bdp-MoMiG-Studie, in: bdp aktuell 53 | Juni 2009
Das Ende der persönlichen Bürgschaft?
bdp untersucht die Auswirkungen des MoMiG auf die Kreditvergabe und die Folgen für Bürgen bei einer Insolvenz

Das im November 2008 in Kraft getretene „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) soll das GmbH-Recht gründlich modernisieren. Was auf dem ersten Blick zahlreiche Verbesserungen mit sich bringen sollte, erweist sich bei näherer Betrachtung als ein Gesetzeswerk mit zahlreichen Klippen und Untiefen bei der Kreditvergabe. Die bdp Venturis Management Consultants gab deshalb eine repräsentative Befragung in Auftrag.
Die kompletten Studienergebnisse finden Sie unter:
www.bdp-aktuell.de/53/bdp-Venturis-MoMiG-Studie.pdf
Mit der Befragung wurde das Berliner Marktforschungsunternehmen Marwi GmbH beauftragt. Kern der Befragung: Welche möglichen Konsequenzen ergeben sich aus dem neuen Gesetz für die Gewährung von Krediten an mittelständische Unternehmen?
Dr. Michael Bormann im Interview:
„Unternehmer dürfen nicht per Gesetz zum Sozialfall werden!“
Knapp 2000 Fachleuten bundesweit aus dem Bereich der Banken und Unternehmen, deren Meinung zu den angeführten Fragestellungen relevant ist, wurden online 10 Fragen zugesandt. Dazu zählten unter anderem Leiter der Kreditabteilungen (Marktfolge), der Sanierungs- und Restrukturierungsabteilungen, aber auch aus dem Bereich Markt sowie die Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen. Rund 200 Antworten aus dem gesamten Bundesgebiet wurden gezählt, damit spiegelt die Umfrage das repräsentative Meinungsbild wider. 75 % der Befragten kamen aus dem Kreditsektor, 25 % aus Unternehmen. Die Ergebnisse lassen entsprechende Schlussfolgerungen für weitere Maßnahmen bezüglich des Gesetzes zu. bdp Venturis-Beirat und Initiator der Studie, Dr. Michael Bormann, beabsichtigt, die Ergebnisse der Studie auch der entsprechenden Fachabteilung im Bundesministerium der Justiz zu präsentieren (siehe Interview)
Wie ist die Rechtslage?
Nach § 135 Abs. 2 InsO (Insolvenzordnung) ist eine Rechtshandlung (z. B. Zahlung) anfechtbar, mit der der Insolvenzschuldner (z. B. die Gesellschaft) einen Dritten (z. B. Bank) befriedigt hat, wenn ein Gesellschafter des Schuldners eine Sicherheit bestellt hat oder bürgt. Anfechtungszeitraum ist ein Jahr vor Insolvenzantrag. Wird eine Leistung angefochten, muss nach § 143 Abs. 3 InsO die Leistung, die der Dritte erhalten hat, nicht von diesem, sondern von dem bürgenden Gesellschafter zurückgezahlt werden. Für den Dritten ergibt sich aus dem im Rahmen des MoMiG neu gefassten § 44 a InsO, dass er sich primär aus der Sicherheit befriedigen muss, ehe er Ansprüche gegen die Masse geltend machen kann.
Vereinfacht gesagt: Jede gezahlte Kreditrate an die Bank wird erst ein Jahr später rechtskräftig und kann erst dann wirksam das Risiko des Bürgen mindern. Bis dahin hat im Falle einer Firmenpleite der Insolvenzverwalter das volle Zugriffsrecht. Die Bank ihrerseits kann und muss sich nun nach den neuen Richtlinien des MoMiG an den Sicherheiten und Bürgschaften der Gesellschafter bedienen, um ihrerseits „faule“ Kredite zu vermeiden. Das hat Konsequenzen.
Deshalb lautete die erste Frage, ob sich die Verwertungsreihenfolge insbesondere bei Bankkrediten ändern werde. Die Antwort ist ein klares Ja. Rund 70 % aller Befragten sehen das so, nur knapp 6 % meinen, dieser Fall tritt nicht ein. Das heißt im Klartext: Zugriff auf alles bis zum letzten Hemd, gerade bei den Bürgen, auch wenn man sie eigentlich vielleicht für eine Auffanglösung benötigt.
