GmbH-Recht | bdp aktuell 51 | April 2009

Auch Strohmänner haften

Wer aus Gefälligkeit GmbH-Geschäftsführer wird, geht ein hohes Risiko ein

Strohpuppe

Wer aus Gefälligkeit oder anderen Gründen als Strohmann für einen Anderen die Funktion eines GmbH-Geschäftsführers übernimmt, geht ein enormes Haftungsrisiko ein. Denn wer ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen ist, muss sich auch den gesetzlichen Sorgfaltspflichten, die damit verbunden sind, unterwerfen. Dies gilt auch dann, wenn der Strohmann im Unternehmen faktisch nichts zu sagen hat und über die dortigen Vorgänge nicht informiert ist. Und selbstverständlich gilt dies auch für eine Strohfrau.

So hat jüngst das OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 16.04.2008 (7 U 136/05) festgestellt, dass eine Geschäftsführerin gegenüber der GmbH für Barabhebungen von Konten der GmbH haftet, wenn sie nicht nachweisen kann, dass sie die Gelder im Interesse der GmbH verwendet hat. Im entschiedenen Fall nahm die klagende GmbH ihre frühere Geschäftsführerin wegen Barabhebungen von über 100.000 Euro vom Geschäftskonto auf Schadenersatz in Anspruch. Dem Ehemann hatte sie mit notarieller Urkunde eine Generalvollmacht erteilt, um die GmbH in allen Angelegenheiten zu vertreten.

Rüdiger Kloth

Rüdiger Kloth
ist Steuerberater und seit 1997 Partner bei bdp Hamburg.

Später hob sie insgesamt über 100.000 Euro ab, verwandte das Geld teilweise für eigene Zwecke und gab ihrem Ehemann den Rest. Nachdem das LG die Schadenersatzklage der GmbH noch abgewiesen hatte, gab das OLG der GmbH recht. Denn als formgültig bestellte und ins Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin habe die Beklagte den gesetzlichen Sorgfaltspflichten unterlegen. Diese Sorgfaltspflichten habe sie nach Überzeugung des Gerichts verletzt, indem sie das Geld vom Konto abgehoben und entweder für sich verwandt oder es ihrem Ehemann gegeben habe. Damit habe sie der klagenden GmbH einen Vermögensschaden zugefügt.