Vermögensbildung: bdp aktuell 50 | März 2009

Hamstern leichter gemacht

Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung wird steuerlich besser gefördert und umfasst nun auch Beteiligungen über Fonds

Hamster

Der Weg für mehr und bessere Teilhabe der Beschäftigten am Erfolg der Unternehmen ist frei. Nach dem Bundestag (22. Januar 2009) stimmte auch der Bundesrat (13. Februar 2009) dem Gesetz zum Ausbau der Mitarbeiterkapitalbeteiligung zu.

Das Gesetz zum Ausbau der Mitarbeiterkapitalbeteiligung sieht im Einzelnen folgende Regelungen vor:

Verbesserung der Förderung nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz

Die Arbeitnehmersparzulage für vermögenswirksame Leistungen, die in betrieblichen oder außerbetrieblichen Beteiligungen angelegt werden, steigt von 18 auf 20 Prozent. Gleichzeitig wird die Einkommensgrenze für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage bei der Anlage in Beteiligungen von 17.900/35.800 Euro (Ledige/Verheiratete) auf 20.000/40.000 Euro erhöht. Der Kreis der begünstigten Anlageformen wird um die des Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögens erweitert. Künftig können Arbeitnehmer den Erwerb von Anteilen an dem neu geschaffenen Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen auch mit vermögenswirksamen Leistungen finanzieren.

Stärkung der betrieblichen Mitarbeiterkapitalbeteiligung im Rahmen des § 3 Nr. 39 EStG (neue Fassung)

Wie bisher wird die Beteiligung am arbeitgebenden Unternehmen begünstigt. Dabei gilt jedes konzernzugehörige Unternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz als arbeitgebendes Unternehmen (Konzernklausel). Im Gegensatz zur bisherigen Regelung werden die begünstigten Anlageformen jedoch – mit Ausnahme einer Anlage in einen Mitarbeiterbeteiligungsfonds (s.u.), der erstmals begünstigt wird – auf diese direkte Beteiligungsform beschränkt.

Jana Selmert-Kahl

Jana Selmert-Kahl
ist Steuerberaterin bei bdp Hamburg.

Der steuer- und damit abgabenfreie Höchstbetrag für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers wird von 135 auf 360 Euro unter Wegfall der Begrenzung auf den halben Wert der Beteiligung angehoben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Vermögensbeteiligung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn aus freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers gewährt werden und darf nicht auf bestehende oder künftige Ansprüche angerechnet werden (keine Entgeltumwandlung).
  • Das Angebot zur Beteiligung am Unternehmen muss allen Beschäftigten offen stehen, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Bei einem Konzernunternehmen verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung indessen nicht, dass die Beteiligung auch den Beschäftigten der übrigen Konzernunternehmen gewährt wird; die Konzernklausel gilt insoweit nicht.

Bei direkten Beteiligungen können, so die Gesetzesbegründung, sämtliche Rahmenbedingungen (Höhe der Beteiligung, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Laufzeit/Sperrfristen, Kündigungsbedingungen, Informations- und Kontrollrechte, Verwaltung der Beteiligungen etc.) frei verhandelt und vertraglich festgelegt werden. Darüber hinaus wird die Bewertung der überlassenen Beteiligungen neu geregelt. Kam es bisher auf den Stichtag der Beschlussfassung über die Überlassung einer Beteiligung an, ist zukünftig der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über die Beteiligung erhält, maßgeblich.

Die Steuerbegünstigung gilt nur für den geldwerten Vorteil, den der Arbeitnehmer durch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung der Vermögensbeteiligung erhält. Deshalb sind - wie bisher - Geldleistungen des Arbeitgebers an den Mitarbeiter zur Begründung oder zum Erwerb der Vermögensbeteiligung oder für den Arbeitnehmer vereinbarte vermögenswirksame Leistungen i.S.d. VermBG, die zur Begründung oder zum Erwerb der Vermögensbeteiligung angelegt werden, nicht steuerbegünstigt. Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert der Vermögensbeteiligung und dem Preis, zu dem die Vermögensbeteiligung dem Arbeitnehmer überlassen wird.

