Dienstwagenbesteuerung: bdp aktuell 48 | Januar 2009

Überlassung von Dienstwagen

Wird für den Weg zur Arbeit auch die Bahn benutzt, muss die Überlassung eines Dienstwagens nur anteilig versteuert werden

Hochbahn Hamburg

Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw zu privaten Fahrten typisierend nach der 1%-Regelung besteuert, so ist nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG der geldwerte Vorteil um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erhöhen, wenn der Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden kann.

Zwischenzeitlich hat der BFH insbesondere in seinen Urteilen vom 04. April 2008 die Auffassung vertreten, dass der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch für diese Fahrten überlassen, so besteht laut BFH ein Anscheinsbeweis für eine entsprechende Nutzung. Wird der Dienstwagen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der Zuschlag nach der Auffassung des BFH auf diese Teilstrecke.

Jana Selmert-Kahl

Jana Selmert-Kahl
ist Steuerberaterin bei bdp Hamburg.

Der Anscheinsbeweis, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen für die Gesamtstrecke nutze, sei aber entkräftet, wenn für eine Teilstrecke eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt werde.

Jedoch werden diese Rechtsgrundsätze des Urteils von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht geteilt. Eine solche auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abstellende Auslegung der Vorschrift § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG entspricht weder dem Wortlaut noch dem Zweck des Gesetzes.

Der Umfang der tatsächlichen Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist unerheblich, denn nach dem Gesetzeswortlaut („kann … genutzt werden“) und dem Zweck des Gesetzes kommt es allein darauf an, ob der Arbeitnehmer die objektive Möglichkeit hat, das betriebliche Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen.

Es entspricht nicht dem gesetzgeberischen Willen eine Einzelbewertung der Fahrten vorzunehmen. Mit einer über die Fahrtenbuchmethode hinausgehenden Einzelbewertung der Fahrten würde der typisierende und vereinfachende Charakter der Regelung zunichte gemacht und der Gesetzesvollzug erschwert.

Hier hat nun das Bundesfinanzministerium reagiert und mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 zwar seine Rechtsauffassung bestätigt, gleichwohl aber das Urteil des BFH im Wege einer Billigkeitsregelung zur Anwendung gebracht:

Setzt der Arbeitnehmer ein ihm überlassenes Kraftfahrzeug bei den Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder bei Familienheimfahrten nur für eine Teilstrecke ein, weil er regelmäßig die andere Teilstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt, so sei bei der Ermittlung des pauschalen Nutzungswerts die gesamte Entfernung zugrunde zu legen.

Ein Nutzungswert auf der Grundlage der Entfernung, die mit dem Kraftfahrzeug tatsächlich zurückgelegt worden ist, komme aber dann in Betracht, wenn das Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber nur für diese Teilstrecke zur Verfügung gestellt worden ist. Der Arbeitgeber habe die Einhaltung seines Verbots zu überwachen.

Aus Billigkeitsgründen könne der pauschale Nutzungswert aber dann auf der Grundlage der Entfernung, die mit dem Kraftfahrzeug tatsächlich zurückgelegt worden ist, ermittelt werden, wenn für die restliche Teilstrecke z. B. eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt werde.