Erbrecht, in: bdp aktuell 55 | September 2009
Eigenhändiges Testament richtig erstellen
Wer nicht riskieren will, dass sein letzter Wille für ungültig erklärt werden kann, muss wichtige Formalien einhalten. Wir klären auf
Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Dabei sieht das Gesetz für die Verteilung des Erbes in Abhängigkeit von dem Abstammungsverhältnis bestimmte Regelungen vor. Abweichend von diesen gesetzlichen Regelungen kann jedoch der Erblasser die Erbfolge durch Verfügungen von Todes wegen auch weitgehend nach seinen Vorstellungen regeln. Dies erfolgt häufig in einem sogenannten eigenhändigen oder privatschriftlichen Testament. Zur Vermeidung der Unwirksamkeit eines solchen Testamentes sind dabei unbedingt ein paar Dinge zu beachten.
So kann schon nicht jede Person ein eigenhändiges Testament errichten. Ausgeschlossen ist dies beispielweise bei Minderjährigen oder Leseunfähigen. Für sie kommt grundsätzlich nur ein sogenanntes öffentliches Testament in Betracht, welches durch einen Notar errichtet werden muss. Zudem fehlt die Testierfähigkeit generell bei Personen, die wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung der abgegebenen Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Dr. Matthias Hoes
ist Rechtsanwalt bei bdp Hamburg.
Ferner muss das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Dies ist durchaus wörtlich zu verstehen: Der Erblasser persönlich muss den gesamten Wortlaut des Testaments mit der Hand selbst schreiben und unterschreiben. Nur so kann im Zweifel das Testament auf seine Echtheit überprüft werden. Hilfsmittel wie Schreibmaschine und Computer verbieten sich daher ebenso wie ein Diktat mit anschließender Niederschrift durch einen Dritten.
Die eigenhändige Unterschrift sollte aus Vor- und Familiennamen bestehen. Leserlichkeit der Unterschrift ist nicht erforderlich, sie sollte aber eindeutig den Rückschluss auf den Erblasser zulassen. Auch sollte die Unterschrift als Abschluss des Testaments am Schluss des Textes stehen, ihn also räumlich abschließen und so das Testament vor nachträglichen Ergänzungen sichern. Besteht das Testament aus mehreren Seiten, so ist die Unterschrift auf der letzten Seite ausreichend, sofern die Zusammengehörigkeit der Seiten festgestellt werden kann (z. B. durch Seitenzahl oder fortlaufenden Text).
Idealerweise ist auch Zeit (Tag, Monat, Jahr) und Ort der Niederschrift anzugeben. Dies sind zwar keine notwendigen Angaben. Ihr Fehlen kann aber dann zur Unwirksamkeit führen, wenn beispielsweise nach dem Erbfall zwei Testamente auftauchen und unklar ist, welches später erstellt wurde und damit vorrangig ist.
Der Inhalt des Testaments richtet sich allein nach dem beabsichtigten Zweck des Erblassers. So können beispielsweise Einzelzuwendungen oder Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge, Bestimmungen über den Pflichtteil, Anordnungen über die Zuständigkeit eines Dritten (z. B. Testamentsvollstrecker) und Ähnliches geregelt werden. Entgegen landläufiger Meinung ist es nicht erforderlich, im Testament das gesamte Vermögen detailliert aufzulisten und zu verteilen. Dies ist häufig auch gar nicht möglich, da sich das Vermögen bis zum Eintritt des Todesfalles meist noch ändert.
Für die Aufbewahrung und die Auffindbarkeit des Testaments ist der Erblasser selbst verantwortlich. Will der Erblasser jedoch das Auffinden des Testaments sichergestellt wissen, sollte er das Testament beim zuständigen Amtsgericht in Verwahrung geben. So ist auch am ehesten die Geheimhaltung des Inhaltes und der Schutz vor Fälschung oder Vernichtung gewährleistet.
Selbstverständlich kann der Erblasser an dem errichteten Testament jederzeit Änderungen und Ergänzungen vornehmen. Dies kann entweder durch bloße Streichungen oder durch Nachträge erfolgen. Insbesondere bei Nachträgen ist es wichtig, auch hierbei die Formvorschriften eines eigenhändigen Testaments zu beachten. So sollten Nachträge eigenhändig geschrieben werden. Erfolgt der Nachtrag auf dem bestehenden Testament unterhalb der Unterschrift, so ist er noch einmal gesondert zu unterzeichnen.
Im Rahmen der Testierfreiheit kann ein einmal errichtetes Testament selbstverständlich jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt durch Errichtung eines Widerruftestaments, durch Vernichtung der Testamentsurkunde in Widerrufabsicht, im Falle eines öffentlich verwahrten Testamentes durch dessen Rücknahme oder durch Errichtung eines neues Testaments mit widersprechendem Inhalt.