Künstlersozialkasse | bdp aktuell 44 | September 2008

Bei Leistungen von GmbH & Co KG keine KSK-Abgaben

Seit Mitte 2007 wurde der Deutschen Rentenversicherung die Aufgabe übertragen, die Zahlung der Künstlersozialabgabe zu überwachen. Neben der Künstlersozialkasse selbst waren nunmehr auch die Rentenversicherungsträger verpflichtet, bei den Arbeitgebern die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu prüfen.

Im Gegensatz zur Künstlersozialkasse war die Deutsche Rentenversicherung aber der Auffassung, dass auch auf Zahlungen für Leistungen, die durch eine GmbH & Co KG bzw. OHG erbracht wurden, eine Künstlersozialabgabepflicht bestehe.

Jana Selmert-Kahl

Jana Selmert-Kahl
ist Steuerberaterin bei bdp Hamburg.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit Schreiben vom 27.05.2008 nunmehr jedoch verfügt, dass die Auffassung der Künstlersozialkasse, bei diesen Gesellschaften handele es sich um juristische Personen, künftig einheitlich auch von der Deutschen Rentenversicherung zu vertreten sei. Das bedeutet, dass eine Künstlersozialabgabepflicht bei Entgeltzahlungen für künstlerische Leistungen und Werke, die durch eine GmbH & Co KG/GmbH & Co OHG erbracht werden, nicht besteht.

Ausschlaggebend war, dass die unbeschränkte persönliche Haftung des Komplementärs bei der GmbH & Co KG/OHG nicht mehr gegeben ist und es sich bei der GmbH um eine juristische Person handle, sodass hier der Durchgriff wie bei einer normalen KG auf den Gesellschafter hinter der Gesellschaft nicht möglich ist. Die Künstlersozialabgabe ist aber nur auf Zahlungen an einen selbstständigen Künstler zu erheben. Mit der Künstlersozialversicherung sind seit 1983 die selbstständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen.