Insolvenzrecht, in: bdp aktuell 53 | Juni 2009
Gefahr für Kredite und Sicherheiten
Im Insolvenzfall werden die Gesellschaften eines Konzerns getrennt behandelt – und da macht dann das Anfechtungsrecht Probleme
Es gibt im deutschen Recht kein Insolvenzrecht für Konzerne, sodass immer der Grundsatz „Eine Gesellschaft, eine Insolvenz“ gilt. Insolvenzverfahren beziehen sich immer nur auf jeweils ein Unternehmen des Verbundes. Als Folge davon kommt es oft zu getrennten, voneinander völlig unabhängigen Insolvenzverfahren einzelner Beteiligungsgesellschaften. Diese Verfahrensfragmentierung birgt zum einen die Gefahr der Vernichtung von Werten einzelner Gesellschaften, deren wertbildende Faktoren sich auch aus der Konzernstruktur ergeben (z. B. Kundenstämme), sodass den Gläubigern dadurch Haftungsmasse entzogen wird. Zum anderen ergeben sich insbesondere für Fremdkapitalgeber für die ihnen gewährten Sicherheiten Probleme des Anfechtungsrechtes.
Barbara Klein
ist Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei bdp Berlin.
Die Wertung des deutschen Gesetzgebers, dass für jede Gesellschaft ein eigenes Insolvenzverfahren durchzuführen ist, wird im Konzern oft ignoriert, und in wirtschaftlicher Hinsicht wird so agiert, als handele es sich bei dem Gesamtkonstrukt um eine wirtschaftliche Einheit. Oft ist es daher auch üblich, dass die Finanzierung der Gruppe über die Muttergesellschaft oder eine für die Finanzierung zuständige Einzelgesellschaft abgewickelt wird. Die anderen Gesellschaften des Verbundes wirken an der Finanzierung regelmäßig durch die Bestellung von Sicherheiten mit. Dabei handelt eine Konzerngesellschaft oft nicht in ihrem eigenen Interesse, sondern im Interesse eines anderen Mitglieds des Konzerns, wenn sie ihr Vermögen als Sicherheit zur Verfügung stellt.
Aus diesem Grund stellt sich für einen Insolvenzverwalter die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen er Rechtshandlungen anfechten und eine Rückgabe verwerteten Vermögens verlangen kann. Dieser Problematik müssen sich alle Beteiligten bewusst werden, denn die Frage der Anfechtbarkeit stellt sich regelmäßig schon vor einer Insolvenz bei der Vergabe der Finanzierungsmittel, da der Kapitalgeber grundsätzlich ein Interesse daran hat, dass die ihm gewährten Sicherheiten insolvenzfest sind. Üblicherweise wird jedoch nur geprüft, ob bei der Konzerngesellschaft, die die Sicherheit bestellt, ein Insolvenzrisiko besteht. Ist dies zu verneinen, so endet diese Prüfung meist vorschnell mit dem Ergebnis, dass es nicht zu einer Anfechtung kommen kann.
Mit in die Überprüfung einzubeziehen ist jedoch auch, ob nicht der Insolvenzverwalter einer Obergesellschaft zur Anfechtung berechtigt ist. Auf den ersten Blick scheint dies immer zu verneinen zu sein, da ja nicht die Obergesellschaft selbst handelt und einen ihrer Vermögensgegenstände weggegeben hat.
Diese Argumentation überzeugt aus insolvenzrechtlicher Sicht aber nicht, da der Insolvenzverwalter der Obergesellschaft den weggegebenen Vermögensgegenstand mittelbar dadurch verwerten kann, indem er Anteile des Tochterunternehmens veräußert. Die Erlöse wären den Gläubigern der Obergesellschaft zur Verfügung zu stellen, sodass diese durch die Weggabe eines Vermögensgegenstandes der Tochtergesellschaft einen Nachteil erleiden und nach den Maßstäben des Insolvenzrechtes schützenswert sind. Deshalb kann sich auch die Insolvenz einer Obergesellschaft auf die durch Tochtergesellschaften bestellten Sicherheiten für den Sicherungsnehmer nachteilig auswirken.
Gelingt die Anfechtung, hat der zunächst befriedigte Sicherungsnehmer den Gegenstand an die Gesellschaft zurückzugeben, von der er ihn erhalten hat. Eine Leistung direkt in die Insolvenzmasse ist nicht statthaft, da so möglicherweise andere Gläubiger benachteiligt werden könnten. Das bestehende Recht ermöglicht die Anfechtung der dargestellten Vermögensverschiebungen, da die Weggabe von Vermögensgegenständen einer Tochtergesellschaft regelmäßig zur Benachteiligung der Gläubiger der Obergesellschaft führt. Die Rechtsprechung hat dazu jedoch noch nicht Stellung genommen.
Aufgrund der aktuell geltenden Rechtslage besteht keine Rechtssicherheit, sodass Gläubiger im Rahmen ihrer Finanzierung von Verbundunternehmen das dargestellte Risiko auf jeden Fall beachten und in die Gestaltung der insolvenzfesten Absicherung ihrer Forderungen mit einbeziehen sollten.