Steuerstrafrecht, in: bdp aktuell 54 | Juli + August 2009

Strafen bei Steuerhinterziehung

Die Verteidigungsstrategie in Steuersachen muss sich auf individuelle Kriterien stützen

In seinem Urteil vom 02.12.2008 nannte der BGH erstmals konkrete Betragsgrenzen für Strafen bei Steuerhinterziehung. Seitdem wurde vermutet, dass es nicht nur für Autofahrer einen Bußgeldkatalog gibt, sondern für Steuerhinterziehung ebenfalls gestaffelt nach der Höhe der Hinterziehungssumme:

  • bis 50.000 bzw. 100.000 Euro: Geldstrafe
  • bis 1.000.000 Euro: Freiheitsstrafe mit Aussetzung zur Bewährung
  • über 1.000.000: Freiheitsstrafe.
Ulrike Dennert-Rüsken

Ulrike Dennert-Rüsken
ist Rechtsanwältin und Steuerberater und seit 1996 Partnerin bei bdp Berlin

Gemessen an der bisherigen Praxis zur Bestrafung von Steuerhinterziehung wäre dies ein tiefer Einschritt: Zum einen gibt es bislang keinen Strafkatalog für Steuerhinterziehung. Zum anderen ist die Sanktionspraxis bisher vielfältig und flexibel und in der Regel ohne Freiheitsstrafen. Häufiger gilt die Praxis, dass Steuerstrafverfahren mit reinen Geldstrafen oder Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflagenzahlung abgeschlossen werden.

Das Urteil ist jedoch genau zu analysieren. An mehreren Stellen befindet sich ein Hinweis des BGH, dass es jenseits des zugrunde liegenden Falles keine starren Beitragsgrenzen für die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung gibt und auch nicht geben wird.

Wir erfahren jedoch auch, welche Determinanten eine Rolle spielen:

  • Handelt es sich um eine „normale“ Steuerhinterziehung oder um einen besonders schweren Fall.
  • Die Höhe der Hinterziehung ist naturgemäß ein Kriterium.

Die vom BGH entwickelten Betragsgrenzen sind jedoch weiterhin nur Indizien. Das Gericht hat ausdrücklich „keine Tarifgebundenheit“ im Steuerstrafverfahren eingeführt. Insofern muss die gute Verteidigung stets mit der Einzelargumentation kontern. Weiterhin muss die Verteidigung untersuchen, ob es sich um eine „normale“ Steuerhinterziehung oder eine besonders schwere Steuerhinterziehung handelt, wobei diese Abgrenzung erst für Steuerstraftaten gilt, die nach dem 01.01.2008 begangen wurden.

Es ist jedoch zu befürchten, dass bereits die untere Grenze von 50.000 Euro dann als besonders schwere Straftat angenommen wird, wenn es sich um Steuererstattungen oder Erschleichungen im Bereich vom Umsatzsteuerkarussellen, Kettengeschäften oder der Einschaltung von Scheinfirmen geht.

Das Urteil gibt weiterhin Anlass, eine Verteidigungsstrategie auf mehrere individuelle Kriterien zu stützen:

  • Relation zwischen Geschäftsvolumen und Hinterziehungsschaden, welches der BGH ausdrücklich für große Volumina anerkennt
  • bisherige Steuerehrlichkeit
  • Einbeziehung der so genannte Lebensleistung des Steuerpflichtigen mit in die Bewertung
  • Verhalten nach Aufdeckung der Tat, wobei jedoch mit der Verteidigung unbedingt abzustimmen ist, inwieweit sich eine Kooperation zu lohnen scheint oder eben nicht
  • Auch die Nachzahlung der verkürzten Steuern hat sicherlich einen positiven Effekt.
  • Klar ist, dass eine effektive Steuerstrafverteidigung in solchen Fällen unabdingbar, jedoch auch möglich ist.