Bürgerentlastungsgesetz, in: bdp aktuell 54 | Juli + August 2009
Erleichterte Bürdenträger
Das Bürgerentlastungsgesetz kommt und bringt auch Erleichterungen bei der Unternehmensbesteuerung
Das Bürgerentlastungsgesetz kommt. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sollen hiernach besser von der Steuer abgesetzt werden können. Daneben enthält der Gesetzentwurf nun auch Erleichterungen bei der Unternehmensbesteuerung und weitere Anpassungen. Am 19. Juni 2009 hat der Bundestag das „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“ beschlossen. Der Bundesrat wird sich vermutlich Mitte Juli damit befassen. Das Gesetz soll im Oktober 2009 in Kraft treten.
Klaus Finnern
ist Steuerberater und seit 2001 Partner bei bdp Hamburg.
Ob die Änderungen in der vorliegenden Form angenommen werden oder in den Gräbenkämpfen des Bundestagswahlkampfs untergehen, darf mit Spannung erwartet werden. Wir halten Sie hier weiter auf dem Laufenden. Bislang sind vor allem folgende Maßnahmen für Bürger und Unternehmen vorgesehen:
Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben
Aufwendungen für die Basiskranken- und Pflegeversicherung
Laut dem Gesetzentwurf können ab 2010 alle Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, die im Wesentlichen ein der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegepflichtversicherung entsprechendes Leistungsniveau absichern. Weiterhin besteht nun zum ersten Mal die Möglichkeit, die Beiträge für Kinder, die bei ihren Eltern privat mitversichert sind, vollständig abzusetzen.
Aufwendungen für Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherungen
Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah vor, dass neben den Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung keine weiteren Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben anzusetzen sind. Nach dem nun beschlossenen Entwurf (BR-Drucks. 567/09) können die sonstigen Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich weiterhin als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Hierzu wird ein - zusammen mit den Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) - erhöhtes Abzugsvolumen eingeführt (1.900 / 2.800 Euro). Das Abzugsvolumen steht dabei primär für die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung zur Verfügung. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden daher nur berücksichtigt, soweit das Abzugsvolumen durch diese noch nicht aufgebraucht ist.
Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung bleiben - auch wenn das Abzugsvolumen überschritten wird - in jedem Fall voll abziehbar.
Anhebung der Freigrenze bei der Zinsschranke
Die Freigrenze bei der Zinsschranke wird zeitlich befristet auf 3 Mio. Euro erhöht. Erreicht bzw. überschreitet der Nettozinsaufwand eines Betriebs diesen Betrag, fällt er in vollem Umfang unter die Abzugsbeschränkung, soweit nicht einer der Ausnahmetatbestände greift. Die Erhöhung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.05.2007 beginnen und letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2010 enden (§ 52 Abs. 12d EStG).
Ausweitung der Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer
Bereits ab dem 01.07.2009 gilt die Umsatzgrenze von 500.000 Euro bundeseinheitlich für alle Unternehmen - jedoch befristet bis zum 31.12.2011.
Sanierungsprivileg beim Mantelkauf wird verbessert: Verlustabzug bei Körperschaften
Der Gesetzentwurf sieht eine auf zwei Jahre befristete Sanierungsklausel für Unternehmen vor, damit sie bei der Übernahme eines anderen Unternehmens dessen Verlustvorträge steuerlich nutzen können. Die Sanierungsklausel ist an das Sanierungsprivileg in der Insolvenzordnung (§ 39 Abs. 4 Satz 2 InsO) angelehnt. Der Unternehmenserwerb muss daher darauf gerichtet sein, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten. Das Merkmal der Erhaltung der Betriebsstrukturen ist nur erfüllt, wenn Arbeitsplätze erhalten werden oder eine Betriebsvereinbarung über Arbeitsplätze geschlossen oder durch Einlage wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird. Erforderlich ist, dass zumindest eines dieser Merkmale erfüllt wird. In der ursprünglichen Version des Entwurfs hätten die Kriterien zusammen erfüllt sein müssen. Die Regelung findet Anwendung für Beteiligungserwerbe zwischen dem 01.01.2008 und dem 31.12.2009 (§ 34 Abs. 7c KStG).
Voraussichtlich keine Berücksichtigung finden wird der Vorschlag des Bundesrates, die privaten Steuerberatungskosten wieder voll als Sonderausgaben abzugsfähig zu machen.