Finanzkrise und Rezessionsgefahr | bdp aktuell 46 | November 2008

Finanzmarktstabilisierungsgesetz definiert Überschuldung neu

Im Rahmen der aktuellen Finanzmarktkrise hat die Bundesregierung das Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz - FMStG) als Eilgesetz vorgelegt und durch Bundestag und Bundesrat bestätigen lassen. Das Gesetz wurde am 17. Oktober 2008 vom Bundespräsidenten unterzeichnet. Wichtig ist die Änderung in § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO). Dieser lautet bis zum 31. Dezember 2010 (Artikel 5 FMStG) wie folgt:

(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Somit ist für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2010 eine Überschuldung eines Unternehmens dann nicht anzunehmen, wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Damit soll in der jetzigen Finanzkrise erreicht werden, dass bei letztlich positiver Fortführungsprognose die Überschuldung zumindest bis zum Abklingen dieser Krise temporär keinen Antragsgrund mehr darstellt.

Ab 2011 wird die Neufassung § 19 Abs. 2 InsO dann etwas abgemildert (Artikel 6 FMStG) und lautet:

(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.

Dies bedeutet, dass dann bei der Bewertung des Vermögens grundsätzlich von Fortführungswerten auszugehen ist, wenn die Fortführung nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.