Aktienrecht | bdp aktuell 43 | Juli + August 2008
Die Räuber sind unter uns!
Die Bundesregierung reformiert das Aktienrecht und will dabei auch gegen missbräuchliche Aktionärsklagen vorgehen
Selten werden missliebige Zeitgenossen so direkt (dis-)qualifiziert wie dann, wenn Anleger als „räuberische Aktionäre“ bezeichnet werden. Aber der Begriff ist etabliert und hat durchaus seine Berechtigung: Wenn Aktionäre sogenannte Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung anstrengen, um vordergründig Maßnahmen der Unternehmensstrategie zu torpedieren, ihr eigentliches Interesse aber darin besteht, sich ihr Stillhalten (und damit eine Klagerücknahme) vergolden zu lassen, so spricht man von räuberischen Aktionären. Das Bundesjustizministerium will dem einen Riegel vorschieben und hat dazu einen Referentenentwurf eines Gesetzes vorgelegt. Der Gesetzentwurf regelt aber auch weniger „kriminelle“ Sachverhalte und soll kurz vorgestellt werden.
Interessenabwägung im Freigabeverfahren
Die Gerichte müssen bei der Entscheidungsfindung im sogenannten Freigabeverfahren (Eintragung eines Hauptversammlungsbeschlusses im Eilverfahren in das Handelsregister trotz Anfechtungsklage gegen den Beschluss) eine Interessenabwägung vornehmen. Die Gerichte sollen präzisere Entscheidungskriterien erhalten, um berechtigte von missbräuchlichen Anfechtungsklagen unterscheiden zu können. Darüber hinaus sollen Aktionäre mit geringem Aktienbesitz (Nennbetrag unter 100 Euro) angebliche, im Ergebnis aber weniger gravierende Gesetzes- oder Satzungsverstöße nicht mehr gegen die überwiegende Mehrheit der anderen Aktionäre in Hauptversammlungsbeschlüssen geltend machen können; ihnen bleibt nur die Möglichkeit Schadensersatz zu verlangen.
Dr. Jens-Christian Posselt
ist Rechtsanwalt und seit 2001 Partner bei bdp Hamburg.
Der Missbrauch wird besonders deutlich, wenn man sich die gerichtliche Praxis der Freigabeverfahren und Anfechtungsklagen anschaut: Gern klagen Anfechtungskläger mit Sitz in „exotischen“ Ländern. Will man diesen Klägern etwas im gerichtlichen Freigabeverfahren zustellen, so scheitert diese Zustellung praktisch entweder an dem aufwendigen Verfahren der Auslandszustellung oder an der schlichten Unzustellbarkeit. Daher sollen die Prozessvertreter (sprich: Anwälte), die den Anfechtungsprozess führen, auch für das Freigabeverfahren zustellungsbevollmächtigt werden.
Nutzung Neuer Medien
Auch das Internet hält Einzug in das Aktienrecht: Künftig soll in der Satzung das Recht eingeräumt werden können, an einer Hauptversammlung „online“ teilnehmen zu können. Stimm- und Fragerechte können dann vom heimischen Wohnzimmer oder aus dem Ausland wahrgenommen werden, ohne dass der Aktionär physisch an der Hauptversammlung teilnehmen muss. Die Neuen Medien sollen auch dazu genutzt werden, Aktionäre vor und während der Hauptversammlung zu informieren. Börsennotierte Gesellschaften müssen die hauptversammlungsrelevanten Unterlagen (z. B. die Tagesordnung oder Anträge zur Beschlussfassung) ab dem Zeitpunkt der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichen.
Andererseits müssen hauptversammlungsrelevante Mitteilungen nur dann an den Aktionär geschickt werden, wenn er das verlangt hat. Die Hauptversammlung kann entscheiden, ob sie statt des (kostenintensiven) Papierversandes die Kreditinstitute die Mitteilungen in elektronischer Form z. B. per E-Mail übermitteln lässt.
Aktiengesellschaften können die Unterlagen, die sonst auszulegen sind, auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Papierkopien in der Hauptversammlung sind überflüssig, wenn die Aktionäre z. B. durch Terminals elektronischen Zugang zu den Unterlagen erhalten.
Wahrnehmung der Aktionärsrechte
Der Gesetzentwurf enthält weitere Maßnahmen, um den Aktionären die Wahrnehmung ihrer Rechte zu erleichtern. So sollen die Aktionäre ihre Stimmrechte auch außerhalb der Hauptversammlung wahrnehmen können, indem sie ihre Stimme per Brief abgeben, sofern die Satzung dies zulässt. Außerdem wird das sogenannte Depotstimmrecht der Banken geändert. Die Banken haben künftig folgende Möglichkeiten, sich für ihr Depotstimmrecht eine Vollmacht für die Stimmabgabe erteilen zu lassen: Die Bank kann dem Aktionär eigene Abstimmungsvorschläge unterbreiten und stimmt in diesem Sinne ab.
Der Aktionär kann der Bank eine generelle Weisung erteilen und so die Richtung seines Abstimmungsverhaltens vorgeben. Er kann bestimmen, ob das Kreditinstitut stets im Sinne der Vorschläge einer bestimmten Aktionärsvereinigung oder alternativ im Sinne der Abstimmungsvorschläge der Verwaltung der Gesellschaft abstimmen soll. Das Kreditinstitut muss beide Varianten anbieten.
So wird sichergestellt, dass der Aktionär eine bewusste Entscheidung darüber trifft, ob er tatsächlich bis auf Widerruf die Vorschläge der Verwaltung unterstützen will oder sich auf die Prüfung der Vorschläge durch eine Aktionärsvereinigung verlässt. Wird keine dieser Varianten gewählt, muss sich die Bank der Stimme enthalten.
Reformierte Kapitalaufbringung
Wie im neuen Gesetz zur Reform der GmbH werden auch im Aktienrecht die Bestimmungen über die Kapitalaufbringung von Aktiengesellschaften reformiert, womit der Verwaltungsaufwand bei den Gesellschaften reduziert wird. Künftig soll bei der Sachgründung auf eine externe Werthaltigkeitsprüfung z. B. von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden, verzichtet werden können, wenn diese mit dem Durchschnittskurs der letzten drei Monate bewertet werden. Wirtschaftsprüfer werden aber wahrscheinlich trotzdem nicht arbeitslos.
Hoffentlich erfüllt das Gesetz die Erwartungen, die die Praxis an die Reform knüpft, denn anderenfalls heißt es nachher wie in Schillers Räubern: „Das Gesetz hat zum Schneckengang verdorben, was Adlerflug geworden wäre.“