Bilanzrecht | bdp aktuell 52 | Mai 2009
Das Bilanzrecht wird modernisiert
Schneller als erwartet hat sich die Große Koalition auf eine Reform der Rechnungslegung nach HGB geeinigt. Ein Überblick
Seit einigen Jahren wird die Reformierung der Rechnungslegung nach HGB verstärkt gefordert. Durch die jüngst erfolgte Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) ist die umfangreichste Reform in der deutschen Rechnungslegung seit dem Bilanzrichtliniengesetz umgesetzt worden.
Intention des Gesetzgebers
Das Ziel des Gesetzgebers ist die Schaffung größerer Transparenz und internationaler Vergleichbarkeit in den handelsrechtlichen Abschlüssen. Das traditionell im HGB verankerte Vorsichtsprinzip, nach dem stille Reserven aufgebaut werden konnten, erschien nicht mehr zeitgemäß. Insbesondere wurde durch die International Financial Reporting Standards (IFRS) eine stärkere Orientierung an anderen Jahresabschlussadressaten (insbesondere an den potenziellen Eigenkapitalgebern) mit seinem Fair-Value-Ansatz vorgelebt.
Die Alternative zum BilMoG wäre die Einführung der IFRS für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gewesen. Dies wäre allerdings für die breite Mehrheit der deutschen Unternehmen im Mittelstand deutlich kostenintensiver und komplizierter geworden. Aber auch das BilMoG orientiert sich bei seinen Änderungen an den IFRS – was aufgrund der Finanzmarktkrise gegenüber dem Regierungsentwurf aus 2008 aber an der einen oder anderen Stelle wieder korrigiert wurde.
Begrüßenswert im Sinne einer verstärkten Transparenz und Vergleichbarkeit ist aber sicherlich die Abschaffung einiger Wahlrechte.
Übergreifende Änderungen
Für viele Unternehmen des Mittelstands ist die Anhebung der Größenklassen nach § 267 HGB sicherlich von Relevanz. Denn dadurch werden einige derzeitige mittelgroße Kapitalgesellschaften wieder als kleine Kapitalgesellschaften und große als mittelgroße Kapitalgesellschaften eingestuft. Die Anhebung der Größenklassen beträgt ca. 20 %.
Andreas Eschrich
ist Steuerberater bei bdp Hamburg.
Dies hat Auswirkungen im Rahmen der Aufstellung von Jahresabschlüssen bei einigen größenabhängigen Erleichterungen (z. B. müssen kleine Kapitalgesellschaften keinen Lagebericht aufstellen) sowie auch bei der Jahresabschlussprüfungspflicht gemäß § 316 HGB. Kleine Kapitalgesellschaften müssen gesetzlich nicht geprüft werden. In der Konsequenz ist der Aufwand für Aufstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen geringer, was sich auch monetär positiv für die Unternehmen auswirkt.
Bestimmte Kleinstunternehmen sind künftig von der handelsrechtlichen Rechnungslegung (Führung von Büchern und Aufstellung von Jahresabschlüssen) befreit. Dies betrifft Einzelkaufleute mit einem Gewinn von weniger als 50.000 Euro und Umsätzen von weniger als 500.000 Euro. Allerdings ist anzumerken, dass nach steuerrechtlichen Vorschriften weiterhin eine sogenannte Einnahmen-Überschussrechnung zu erstellen ist.
Wesentliche Änderungen in Einzelabschluss und Konzernabschluss
Im Rahmen der Verabschiedung des BilMoG sind umfangreiche Änderungen im Bereich Ansatz, Bewertung und Ausweis erfolgt.
Exemplarisch seien an dieser Stelle einige Beispiele für den Bereich von Einzelabschluss und Konzernabschluss genannt.
Ralf Kurtkowiak
ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Geschäftsführer der bdp Revision und Treuhand GmbH und seit 2007 Partner bei bdp Hamburg.
Im Bereich des Einzelabschlusses können künftig z. B. keine Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes als Aktivierungshilfe mehr gebildet werden. Dafür ist es allerdings künftig Pflicht, dass originäre immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert werden. Die Passivierung von Aufwandsrückstellungen ist dagegen nicht mehr möglich. Ebenfalls wird die sogenannte umgekehrte Maßgeblichkeit, wonach steuerrechtliche Bilanzierungsvorschriften in den handelsrechtlichen Jahresabschluss mit einfließen, abgeschafft. Durch die umfangreichen Änderungen erfolgt auch eine Anpassung des Bilanzgliederungsschemas gemäß § 266 HGB (z. B. erfolgt ein separater Ausweis der aktiven latenten Steuern).
Im Bereich des Konzernabschlusses erfolgt künftig nur noch eine Konsolidierung nach dem Konzept des beherrschenden Einflusses. Dies hat auch die Auswirkung, dass künftig vermehrt sogenannte „Zweckgesellschaften“, wie sie aus der Vielzahl von Banken-Schieflagen hinlänglich bekannt geworden sind, mit einbezogen werden müssen.
Die Einbeziehung von Tochtergesellschaften hat zukünftig zwingend nach der Neubewertungsmethode und nicht mehr nach Buchwertmethode zu erfolgen. Auch an dieser Stelle hat sich das Handelsrecht den IFRS angepasst.
Wesentliche Änderungen in der Jahresabschlussprüfung
Durch die Anhebung der Größenklassen sind künftig weniger Kapitalgesellschaften prüfungspflichtig, was eine finanzielle Entlastung des Mittelstands bewirkt.
Aber auch im Bereich anzuwendender Vorschriften ergeben sich Änderungen. Bisher hat sich der Berufsstand der Abschlussprüfer an den Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) zu orientieren. Im Falle von Abweichungen müssen gute Gründe vorgelegen haben. Künftig wird dies ersetzt durch die Einführung der sogenannten ISA (International Standards of Auditing), an denen sich der Berufsstand der Abschlussprüfer nunmehr qua Gesetz zu halten hat. Inhaltlich erfolgt keine große Änderung, da der IDW die ISA bereits in den eigenen Prüfungsstandards umgesetzt hat.
Geregelt wurden auch Fälle, in denen Ersteller und Prüfer von Jahresabschlüssen einem sogenannte Netzwerk, insbesondere international, angehören.
Aktualität im Rahmen der Finanzmarktkrise
Die Verabschiedung des BilMoG wurde angesichts der derzeitigen Finanzmarktkrise überraschend schnell durchgeführt, nachdem sie zunächst einige Male verschoben wurde und grundlegend infrage gestellt worden war. Dies ist aber sicherlich zu begrüßen, da an dieser Stelle für künftige Planungen Sicherheit besteht. Allerdings ist aus unserer Sicht zu bedenken, dass die IFRS mit ihrem Fair-Value-Ansatz in der Finanzmarktkrise verstärkt in die Kritik geraten sind, da sich Wertansätze innerhalb eines kurzen Zeitraums sehr stark verändern können. Die alten HGB-Regelungen, die stark durch das Vorsichtsprinzip geprägt waren, waren zum Teil aber auch nur eingeschränkt aussagefähig, sodass der „Mittelweg“ des BilMoG sicher begrüßenswert ist.
Die Einzelregelungen, die auch Auswirkungen insbesondere auf den Mittelstand haben, werden wir in den nächsten Heften detailliert mit einem Vergleich zum alten Recht darstellen.