Ausblick 2009: Gesellschaftsrecht: | bdp aktuell 47 | Dezember 2008

Ein Euro ist genug

GmbH-Reform:  Unternehmergesellschaft benötigt kein Mindeststammkapital

Euro

Am 01. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, das sogenannte MoMiG, in Kraft getreten. Damit ist das GmbH-Recht grundlegend reformiert worden.

Kapitalaufbringung

Die augenfälligsten Änderungen gibt es für die Kapitalaufbringung: Die neu geschaffene Unternehmergesellschaft benötigt kein Mindeststammkapital mehr. Es reicht eine Gesellschaftereinlage von einem (1!) Euro. Für die GmbH bleibt es bei einem Mindeststammkapital von 25.000 Euro, von dem 25 %, mindestens aber 12.500 Euro, einbezahlt werden müssen. Zukünftig können Gesellschafter auch mehrere Geschäftsanteile übernehmen.

Ulrike Dennert-Rüsken

Ulrike Dennert-Rüsken
ist Rechtsanwältin und Steuerberater und seit 1996 Partnerin bei bdp Berlin

Gründung mit Musterprotokoll

Das Gesetz gibt zwei Musterprotokolle zur Standardgründung von GmbHs und UGs vor. Diese können dann verwendet werden, wenn eine Bargründung ohne Sacheinlagen durch maximal drei Gesellschafter erfolgt. Die Beurkundungspflicht bleibt bestehen, allerdings erfolgt eine Gebührensenkung. Um nicht am falschen Ende zu sparen, raten wir dringend zu einer vorherigen Beratung und im Normalfall auch individuellen Ausfertigung der Gesellschafterverträge.

Dr. Jens-Christian Posselt

Dr. Jens-Christian Posselt
ist Rechtsanwalt und seit 2001 Partner bei bdp Hamburg.

Unternehmergesellschaft

Eine Unternehmergesellschaft ist jede GmbH, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals von 25.000 Euro unterschreitet. Es ist ein Namenszusatz erforderlich: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt). Zwar ist anfangs nur ein Euro Stammkapital nötig. Aber der Gesetzgeber hat eine Thesaurierungsverpflichtung in Form einer gesetzlichen Rücklage geschaffen: 25 % des Jahresüberschusses sind nicht ausschüttbar! Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zur Nichtigkeit des Abschlusses und des Gewinnverwendungsbeschlusses. Wichtig ist auch: Es besteht eine Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Es gibt keine Möglichkeit, durch Herabsetzung des Stammkapitals eine klassische GmbH in eine UG umzuwandeln.  Aber es kann umgekehrt durch die Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000 Euro, auch durch die Umwandlung der Pflichtrücklage in Stammkapital, eine UG zur GmbH werden.

Gesellschafterliste und Transparenz

Bisher galt als Gesellschafter, wer bei der Gesellschaft angemeldet war. Die Gesellschafterliste hatte ohne Publizitätspflicht im Handelsregister nur eine Ordnungsfunktion und keine rechtsbegründende Wirkung. Nun gilt, dass gegenüber der Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter legitimiert ist, der in der Gesellschafterliste, die beim Handelsregister einzureichen und einsehbar ist, eingetragen ist. Sie ist damit Anknüpfungspunkt für den Gutgläubigerschutz, den es bisher nicht gab.

Gutglaubensschutz

Bislang war kein gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen möglich. Veräußerer konnten Anteile verkaufen, auch wenn sie nicht Inhaber waren. Wer nun einen Geschäftsanteil erwirbt, kann darauf vertrauen, dass die in die Gesellschafterliste eingetragene Person tatsächlich Gesellschafter ist. Der eingetragene Gesellschafter gilt als Gesellschafter. Der Eintrag selbst begründet aber keine Gesellschafterrechte. Es gibt daher keinen Gutglaubensschutz, wenn der Geschäftsanteil nicht existiert. Die Transparenzwirkung der öffentlichen Gesellschafterliste kann also durch Treuhandkonstruktionen oder Verpfändungen ausgehebelt werden.

Leistungen an Gesellschafter

Galt bisher das Auszahlungsverbot des Stammkapitals an die Gesellschafter, so ist dies nun dann aufgehoben, wenn die Zahlungen im Rahmen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages erfolgen oder vollwertige Gegenleistungs- oder Rückgewährsansprüche gedeckt sind.

Durch die Neuregelungen wird wieder zur bilanziellen Betrachtung des Gesellschaftsvermögens zurückgekehrt und das Eigenkapitalersatzrecht grundlegend dereguliert. Eine Unterscheidung zwischen kapitalersetzenden und normalen Gesellschafterdarlehen gibt es zukünftig nicht mehr.

Im Gegenzug sind die Gesetzesregelungen für kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen im Insolvenzrecht neu geordnet.

Möglich werden damit: Cash-Pooling, Stundungen, drittvergleichs-adäquate Kredite, Vorleistungen bei Gründung u. Ä. Die Anforderungen an die Vollwertigkeit der Gegenleistungs- oder Rückgewährsansprüche sind allerdings hoch! Insbesondere bei der Gründung muss der Rückgewährsanspruch liquide sein. Soweit Hin- und Herzahlungen erfolgen, müssen diese bei der Anmeldung der Gesellschaft offengelegt werden.

Missbrauchsschutz

Bisher wurde häufig versucht, die Insolvenz der GmbH/AG durch Führungslosigkeit oder eine organisierte Nestflucht zu verhindern: Im ersten Fall tritt der Geschäftsführer/Vorstand zurück oder wird abberufen ohne dass ein neuer Geschäftsführer/Vorstand berufen wird. Bei der organisierten Nestflucht wird das Geschäftslokal einfach geschlossen bzw. aufgelöst.

Führungslosigkeit

Bislang gab es so keinen Ansprechpartner der Gesellschaft. Nun vertreten, analog zum Aufsichtsrat einer AG, die Gesellschafter die Gesellschaft zumindest passiv, was bedeutet, dass Zustellungen auch an die Gesellschafter erfolgen können. Diese sind nun auch verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn der Geschäftsführer unbekannten Aufenthalts ist und die Gesellschafter Kenntnis von der Führungslosigkeit und von einem Insolvenzgrund haben.

Organisierte Nestflucht

Die inländische Geschäftsanschrift ist zukünftig beim Handelsregister anzumelden und einzutragen. Das gilt auch für Einzelkaufleute, Personengesellschaften oder ausländische Zweigniederlassungen. Damit ist eine öffentliche Zustellung an die eingetragene Anschrift möglich, wenn sonst nicht mehr zugestellt werden kann.

Haftung der Geschäftsführer

Bislang galt: Die Geschäftsleiter haften der Gesellschaft für Zahlungen, die nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet werden. Nun gilt zusätzlich, dass eine Geschäftsführerhaftung auch besteht, wenn durch die Zahlung die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeigeführt wird. Da Weisungen der Gesellschafterversammlung als unbeachtlich gelten, sollte der Geschäftsführer einen negativen Ursachenzusammenhang zwischen Zahlung an die Gesellschafter und die Zahlungsunfähigkeit durch Liqui-Pläne etc. belegen können.