Geringwertige Wirtschaftsgüter, in: bdp aktuell 55 | September 2009
Selbstständig (ab)nutzbar
Für geringwertige Wirtschaftsgüter gelten seit 2008 neue Regeln für die Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) wird jedes Wirtschaftsgut bezeichnet, bei dem die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten den Betrag von 150 Euro übersteigen, aber nicht höher sind als 1.000 Euro. Sie müssen beweglich, abnutzbar sowie selbstständig nutzbar sein. Um abgeschrieben werden zu können, müssen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angefallen sein.
Der Betrag von 150 Euro bis 1.000 Euro ist ohne Umsatzsteuer zu betrachten, unabhängig davon, ob das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, oder nicht. Dieser Betrag beinhaltet allerdings alle Anschaffungskosten, d.h. laut § 255 Abs. 1 HGB auch die Anschaffungsnebenkosten. Zusammen dürfen diese Beträge die genannte Grenze von 1.000 Euro nicht überschreiten. Liegen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten unter 150 Euro, sind diese sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Anschaffungspreisminderungen und ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Doreen Schmidt
ist Bilanzbuchhalterin und leitet die Abteilung Client's Services bei
bdp Berlin.
Für die Einteilung in GWG ist immer der Nettobetrag zu betrachten. Kauft ein umsatzsteuerbefreiter Unternehmer (z. B. ein Arzt) ein PDA für 178,50 Euro inkl. USt, so kann er ihn dennoch sofort in den Aufwand buchen, da der Nettopreis 150 Euro beträgt.
Das Wirtschaftsgut muss selbstständig nutzbar sein, d. h. dass es nicht nur im Zusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann, sondern auch allein. Eine selbstständige Nutzung hat oftmals die geforderte Beweglichkeit des Gegenstandes als Voraussetzung. Um abgeschrieben werden zu können, muss die Anlage zudem abnutzbar sein. Solche Wirtschaftsgüter sind beispielsweise Kopierer, Einrichtungsgegenstände oder Computer. Ein Drucker für einen PC im Büro gilt daher nicht als GWG, weil er nicht selbstständig nutzbar ist, sondern für den Betrieb einen PC benötigt. Dabei gilt es zu beachten, dass Kombigeräte, die einen Scanner und Drucker beinhalten und dadurch eine PC-unabhängige Kopierfunktion haben, als GWG angesetzt werden können.
Relevant für die Kategorisierung von GWG ist die Frage, ob ein Anlagegut selbstständig nutzungsfähig ist. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbstständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nutzbar ist und die in einen Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Zu den selbstständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgütern zählen z. B. Steh- Tisch- und Hängelampen, Trivialprogramme, Kombigeräte eines PC (z. B. PC-unabhängiger Kopierer), externe Datenspeicher. Zu den nicht selbstständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgütern zählen z. B. Peripheriegeräte einer PC-Anlage (z. B. Maus, Monitor, Tastatur, Drucker).
Wenn die Anschaffungskosten für das Wirtschaftsgut über 150 Euro liegen und den Betrag von 1.000 Euro nicht überschreiten, wird ein Sammelposten (Pool) eingerichtet. In diesem werden alle Wirtschaftsgüter eines Jahres zusammengefasst, welche die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von 150 Euro übersteigen und unter 1.000 Euro liegen. Dieser Sammelposten wird über 5 Jahre linear abgeschrieben. Es ist also nicht nötig, für jedes Wirtschaftsjahr ein gesondertes Konto anzulegen und die Wirtschaftsgüter einzeln zu aktivieren! Der Anschaffungszeitpunkt im Wirtschaftsjahr beeinflusst die Berechnung der Abschreibungssumme nicht. Falls ein Wirtschaftsgut aus dem Unternehmen ausscheidet, wird der Sammelposten nicht wertberichtigt, das heißt, es werden keine Anlagenabgänge berücksichtigt. Dementsprechend muss ein Sammelposten für jedes Wirtschaftsjahr neu angelegt werden. Die Wirtschaftsgüter werden in einem separaten Sachanlagenkonto aufgeführt.
Sofern ein Wirtschaftsgut eine Nutzungsdauer von fünf Jahren übersteigt, ist dies ein Vorteil für den Unternehmer. Ein Schreibtisch, der 990 Euro netto gekostet hat, ist nun anstatt über 13 Jahre 5 Jahre im Sammelposten abzuschreiben. Zudem positiv ist der Wegfall der Dokumentationspflicht für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 Euro netto.
Nachteilig ist hingegen, dass die Möglichkeit der Sofortabschreibung nicht mehr gegeben ist. Nachteilig ist auch, dass bei Wirtschaftsgütern, die, sofern sie nicht den GWGs zuzuordnen sind, sonst eine geringere Nutzungsdauer als 5 Jahre haben, wie z. B. PCs (3 Jahre) trotzdem über den GWG-Pool abzuschreiben sind.
Bei Verkauf eines Wirtschaftsgutes ist es somit nicht mehr gestattet, für die Gewinnermittlung den Buchwert vom Verkaufspreis abzuziehen.