Insolvenzrecht, in: bdp aktuell 55 | September 2009

Ist-Besteuerung bei Insolvenz

Umsatzsteuer auf nach Verfahrenseröffnung vereinnahmte Entgelte ist Masseverbindlichkeit

Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, § 20 UStG, stellt sich nach Insolvenzeröffnung die Frage, ob es sich bei der Umsatzsteuer auf vereinnahmte Entgelte für Leistungen, die bereits vor Verfahrenseröffnung erbracht wurden, um eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO oder eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 InsO handelt.

Barbara Klein

Barbara Klein
ist Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei bdp Berlin.

Der BFH hat nun mit Urteil vom 29. Januar 2009 (Az.: V R 64/07) entschieden, dass es sich bei der so entstandenen Umsatzsteuer (Leistungserbringung vor Insolvenzeröffnung, Vereinnahmung des Entgeltes nach Insolvenzeröffnung bei Ist-Besteuerung) um eine Masseverbindlichkeit handelt, die vor den Insolvenzforderungen bedient werden muss.

Für die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit kommt es allein auf die vollständige Verwirklichung des steuerlichen Tatbestandes an. Unerheblich ist die Verwirklichung des zivilrechtlichen Sachverhaltes, der zur Entstehung des Steueranspruchs führt. Des Weiteren kommt es genauso wenig auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer an.

Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist der steuerliche Tatbestand erst mit der Vereinnahmung des Entgeltes vollständig verwirklicht. Dagegen spielt der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgeltes im Rahmen der Soll-Besteuerung nach vereinbarten Entgelten für die Verwirklichung des steuerlichen Tatbestandes keine Rolle.

Liegt also der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgeltes bei der Ist-Besteuerung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO, völlig unabhängig vom Zeitpunkt der Leistungserbringung. Ganz entscheidend für die insolvenzrechtliche Beurteilung ist der genaue Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgeltes, da unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten nur der Zeitpunkt der vollständigen steuerlichen Tatbestandsverwirklichung maßgeblich ist.

Nicht entscheidend für die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer. Die Steuer entsteht bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b UStG mit Ablauf des Voranmeldezeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist, und nicht zum Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgeltes. Dieser markiert jedoch den Zeitpunkt der vollständigen Verwirklichung des steuerlichen Tatbestandes, welcher allein entscheidend für die insolvenzrechtliche Beurteilung ist.

Vereinnahmt also der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen der Ist-Besteuerung Entgelte für Leistungen, welche vor Verfahrenseröffnung erbracht wurden, so stellt die für diese Leistungen entstehende Umsatzsteuer eine Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO dar. Bei der Ist-Besteuerung kommt es ausschließlich auf den genauen Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgeltes für die erbrachten Leistungen an. Umsatzsteuer auf nach Verfahrenseröffnung vereinnahmte Entgelte ist eine Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO.