Steuerrecht: bdp aktuell 50 | März 2009

KSK-Abgabe

Ist die Künstlersozialabgabe unzulässig?

In den letzten Jahren wurden immer mehr Unternehmer mit der Künstlersozialabgabe (KSK-Abgabe) konfrontiert, wenn nämlich die Deutsche Rentenversicherung deren Nachzahlung für bis zu fünf Jahren einforderte (vgl. bdp aktuell Ausgabe 35). Der Hintergrund ist: Seit 2007 prüfen statt der bisherigen 10 Prüfer der KSK nun die ca. 3.600 Prüfer der Deutschen Rentenversicherung die Abgabe und Entrichtung der Beiträge.

Der Hamburger Steuerberater Matthias E. Grohs hat nun ein Gutachten vorgelegt, dass den betroffenen Betrieben Hoffnung macht: Er kommt zum Schluss, dass die KSK-Abgabe im deutschen Steuerrecht den Charakter einer Umsatzsteuer habe. Da aber nach der 6. EG-Richtlinie (neu: MwStSystRL) eine Doppelbesteuerung desselben Sachverhalts ausgeschlossen ist, dürfe die KSK-Abgabe nicht bestehen. Grohs erklärte, er strebe gemeinsam mit dem Unternehmerverband „Die Familienunternehmer“ ein Musterverfahren in eigener Sache an und sei im Hause der Künstlersozialkasse auf offene Ohren gestoßen. Die Frage der Zulässigkeit sei dem EuGH zur Klärung vorzulegen und alle entsprechenden Bescheide seien durch die Einlegung von Rechtsmitteln offenzuhalten.

Die Künstlersozialabgabe wird bei allen Unternehmen erhoben, die Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen. Selbstständig bedeutet, dass der Künstler auf freiberuflicher Basis arbeitet und nicht als Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig wird. Die steuerliche Zuordnung als Gewerbetreibender bzw. Selbstständiger ist irrelevant. Ausnahme: Sofern der Auftragnehmer als juristische Person (GmbH) firmiert, entfällt die Abgabepflicht (vgl. bdp aktuell Ausgabe 44).