Handwerk | bdp aktuell 45 | Oktober 2008

Benzinkosten als Werbungskosten?

BFH: Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind nicht immer absetzbar. Entscheidend ist die Ermittlungsmethode: Vorteil für Fahrtenbuch

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Urteilen (BFH 18.10.2007 VI R 96/04, VI R 57/06, VI R 59/06) grundsätzlich zu der Problematik entschieden, wie die Kosten, die von Arbeitnehmern bei der Überlassung eines Geschäftswagens geleistet werden, einkommensteuerrechtlich zu behandeln sind. Danach kommt es auf die Methode an, die angewandt wird, um den zu versteuernden Vorteil der Überlassung zu ermitteln. Einmal mehr erweist sich der detaillierte Nachweis nach der Fahrtenbuchmethode als vorteilhafter gegenüber der pauschalen Ermittlung durch die 1-%-Regel: Wer die Pauschalermittlung anwendet, bleibt auf „individuellen Kosten“ wie den Ausgaben für Treibstoff sitzen. Allgemeine Nutzungsentgelte oder Zuzahlungen zum Anschaffungspreis sind jedoch nach beiden Methoden abzugsfähig.

Doreen Schmidt

Doreen Schmidt
ist Bilanzbuchhalterin und leitet die Abteilung Client's Services bei bdp Berlin.

Aus den Urteilen des BFH ergibt sich, dass die einkommensteuerliche Behandlung der Arbeitnehmerzuzahlungen nun grundsätzlich zweigeteilt wird. Wer die Fahrtenbuchmethode anwendet (und die dafür notwendige Sorgfalt walten lässt, vgl. bdp aktuell Ausgabe 39, März 2008, S. 10f.), kann die Aufwendungen, die er für das überlassene Dienstfahrzeug selbst trägt, als Aufwendungen zum Erhalt des Nutzungsvorteils und damit als Werbungskosten geltend machen. Dazu gehören in diesem Fall insbesondere auch die „individuellen Aufwendungen des Arbeitnehmers“ wie bspw. Treibstoffkosten.

Wer die 1-%-Regel anwendet, also 1 % des Listenpreises ohne Einzelnachweis geltend macht, verwendet eine stark vereinfachende und typisierende Methode. Laut BFH bleiben bei dieser Methode individuelle Aufwendungen unberücksichtigt, weil auch der Nutzungswert nicht nach „individuellen Kosten“ bemessen wird. Nur bei der Fahrtenbuchmethode wird die individuelle Kostenzusammensetzung relevant, weil nur hierbei die gesamten Kosten konkret belegt und der privaten oder dienstlichen Nutzung zuzuordnen sind. Wichtig ist hierbei, dass der BFH die individuellen Kosten nicht schon durch die Vorlage einer entsprechenden Quittung als Werbungskosten, d. h. als Kosten zur Erlangung des Nutzungsvorteils, als belegt ansieht, sondern erst dann, wenn sie durch das Fahrtenbuch mit einer konkreten Nutzung in Verbindung gebracht werden können.

Damit schließt die 1-%-Regel den Abzug von Werbungskosten nicht grundsätzlich aus. Die Kosten dürfen aber nicht individuell begründet sein, sondern müssen zu den „durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen“ (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) gehören. Dazu zählen Steuern, Versicherung, Garagenmiete und, das hat der BFH ausdrücklich entschieden, Zuzahlungen für Anschaffungskosten.

Sollen also bei der Anwendung der 1-%-Prozent-Regel Gegenleistungen des Arbeitnehmers als Werbungskosten abziehbar sein, empfiehlt es sich, pauschale Nutzungsentgelte statt konkreter Kostenübernahmen zu vereinbaren.