Steuernews | bdp aktuell 42 | Juni 2008

An Kinder verschenkte Forderung gegen eine GmbH ist anzuerkennen

Schenkt der beherrschende GmbH-Gesellschafter Darlehensforderungen gegen die GmbH an seine minderjährigen, ebenfalls an der GmbH beteiligten Kinder, ist dies steuerlich anzuerkennen. Die vereinbarten Schuldzinsen sind weiterhin Betriebsausgaben der GmbH und die Kapitaleinkünfte beim Nachwuchs zu erfassen. Damit überträgt der BFH die eingeschränkte Anerkennung von Darlehensschenkungen durch Einzelunternehmer oder beherrschende Personengesellschafter nicht auf die GmbH.

Rüdiger Kloth

Rüdiger Kloth
ist Steuerberater und seit 1997 Partner bei bdp Hamburg.

Eine Kreditgewährung durch beherrschende GmbH-Gesellschafter ist auch bei ungesicherten Darlehen anzuerkennen, die keine ausdrückliche Rückzahlungsregelungen enthalten. Vertrag und Zinsregelungen können dabei auch mündlich abgeschlossen sein, sofern die Vereinbarung durch anschließende Umsetzung in der Praxis nachweisbar ist. Geht die Darlehensschenkung an Minderjährige und werden anschließend zwischen dem Kind und der GmbH neue Kreditverträge abgeschlossen, so bedarf es der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers. Das gilt allerdings nicht, wenn lediglich eine bestehende Darlehensforderung verschenkt wird, aber kein neuer Vertrag abgeschlossen wird. Die Darlehensgewährung durch beherrschende GmbH-Gesellschafter an die GmbH und anschließende Schenkung an minderjährige Kinder stellt ebenfalls keinen Gestaltungsmissbrauch dar.

BFH 19.12.07, VIII R13/05