Insolvenzordnung: bdp aktuell 50 | März 2009

Mit Bürgschaften abgesicherte Zahlungen können bei Insolvenz angefochten werden

Die neue Insolvenzordnung verschärft das Haftungsrisiko für Gesellschafter

Nach § 135 Abs. 2 InsO ist eine Rechtshandlung (z. B. Zahlung) anfechtbar, mit der der Insolvenzschuldner (z. B. die Gesellschaft) einen Dritten (z. B. die Bank) befriedigt hat, wenn ein Gesellschafter des Schuldners eine Sicherheit bestellt hat oder bürgt.

Ulrike Dennert-Rüsken

Ulrike Dennert-Rüsken
ist Rechtsanwältin und Steuerberater und seit 1996 Partnerin bei bdp Berlin

Anfechtungszeitraum ist ein Jahr vor Insolvenzantrag. Gemäß § 143 Abs. 3 InsO muss die angefochtene Leistung, die der Dritte erhalten hat, nicht von diesem, sondern von dem Gesellschafter zurückgezahlt werden. Für den Dritten ergibt sich aus § 44 a InsO, dass er sich primär aus der Sicherheit befriedigen muss, ehe er Ansprüche gegen die Masse geltend machen kann.

Konsequenz für Gesellschafter

Durch diese nunmehr im Gesetz festgeschriebene „Verwertungsreihenfolge“ muss sich der Gesellschafter bei gegebenen Bürgschaften oder gestellten Sicherheiten im Klaren sein, dass diese keineswegs nur „Symbolcharakter“ haben oder „beweisen“ sollen, dass der Gesellschafter zu seiner Gesellschaft steht, sondern ganz real zur Kredittilgung im Crashfall herangezogen werden kann - auch wenn es sich letztlich um die selbst genutzte Eigentumswohnung handelt.

Fallbeispiel:

A GmbH hat einen Kredit von der Bank über 1 Mio. erhalten. Der Gesellschafter B hat sich gegenüber der Bank verbürgt.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A GmbH ergibt sich folgende Situation:

  • Tilgungszahlungen der Gesellschaft an die Bank, die innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Insolvenz geleistet wurden, sind nach § 135 Abs. 2 InsO anfechtbar.
  • Schuldner der anfechtbaren Zahlungen ist nach § 143 Abs. 3 InsO der bürgende Gesellschafter.
  • Die Bank muss ihre Kreditforderung ebenfalls gegen den bürgenden Gesellschafter geltend machen. Nur soweit der Gesellschafter nicht leistungsfähig ist, hat die Bank nach § 44 a InsO einen Anspruch gegen die Masse.