Bürgerentlastungsgesetz, in: bdp aktuell 55 | September 2009
Sind die Verluste doch zu retten?
Sanierungsklausel in § 8c KStG soll Unternehmen bei Mantelkauf vorübergehend entlasten
Bei den Beratungen zum Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung (BürgerEntlastG, vgl. bdp aktuell 54), das am 22. Juli 2009 verkündet wurde, wurden kurzfristig auch Änderungen an der darin enthaltenen sogenannten Sanierungsklausel für Unternehmen (§ 8c KStG) vorgenommen. Damit wurde die viel kritisierte Mantelkaufregelung für Unternehmen in der Krise der Unternehmensteuerreform wenigstens kurzfristig entschärft.
Das Gesetz sieht eine auf zwei Jahre befristete Sanierungsklausel für Unternehmen vor, damit sie bei der Übernahme eines anderen Unternehmens dessen Verlustvorträge steuerlich nutzen können. Die Sanierungsklausel ist an das Sanierungsprivileg in der Insolvenzordnung (§ 39 Abs. 4 Satz 2 InsO) angelehnt. Der Unternehmenserwerb muss daher darauf gerichtet sein, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten.
Klaus Finnern
ist Steuerberater und seit 2001 Partner bei bdp Hamburg.
Voraussetzung ist, dass auch 5 Jahre nach dem Erwerb die Lohnsumme einen Wert von 80 Prozent der ursprünglichen Lohnsumme nicht unterschreitet. Wenn die Arbeitnehmervertreter einem Arbeitsplatzabbau zustimmen, kann dieser Wert aber auch unterschritten werden.
Ein weiteres Kriterium ist die Zuführung von neuem Betriebsvermögen (mindestens 25 Prozent) in die zu übernehmende Firma. Es muss entgegen der ursprünglichen Version nur eines der beiden Kriterien erfüllt sein. Die Höhe des Zuführungsbetrags beim Betriebsvermögen ist als Ausgleich von 15 auf 25 Prozent erhöht worden.
Die Regelung findet Anwendung für Beteiligungserwerbe zwischen dem 01.01.2008 und dem 31.12.2009 (§ 34 Abs. 7c KStG).