Einbeziehung von Fonds

Neben der direkten Beteiligung werden zukünftig nur noch Beteiligungen an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen – ein spezieller Fonds zum Beispiel für einzelne Branchen – gefördert. Die direkte Beteiligung und die Beteiligung über einen solchen speziellen Fonds werden in gleicher Höhe gefördert. Das Ziel, einen Fonds zu schaffen, wird durch Schaffung eines eigenen Abschnitts Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen im Investmentgesetz verwirklicht:

  • Mitarbeiterbeteiligungsfonds werden als eigene identifizierbare Fondskategorie neu eingeführt.
  • Die Fonds werden von einer Kapitalanlagegesellschaft und somit von einem professionellen und lizenzierten Fondsmanager verwaltet und stehen unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
  • Der jeweilige Fonds wird gesetzlich verpflichtet, nach einer Anlaufzeit von 3 Jahren seit der Auflegung mindestens 60 % des Fondsvermögens in diejenigen Unternehmen zu investieren, deren Mitarbeiter sich an dem Fonds beteiligen. Die Beteiligung des Fonds an den Teilnehmerfirmen erfolgt durch den Erwerb von bestimmten verbrieften oder unverbrieften Darlehensforderungen wie z. B. Schuldscheine und von börsennotierten oder nicht börsennotierten, verbrieften oder unverbrieften Beteiligungen und Wertpapieren.
  • Bei der Anlage der Fondsmittel ist der Grundsatz der Risikomischung zu wahren.
  • Das Gesetz sieht daher eine besondere Ausstellergrenze von 20 Prozent vor.
  • Maximal 40 Prozent des Fonds können in Liquidität und fungiblen Vermögensgegenständen wie z. B. börsennotierte Aktien und Schuldverschreibungen anderer Unternehmen sowie Geldmarktinstrumente investiert werden.
  • Anleger erhalten die Möglichkeit, ihre Anteile an die Kapitalanlagegesellschaft zum Rücknahmepreis zurückzugeben. Um jedoch der eingeschränkten Liquidität der sich im Fonds befindenden Vermögenswerte Rechnung zu tragen, erfolgt eine Rücknahme der Anteile höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Rückgabefrist, die bis zu 24 Monate betragen kann.
  • Anleger sind in den Verkaufsunterlagen über die Anlage in Mitarbeiterbeteiligungsfonds und die damit verbundenen Risiken sowie die eingeschränkten Rückgabemöglichkeiten aufzuklären.

Das Gesetz soll zum 01. April 2009 in Kraft treten. Die Anwendbarkeit der Neuregelung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 vorgesehen, d. h. faktisch rückwirkend zum 01. Januar 2009. Für Beschäftigte, die mit Stichtag vom 31. März 2009 bereits einen Anspruch auf die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Vermögensbeteiligung haben, wird ein Bestandsschutz gewährt, der bis zum 31.12.2015 befristet ist. Im Rahmen des Bestandsschutzes bleibt es beim steuer- und abgabenfreien Vorteil von 135 Euro (§ 19a EStG in der geltenden Fassung ist bis 2015 weiter anzuwenden), wenn die Voraussetzungen der Neuregelung nicht erfüllt sind. Den Beteiligten steht es frei, ihre Vereinbarungen entsprechend anzupassen, um in Zukunft auch von der Neuregelung profitieren zu können. Es besteht ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht, wenn eine Vermögensbeteiligung innerhalb des Zeitraums vom 01. Januar bis zum 31. März 2009 überlassen wird.

Beispiele für die Steuerbegünstigung (in Euro)

Eigenleistung des Mitarbeiters Beteiligungswert steuerfrei 2008 steuerfrei 2009
0 50 25 50
0 500 135 360
200 400 135 200
50 250 125 200
135 270 135 135
150 300 135 150
250 500 135 250
250 700 135 360