Vorsteuerabzug: bdp aktuell 51 | April 2009
Termingerecht
Auf Rechnungen ist das Lieferdatum Pflicht
Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt und die Rechnung, die in § 14 Abs. 4 UStG genannten Pflichtangaben enthält. Zu diesen Angaben gehört „der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts ...., sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist“ (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 2005). Bei wörtlicher Auslegung des Gesetzes konnte zweifelhaft sein, ob der Lieferzeitpunkt auch dann anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.
Falsche Rechnung
Wer seinen Vorsteuerabzug nicht gefährden will, muss auf korrekte Rechnungen bestehen. Wir erläutern, auf was Sie achten sollten
Der BFH kommt in seinem Urteil vom 17. 12. 2008 (XI R 62/07) zu dem Ergebnis, dass die Angabe des Leistungszeitpunkts in jedem Fall erforderlich ist. Dazu bezieht er sich sowohl auf die gemeinschaftsrechtliche Grundlage des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 2005 (s. Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG) als auch auf dessen Sinn und Zweck: Die Rechnungsangaben müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen. Ohne Leistungsdatum ist für die Finanzverwaltung nicht ersichtlich, wann die hiermit zusammenhängende Umsatzsteuer und der damit korrespondierende Anspruch auf Vorsteuerabzug entstanden ist.
Martina Knaack
ist Steuerberaterin bei bdp Hamburg.
Praxis-Tipp: Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, bei denen der Leistungszeitpunkt mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, genügt jedoch die Angabe „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“.