EU-Binnenmarkt, in: bdp aktuell 54 | Juli + August 2009
Handel mit Hindernissen
Mit überzogenen Anforderungen an das Beleg- und Buchungswesen erschwert das BMF den innergemeinschaftlichen Handel
____Frau Schmidt, in mehreren Urteilen hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 27. September 2007 (C-406/04, C-146/05 und C-184/05) zu den Voraussetzungen Stellung genommen, die für eine Befreiung von der Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a Abs 1 UStG) vorliegen müssen. Daran hatten sich große Hoffnungen auf eine Vereinfachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs entwickelt. Warum?
Zunächst hatte der EuGH bestätigt, dass nach europäischen Grundsätzen eine Steuerbefreiung immer dann geltend gemacht werden kann, wenn dem Abnehmer die Verfügungsgewalt über den Gegenstand übertragen wurde und der leistende Unternehmer einen Nachweis erbringt, dass der Gegenstand physisch den Liefermitgliedsstaat verlassen hat.
Doreen Schmidt
ist Bilanzbuchhalterin und leitet die Abteilung Client's Services bei
bdp Berlin.
Er hat aber auch festgestellt, dass ein Mitgliedsstaat die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht allein deshalb verwehren darf, weil der buchmäßige Nachweis einer solchen Lieferung nicht rechtzeitig vorliegt. Wenn unzweifelhaft feststeht, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung bzw. eine Ausfuhrlieferung durchgeführt wurde, kann ein Mitgliedsstaat die Steuerfreiheit dieser Lieferung nicht auf Grund formaler Mängel verweigern.
Daraufhin hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem als „spektakulär“ bezeichneten Urteil (06.12.2007, V R 59/03) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, die die Beleg- und Buchnachweise der §§ 17a und 17c der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) zur materiellen Voraussetzung für die Steuerbefreiung gemacht hatte. Nach diesem Urteil kann die Steuerbefreiung auch bei unvollständigen oder fehlenden Beleg- und Buchungsnachweisen gewährt werden, wenn sich objektiv beweisen lässt, dass die innergemeinschaftliche Lieferung tatsächlich stattgefunden hat. Es schien also die Hoffnung berechtigt, dass die restriktive Praxis der Finanzverwaltung gelockert werden könnte.
____Seit kurzem liegt nun ein neues Schreiben des Finanzministeriums vor (BMF-Schreiben vom 06.01.2009). Waren die Hoffnungen berechtigt?
Leider nein! Das Schreiben ist - im wahrsten Sinne des Wortes - ein Schlag ins Kontor! Das BMF ignoriert den BFH fast vollständig und macht die Beleg- und Buchnachweise der UStDV wenn schon nicht mehr zur materiellen, dann doch zur faktischen Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Es ist also jedem Unternehmer dringend zu raten, sämtliche Nachweise penibel zu führen.
____Das ist doch aber besonders bei Selbstabholern sehr problematisch.
Ja, denn da müssen die Unterlagen nicht von der Buchhaltung, sondern von den Vertriebsmitarbeitern geführt werden. Und ist der Abholer einmal weg, lassen sich fehlende Unterlagen schwer besorgen. Man sollte also sofort möglichst zweisprachig oder in Übersetzung einholen: Handelsregisterauszug, Passkopien von Geschäftsführer und Abholer, Vollmachten, Bestätigung, die Waren auszuführen sowie Bestätigung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Überblickt man das Ganze, sollte man Abholungen in der Regel vermeiden.
____Fährt man bei der Versendung dann besser?
Absolut nicht. Wenn, wie das die Regel ist, der internationale Spediteur mit einem sogenannten CMR-Frachtbrief arbeitet, dann erkennt die Finanzverwaltung diese zwar an, aber nur, wenn andere Nachweise nicht möglich sind. Außerdem muss der CMR-Frachtbrief vollständig ausgefüllt sein. Das gilt auch und vor allem für das Feld, wo der Abnehmer den Empfang bestätigt, was meistens nicht der Fall ist. Sicherer kann sich der Versender mit einer sogenannten weißen Speditionsbescheinigung fühlen. Ist diese vollständig und richtig ausgefüllt, unterschrieben und entspricht dem Muster des BMF-Schreibens, wird sie vom Fiskus anerkannt.
____Damit wird der Binnenhandel erschwert und nicht erleichtert.
So ist es. Grundsätzlich liegt die Beweislast beim Unternehmer, und wer den Nachweis nicht, nicht vollständig oder zu spät führt, dem wird die Steuerbefreiung versagt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber ein zweifelsfreier Belegnachweis Mängel beim Buchungsnachweis heilen. Auch kann der Unternehmer einen Gutglaubensschutz in Anspruch nehmen, sollte sich später herausstellen, dass die Voraussetzungen für die gewährte Steuerbefreiung nicht vorgelegen haben, etwa wenn der Abnehmer, entgegen seiner bestätigten Absicht, die Ware nicht ausgeführt haben sollte. Aber auch hierfür müssen alle Nachweise vollständig vorliegen. Und wehe die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist nicht korrekt!
Im Großen und Ganzen sind die Anforderungen aber unverhältnismäßig und völlig überzogen: Sie erschweren letztendlich den Handel innerhalb des EU-Binnenmarkts. Und das ist genau das, was der EuGH mit seinen wegweisenden Urteilen explizit vermeiden wollte.
Wir raten allen Unternehmern, sich professionellen Rat zu holen und stehen dafür natürlich gerne zur Verfügung
____Frau Schmidt, vielen Dank für diese Erläuterungen.