Steuernews: bdp aktuell 49 | Februar 2009

Den Steuervorteil gibt es nur bei Überweisungen

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen muss die Rechnung per Banküberweisung bezahlt werden

Handwerker

Die Steuervergünstigungen wegen haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a EStG können nicht gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige die Handwerkerrechnung bar bezahlt und der Handwerker anschließend diesen Betrag auf sein Konto einzahlt. Der vom Gesetz vorgeschriebene Zahlungsweg ist einzuhalten. Es muss also eine Rechnung ausgestellt werden und die Zahlung per Banküberweisung erfolgen.

Finanzgericht Niedersachsen vom 22.01.2008, AZ: 13 K 330/07