Steuerrecht: bdp aktuell 50 | März 2009

Schneller hinter Gitter

Der BGH verschärft Strafen für Steuersünder und setzt Schwelle für Gefängnis herab

Verlies

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Strafen für Steuerhinterziehung deutlich verschärft. Bei hinterzogenen Millionenbeträgen müssen die Steuersünder künftig in aller Regel hinter Gitter. Eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung sei nur noch in Ausnahmefällen möglich, entschied das Karlsruher Gericht Ende 2008 in einem Grundsatzurteil. Bereits bei Beträgen von mehr als 100.000 Euro müssen laut BGH in der Regel Freiheitsstrafen verhängt werden, die aber noch zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Mit seinem Urteil stellte der erste BGH-Strafsenat für Steuerhinterziehung erstmals Leitlinien auf, die sich an der Höhe der hinterzogenen Beträge orientieren. Bis 50.000 Euro sind danach im Normalfall Geldstrafen angezeigt, bis 100.000 Euro kommt es auf den Einzelfall an. „Bei sechsstelligen Hinterziehungsbeträgen ist eine Freiheitsstrafe unerlässlich“, sagte der Senatsvorsitzende Armin Nack bei der Urteilsverkündung.

Die neuen Verschärfungen treffen nicht zuletzt auch Schwarzarbeiter und ihre Arbeitgeber, da sich die Berechnung der Hinterziehungshöhe von Sozialversicherungsbeträgen künftig nach der neuen gesetzlichen Vorgabe in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV richtet. Danach gilt für die Berechnung der Sozialversicherungsbeträge die Zahlung des Schwarzlohns nicht wie bisher als Brutto- sondern als Nettolohnabrede. Damit steigt natürlich der Hinterziehungsbetrag deutlich an, wenn das ausbezahlte Arbeitsentgelt zu einem Bruttolohn hochgerechnet wird.

„Dieses Urteil macht Betriebsprüfungen immer unkalkulierbarer, weil es die Prüfer dazu animiert, mit der Entdeckung von vermeintlichen Steuerstraftaten Bonuspunkte zu sammeln“, kommentierte bdp-Partner Dr. Michael Bormann die BGH-Entscheidung (BGH, 02.12.2008, 1 StR 416/08).