jens-Christian Posselt
ist Rechtsanwalt und seit 2001 Partner bei bdp Hamburg.
Dieses Problem hat bereits der Reichstag des ausgehenden 19. Jahrhunderts gesehen und im Jahre 1899 das „Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen“ (nachfolgend „Schuldverschreibungsgesetz“, abgekürzt „SchuldVG“) erlassen. Als „Gesellschaftsrecht der Obligationäre“ regelt das SchuldVG das Verfahren und die Möglichkeiten, die Bedingungen für Anleihen (Schuldverschreibungen) aufgrund von Entscheidungen einer Gläubigerversammlung abzuändern.
Barbara Klein
ist Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei bdp Berlin.
Sollen die Anleihebedingungen geändert werden, so kann die Geschäftsleitung hierzu eine Versammlung der Gläubiger der Anleihe einberufen; unter bestimmten Voraussetzungen können auch die Anleger die Einberufung einer solchen Versammlung verlangen. Die Geschäftsleitung muss öffentlich bekannt geben, wie in die Anleihebedingungen eingegriffen werden soll. So kann z. B. vorgeschlagen werden, Zinszahlungen auszusetzen oder die Fälligkeit der Anleihe zu verlängern. In einer Gläubigersammlung wird dann über diese Vorschläge abgestimmt. Das Besondere an diesem Verfahren ist, dass Mehrheitsbeschlüsse möglich sind. Je nachdem wie viele Anleger zu der Versammlung erscheinen und wie viel Kapital, bezogen auf die gesamte Anleihe, sie vertreten, können mit Mehrheitsentscheidung und mit Wirkung für alle Anleihegläubiger die Bedingungen der Anleihe geändert werden. Bisweilen sind hierfür sogar zwei Versammlungen nötig, abhängig davon, welche Mehrheiten in der ersten Versammlung zustande gekommen sind.
Das Schuldverschreibungsgesetz hat trotz seines betagten Alters in der letzten Zeit eine echte Renaissance erlebt, bietet es doch die einzige Chance, mit den Anleihegläubigern in Kontakt zu kommen und eine Entscheidung zu treffen. Doch hat das Gesetz von 1899 auch Schwächen: so fehlten bisher Möglichkeiten, die Entscheidungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Das alte Schuldverschreibungsgesetz schränkt die Befugnisse der Gläubiger aus heutiger Sicht zu stark ein und ist verfahrensrechtlich veraltet. Es fehlen auch Möglichkeiten, der Globalisierung Rechnung zu tragen: da die Märkte für Schuldverschreibungen international geworden sind, muss das Schuldverschreibungsrecht an international übliche Anforderungen angepasst werden.
Daher wurde in diesem Jahr eine Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes verabschiedet, das Anfang August in Kraft getreten ist. Die Rechte der Gläubiger sind gestärkt worden, indem ihre Befugnisse, mit Mehrheit über die Anleihebedingungen zu entscheiden, inhaltlich erweitert werden. Zusätzlich enthält der Gesetzentwurf Vorschriften darüber, wer stimmberechtigt ist, und führt die Möglichkeit eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger ein. Die Verfahrensregelungen zur Einberufung, Frist und Bekanntmachung von Gläubigerversammlungen werden modernisiert, die Anfechtung von Gläubigerbeschlüssen zugelassen sowie die Möglichkeit einer virtuellen Gläubigerversammlung eingeführt. Das alte Recht ermöglichte allgemeinverbindliche Beschlüsse, die zu einer Sanierung eines notleidenden Unternehmens und der Abwendung einer Insolvenz beitragen können, nur in sehr engen Grenzen. Es klammerte wichtige typische Sanierungsinstrumente wie die Herabsetzung der Kapitalforderung ausdrücklich aus. Diese Möglichkeiten sind nun stark ausgeweitet.
Das Gesetz ist jedoch auch in die Kritik geraten, da die erweiterten Rechtsschutzbestimmungen und die Möglichkeit, die Bedingungen für Schuldverschreibungen – wenn auch in Grenzen – gerichtlich überprüfen zu lassen, auch dem Rechtsmissbrauch durch „Berufsquerulantentum“ (siehe Aktienrecht: Die Räuber sind unter uns!, in bdp aktuell Ausgabe 43) den Boden bereiten könnte.
bdp ist es jedoch schon wiederholt gelungen, bereits auf der Basis des „alten“ Schuldverschreibungsgesetzes die Gläubigerversammlungen zu moderieren und so den Unternehmen die nötige Basis für eine Existenzsicherung zu schaffen – die auch den Anleihegläubigern zu Gute kommt. bdp zählt somit zu den erfolgreichsten Kanzleien in diesem Segment überhaupt. Denn nur ein gesundes Unternehmen ist in der Lage, Anleihen zu bedienen. Und auch hier gilt: lieber spät als gar nicht! bdp wird weiter diese Instrumentarien einsetzen, um die momentane Krise zu überwinden.