Diagramm 1: Aufgrund dieser Regelung wird sich die Verwertungsreihenfolge insbesondere bei Bankkrediten ändern. Antworten insgesamt
Zweitens sehen 67 % aller Befragten als unmittelbare Folge der neuen Rechtslage, dass die Banken die hereingenommenen Sicherheiten erst tatsächlich verwerten müssen, bevor sie ihre Forderungen zur Tabelle des Insolvenzverwalters anmelden. Fast zwei Drittel aller Fälle sehen dann zuerst das Eigenheim im Zugriff der Banken, bevor dem Insolvenzverwalter die Restschuld angetragen wird, sprich die Bank ihre Forderung zur Tabelle anmelden kann.
Für Bürgen brechen harte Zeiten an
Drittens hat bdp das Szenario vorgegeben, dass keine Verwertung der Sicherheiten vorab erfolgen könne, weil eine Verwertung länger dauere oder nichts zu holen sei. Die Frage lautete daher, welche Anforderungen der Insolvenzverwalter an den Nachweis der Nichteinbringbarkeit der Forderung stellen kann.
61 % der Befragten vermuten, dass der Insolvenzverwalter auch hier aufs Ganze geht und einen Nachweis fordert, dass der Gesellschafter die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. 37 % der Befragten vermuten, dass der Insolvenzverwalter zukünftig bei Bürgen die Abgabe oder Einleitung der Privatinsolvenz fordern wird (Mehrfachnennungen waren möglich). Die Vermutung erhärtet sich in Frage 4: Der Insolvenzverwalter wird zukünftig bei einem Bürgen die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung oder die Einleitung der Privatinsolvenz fordern, meinen 79 % der Befragten.
Wie also betrachten Unternehmer und Banken insbesondere die Bürgschaften, die nicht werthaltig sind – etwa weil die Banken über Jahre hinweg für jeden Kredit eine Bürgschaft forderten und sich die Summe der Bürgschaften nun auf mehrere Millionen summiert? Hier meint eine große Mehrheit, nämlich 63 %, dass eine solche Bürgschaft, die nicht werthaltig ist, nur in Einzelfällen sinnvoll ist.
Daran anschließend fragte bdp sechstens danach, was die Befragten glauben, wie die Kreditnehmer zukünftig auf die Forderung einer Bank nach der Übernahme einer Bürgschaft reagieren werden. Hier – wo Mehrfachnennungen möglich waren – wird die Situation überaus pragmatisch eingeschätzt. 58 % der Befragten meinen, dass eine Bürgschaft nur in begrenzter Höhe entsprechend der Leistungsfähigkeit übernommen werden sollte, 38 % sehen die Übernahme einer Bürgschaft nur in besonderer Situation als sinnvoll an. Beide Seiten, Unternehmer und Banken, betrachten hier realistisch die vorhandenen werthaltigen Mittel und schließen folgerichtig auch das Worst-Case-Szenario eines möglichen unternehmerischen Scheiterns ein. Die frühere Bürgschaftsleistung der mittellosen Ehefrau dürfte damit endgültig der Vergangenheit angehören. Zu wünschen wäre das auch für die häufig praktizierte Bürgschaftskumulation in Millionenhöhe, die das Privatvermögen des Gesellschafter-Bürgens um ein Vielfaches übersteigt.
Meinung zu Bürgschaften von Gesellschaftern spalten Unternehmer und Kreditwirtschaft
Sollten Gesellschafter zukünftig Bürgschaften nur noch in Ausnahmefällen übernehmen und sie im Regelfall ablehnen, lautete Frage sieben. Hier sind zum ersten Mal abschlägige Antworten zu verzeichnen. Insgesamt 61 % aller Befragten sehen nach wie vor die Übernahme von Gesellschafterbürgschaften als notwendig an. Allerdings gehen hier die Meinungen von Unternehmen und Banken weit auseinander. Während 74 % der befragten Kreditinstitute Bürgschaften von Gesellschaftern nach wie vor als notwendig erachten, sind es bei den Unternehmern gerade einmal 15 %.
Aussage: Gesellschafter sollten zukünftig Bürgschaften nur noch in Ausnahmefällen übernehmen und sie im Regelfall ablehnen.
