Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, in: bdp aktuell 54 | Juli + August 2009

Erschwerte Steuerflucht

Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz bringt erhöhte Mitwirkungspflichten und droht mit Sanktionen

Kurz vor Beginn der Sommerpause hat der Bundestag Anfang Juli noch eine Reihe von finanzpolitisch und steuerlich relevanten Gesetzen beschlossen. Das weit reichendste davon ist das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, über dessen Vorbereitung wir bereits in bdp aktuell Ausgabe 52 berichtet haben.

Christian Schütze

Christian Schütze
ist Steuerberater und seit 2007 Partner bei bdp Berlin.

Verweigern zukünftig Staaten gegenüber dem deutschen Fiskus Auskünfte, soll das künftig negative Folgen auf verschiedene inländische Steuerregeln haben. Damit werden der Geschäftsverkehr mit unkooperativen Ländern sowie die dortige Geldanlage erschwert.

Das bringt erhöhte Mitwirkungspflichten für Steuerpflichtige, die Geschäftsbeziehungen zu Ländern (auch zu dortigen Finanzinstituten) haben, die die OECD-Standards zur Transparenz und umfassenden Auskunftsaustausch in Steuersachen sowie zu den Ermittlungsmöglichkeiten nicht einhalten, d. h. die auf der schwarzen Liste stehen. Nach Auskunft des BMF ist diese schwarze Liste derzeit noch leer, aber noch haben nicht alle Länder ihr Versprechen auf Kooperation auch umgesetzt.

Steuerpflichtige müssen nun umfassend Auskunft geben und die Richtigkeit ihrer Informationen an Eides statt versichern. Ansonsten drohen folgende Sanktionen:

  • Versagung des Betriebsausgabenabzugs für die Ausgaben
  • Ausschluss von der Abgeltungssteuer für Kapitaleinnahmen
  • Ausschluss der Entlastung von Kapitalertragsteuer oder anderen Abzugssteuern bei ausländischen Unternehmen
  • Versagung der Steuerbefreiung für Dividenden und Veräußerungsgewinne bei Kapitalgesellschaften

Der Fiskus hat die Möglichkeit der steuerlichen Außenprüfung, wenn die Einkünften aus Lohn, Kapitalvermögen und/oder Vermietung über 500.000 Euro liegen. Eine Prüfung in der Wohnung des Steuerpflichtigen ist nur mit dessen Zustimmung möglich. Steuerpflichtige müssen relevante Unterlagen mindestens sechs Jahre aufbewahren.

Ab wann das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz zum ersten Mal zur Anwendung kommt, muss noch durch eine Rechtsverordnung geregelt werden. Damit ist etwa im September zu rechnen.

Die besonderen Nachweis- und Mitwirkungspflichten gelten nicht, wenn mit einem Staat oder Gebiet ein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften entsprechend Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorsieht oder Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilt werden. Ausreichend ist bereits die Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung.

Der Bundestag hat weiterhin beschlossen, dass Banken und Finanzinstitute die Beratung von Anlegern umfassend dokumentieren müssen. Nachvollziehbar sein muss der Grund und die Dauer des Gesprächs sowie die Kundenwünsche und die empfohlenen Produkte. Bei Klagen dient das auszuhändigende Protokoll dem Anleger als Beweismittel.