Insolvenzrecht: bdp aktuell 49 | Februar 2009

BFH verschärft Geschäftsführerhaftung

Antrag auf Insolvenzeröffnung befreit nicht von der Haftung für die Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer

Der BFH hat mit Urteil vom 23.09.2008 (Aktenzeichen VII R 27/07) entschieden, dass allein der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung für die Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer befreit. Auch nach Antragstellung habe der Geschäftsführer die Verpflichtung zur Abführung der Lohnsteuer bei Vorhandensein liquider Mittel noch so lange, bis ihm ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter dies untersagt.

Die Haftung ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige Prüfungsfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 64 Abs. 1 S. 1 GmbHG eingeräumt ist.

Dr. Michael Bormann

Dr. Michael Bormann
ist Steuerberater und seit 1992 Gründungspartner der Sozietät bdp Bormann Demant & Partner.

Der BFH hat noch einmal klargestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuern zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten im Regelfall eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten darstellt.

Eine Pflichtverletzung besteht nur dann nicht, wenn der Steuerausfall mangels ausreichender Zahlungsmittel der Gesellschaft unabhängig davon eintritt, ob die Steueranmeldungen fristgerecht eingereicht und die geschuldeten Steuerbeträge innerhalb der gesetzlich hierfür bestimmten Fristen entrichtet worden sind.

Der BFH hat auch noch einmal klargestellt, dass seiner Ansicht nach eine bloße Möglichkeit der Insolvenzanfechtung (aufgrund nicht quotaler Befriedigungen) der Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer nicht entgegensteht.

Es ist daher angeraten, dass im Zuge der Unternehmenskrise insbesondere die Frage der zu bedienenden Zahlungen der öffentlichen rechtlichen Verpflichtungen, wie Steuern und Abgaben, vorher genau mit dem Berater besprochen wird. Gegebenenfalls muss zum Nachweis die ausdrückliche Untersagung des vorläufigen Insolvenzverwalters, die Lohnsteuern zu bezahlen, zur Akte genommen werden.