Diagramm 2: Die Antworten insgesamt
Diagramm 3: Die Antworten der Banken
Diagramm 4: Die Antworten der Unternehmen
Werden Gesellschafter also angesichts der veränderten Rahmenbedingungen zukünftig seltener bereit sein, Bürgschaften zu übernehmen? Eindeutig und klar fiel das Votum zur achten Frage der bdp-Studie aus: Rund 80 % bejahen das. Von den befragten Unternehmen sind es sogar 97 %, deren Gesellschafter ihre Unlust zur Übernahme einer Bürgschaft kundtun.
Dramatisches Umfrageergebnis: 80 % der Gesellschafter überlegen, künftig Bürgschaften zu verweigern
Die Folgen daraus sind absehbar, und das sehen wiederum 84 % so: Die Kreditvergabe wird restriktiver werden. Welche Anforderungen an öffentliche Kredite und Bürgschaften resultieren daraus?
Auch hier wieder eine mehrheitliche Antwort: Die Anforderungen an öffentliche Kredite und Bürgschaften werden zukünftig steigen. 72 % und damit fast drei Viertel der Befragten erwarten eine Begrenzung der Privathaftung auf die tatsächliche Einkommens- und Vermögenssituation und eine steigende Bedeutung (halb-)staatlicher Finanzierungsinstrumente, wie etwa Landesbürgschaften, Bürgschaftsbanken oder den auf Länderebene bestehenden Beteiligungsgesellschaften sowie der aktuellen Instrumente wie Haftungsfreistellungen durch die KfW. Das zeigt wiederum auch der Vergleich zwischen den Befragten bei Banken und bei Unternehmen: Während 83 % der Unternehmer die staatliche Bürgschaft befürworten, vermuten die Banken dagegen immerhin zu einem Viertel: Es bleibt alles beim Alten.
Fazit: Was muss sich ändern, wo muss beim MoMiG nachgebessert werden?
Das MoMiG legt schlagartig zwei Schwachstellen offen. Erstens: Der Ruf nach dem Staat wird lauter. Zweitens: Privatinitiative wird gebremst. Das Erste mag in Zeiten der Krise noch legitim sein, das Zweite hemmt massiv die Eigeninitiative des Einzelnen, weil die unternehmerischen Risiken für den Unternehmer weiter steigen. Die Angst vor der totalen wirtschaftlichen Existenzvernichtung dürfte manchen vom Unternehmertum abhalten. Beides ist kontraproduktiv.
Zunächst müssen grundsätzlich die Sicherheiten, die die Firma als Kreditnehmer selbst stellen kann, reichen. Sollte dies in einzelnen Fällen nicht so sein, gibt es mit den Bürgschaftsbanken, den Beteiligungsgesellschaften, den Landes- und Bundesbürgschaftsprogrammen und der bundesweit agierenden KfW ausreichende Besicherungsinstrumente für unternehmerische Initiative. Das sollte reichen. Potenzielle Bürgen und bürgende Gesellschafter bis aufs Hemd auszuziehen und den Unternehmer quasi per Gesetz zum Sozialfall werden zu lassen, bringt keine Handbreit Wasser mehr unterm Kiel.
Forderungen von bdp:
- Die neue gesetzliche Verwertungsreihenfolge muss wieder rückgängig gemacht werden! Banken dürfen nicht mehr per Gesetz gezwungen werden, den Bürgen bis zur eidesstattlichen Versicherung zu verfolgen. So kann vermieden werden, dass das private Eigenheim des Bürgen bei einer Insolvenz der Bank zum Opfer fällt.
- Bürgschaften sollten auf die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit begrenzt werden. Kumulierungen in Millionenhöhe sollten nicht mehr erfolgen dürfen. Vielmehr sollte dann der Einsatz staatlicher Bürgschaftsinstrumente geprüft werden. Der Gefahr, dass Bürgen ihrer Existenz beraubt werden können und als Sozialfälle selbst auf staatliche Hilfen angewiesen sein würden, müssen gesetzliche Grenzen gezogen werden.
- Kreditentscheidungen müssen transparenter werden. So wie die Banken und die Gesetze vom Unternehmer die größtmögliche Transparenz bis hin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fordern, so sollten Kreditinstitute ebenso per Gesetz verpflichtet werden, ihre Kreditentscheidungen offen zu legen.