bdp-Serie: Reform des Bilanzrechts (4) | bdp aktuell 43 | Juli + August 2008

Geänderte Konzernrechnungslegung

Bundesregierung verständigt sich auf das BilMoG. Wir informieren über letzte Änderungen und die neue Rechnungslegung

Bild: Gepäcktransporter

Im letzten Teil unserer Serie zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) stellen wir Ihnen die wesentlichen Änderungen im Bereich der Konzernrechnungslegung dar.

Vorab möchten wir noch einige Worte zu den jüngsten Entwicklungen schreiben. Am 21. Mai 2008 hat die Bundesregierung die Umsetzung des BilMoG beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf sind im Regierungsentwurf weitere Änderungen enthalten. Da sich diese auch auf die ersten drei Teile unserer Serie beziehen, möchten wir Sie zunächst über die wesentlichen Neuerungen informieren:

Bei Unterschreiten der entsprechenden Schwellenwerte sind künftig nur Einzelkaufleute von der Buchführung befreit und nicht wie ursprünglich geplant auch Personenhandelsgesellschaften.

Für Kapitalgesellschaften wird es zukünftig kein Wahlrecht geben, einen IFRS-Einzelabschluss zu erstellen.

Hinsichtlich der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände gibt es ein konkretes Aktivierungsverbot für selbst geschaffene Marken, Verlagsrechte, Drucktitel und Kundenlisten.

Andreas Eschrich

Andreas Eschrich
ist Steuerberater bei bdp Hamburg.

Es gibt künftig keine besonderen Regelungen für außerplanmäßige Abschreibungen bei Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens, die nur zusammen genutzt werden können.

Werden „zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente“ zum beizulegenden Wert bewertet, gilt eine Ausschüttungssperre für die entsprechenden Bewertungserträge.

Die Saldierung von Vermögensgegenständen und Schulden ist nur zulässig, wenn ein Zusammenhang für langfristig fällige Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern besteht. Auch hier ist eine Ausschüttungssperre zu beachten.

Ansonsten sind noch viele Detailänderungen vorgenommen worden, die wir an dieser Stelle aber nicht weiter ausführen können.

Änderungen in der Konzernrechnungslegung

Auch in der Konzernrechnungslegung werden sich die Schwellenwerte erhöhen.

Das heißt, sollte ein Konzern zwei der drei folgenden Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagstagen nicht überschreiten, entfällt die Konzernrechnungslegungspflicht. Die Schwellenwerte stellen sich wie folgt dar:

summiert* bisher neu Veränderungen
      absolut Prozent
Bilanzsumme bis 19,3 Mio. EUR ca. 21 Mio. EUR + 1,7 Mio. EUR + 9 %
Umsatzerlöse bis 38,5 Mio. EUR ca. 42 Mio. EUR + 3,5 Mio. EUR + 9 %
Arbeitnehmer bis 250 250    
konsolidiert** bisher neu Veränderungen
      absolut Prozent
Bilanzsumme bis 16,1 Mio. EUR ca. 19 Mio. EUR + 2,9 Mio. EUR + 18 %
Umsatzerlöse bis 32,1 Mio. EUR ca. 38 Mio. EUR + 5,9 Mio. EUR + 18 %
Arbeitnehmer bis 250 250    

Die Werte beziehen sich auf die Summe der Einzelabschlüsse. * = Konzerninterne Vorgänge wurden hier nicht eliminiert. ** = Konzerninterne Vorgänge wurden hierbei eliminiert.

Änderungen im Bereich Kapitalkonsolidierung

Im Konzernabschluss wird vereinfachend gesagt das Eigenkapital der Tochtergesellschaften mit dem Beteiligungsansatz bei der Muttergesellschaft saldiert.

Der Einbezug einer Tochtergesellschaft ist künftig nur noch nach der sogenannten Erwerbsmethode zulässig. Hierbei wurde wiederum zwischen der sogenannten Buchwertmethode und der Neubewertungsmethode unterschieden.

Künftig wird nur noch die Neubewertungsmethode zulässig sein, um die Informationsqualität zu verbessern.

Die Neubewertungsmethode besagt, dass die Vermögensgegenstände und Schulden der Tochtergesellschaften im Konzernabschluss neu bewertet werden sollen. Das heißt, dass alle stillen Reserven/Lasten im Konzern aufgedeckt werden (bezogen auf den Zeitpunkt des erstmaligen Einbeziehens). Dies soll zukünftig bei der Darstellung vorhandener Aktiva und Passiva für noch mehr Transparenz sorgen.

Änderungen im Bereich Konsolidierungskreis

Durch das BilMoG wird sich der Konsolidierungskreis erweitern. Künftig sind auch sogenannten „Zweckgesellschaften“ (engl. Special Purpose Entities) mit einzubeziehen. Zweckgesellschaften dienen bestimmten Geschäftsaktivitäten der Muttergesellschaft (z.âĈB. Leasing-Objektgesellschaften). In der Regel liegen die Kapitalanteile im Eigentum der Konzerngesellschaften – die Stimmrechte aber z.âĈB. bei einem Finanzinstitut.

Aus Gründen der wirtschaftlichen Darstellung sind Zweckgesellschaften künftig einzubeziehen.

Änderungen in der Behandlung der Equity-Methode

Grundsätzlich sind in einen Konzernabschluss die Muttergesellschaft sowie sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Tochtergesellschaften einzubeziehen. Dies betrifft Unternehmen, an denen die Muttergesellschaft die Stimmenmehrheit und/oder mehr als 50âĈ% der Anteile hält.

Assoziierte Unternehmen sind solche, an denen die Muttergesellschaft 20 bis 50âĈ% hält. Für diese bleibt ein Beteiligungsansatz im Konzernabschluss bestehen und wird durch das Ergebnis der Gesellschaft angepasst.

Künftig wird hinsichtlich der Behandlung der Equity-Methode nur noch die sogenannten Buchwertmethode möglich sein. Das heißt, dass beim erstmaligen Ansatz der Gesellschaft im Konzernabschluss der Buchwert laut Jahresabschluss des Mutterunternehmens anzusetzen ist.

Änderungen beim Konzernanhang

Im dritten Teil unserer Serie hatten wir bereits die voraussichtlichen Änderungen im Anhang vorgestellt. Diese betreffen im Wesentlichen auch durch den Konzernanhang. Stichwortartig geben wir hier die wesentlichen Angaben kurz wieder:

  • Angabe von nicht marktüblichen Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen
  • Angabe von wesentlichen außerbilanziellen Geschäften
  • Aufschlüsselung des Gesamthonorars des Abschlussprüfers
  • Angabe einer Anteilsbesitzliste
  • Angabe zu den Gründen der Einschätzung zu Eventualverbindlichkeiten
  • Angaben zu „Anteilen an Spezialfonds“

Änderungen beim Konzernlagebericht

Künftig sind im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des internen Risikomanagementsystems sowie das interne Kontrollsystem in Bezug auf den Konzernrechnungslegungsprozess zu beschreiben, wenn das Mutterunternehmen oder eines der einbezogenen Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert ist.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit unserer Serie über das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz einen Überblick verschaffen konnten. Aus unserer Sicht ergibt sich bei einer Vielzahl von Unternehmen künftig ein weitergehender Beratungsbedarf, der aber auch mit der Chance verbunden ist, das eigene Unternehmen noch besser den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen.