Steuernews | bdp aktuell 45 | Oktober 2008
Vorsteuerabzug bei erheblichem Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes
Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Erwerb und erheblichem Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes bestätigt und damit die Auffassung des BMF durch einen Nichtanwendungserlass abgelehnt (s. AStW 07,117,471). Bei solchen erheblichen Maßnahmen ist vorab zu entscheiden, ob es sich um Erhaltungsaufwand, anschaffungsnahen Aufwand oder insgesamt die Herstellung eines neuen Gebäudes handelt. Dabei sind die Vorsteuerbeträge gesondert zu beurteilen, die das Gebäude selbst betreffen und die zur Erhaltung, Nutzung oder dem Gebrauch des Gegenstandes dienen.
Rüdiger Kloth
ist Steuerberater und seit 1997 Partner bei bdp Hamburg.
Handelt es sich insgesamt um Aufwendungen für das Gebäude selbst, kommt nur eine Aufteilung der gesamten Vorsteuerbeträge nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab des § 15 Abs. 4 UStG in Betracht, der im Urteilsfall zum Jahr 1997 neben dem Flächen- auch noch der Umsatzschlüssel sein konnte. Ein Investitionsschlüssel ist hingegen nicht zulässig.
Beziehen sich die Vorsteuerbeträge aber auf Erhaltungsaufwendungen an dem Gebäude, richtet sich deren Abziehbarkeit danach, für welchen Nutzungsbereich des Gebäudes die Aufwendungen vorgenommen werden. Somit kommt hier eine konkrete Zuordnung der vorsteuerbelasteten Kosten zu einzelnen Baumaßnahmen in Frage, etwa zur steuerfrei vermieteten Wohnfläche und umsatzsteuerpflichtig überlassenen oder eigengenutzten Gewerbeteilen.
Diese grundsätzliche Unterscheidung zwischen Anschaffungs- und Erhaltungsaufwand begründet der BFH damit, dass es im ersten Fall jeweils um die gesamte Gebäudesubstanz geht, während eine Renovierung an einem Gebäudeteil erfolgt, das bereits einer bestimmten Nutzung zugeordnet ist.
BFH 22.11.07, V R 43/06, DStR 08, 350; 28.9.06, V R 43/03, BStSI Ir 07, 417
BMF 22.5.07, IV A 5 - S 7306 7/03, BStBI 107,482