Widerrufs- und Rückgaberecht | bdp aktuell 41 | Mai 2008
Neue Mustervorlagen
Das Justizministerium will jetzt die Rechtsunsicherheit beenden, nachdem die Muster von 2002 fehlerhaft waren
Verbraucher haben bei bestimmten Geschäften mit Unternehmern ein gesetzliches Widerrufs- oder Rückgaberecht. Dies ist insbesondere bei dem sogenannten „Fernabsatzvertrag“ der Fall, also beispielsweise bei dem Kauf einer Sache über das Internet. Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile müssen die Unternehmer den Verbraucher vor oder bei Vertragsschluss auf dieses Widerrufs- bzw. Rückgaberecht ordnungsgemäß und hinreichend deutlich hinweisen. Hierfür hat das Bundesjustizministerium nun neue Muster für die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung herausgegeben.
Das Widerrufsrecht bewirkt die „Rückgängigmachung“ des geschlossenen Vertrages durch Erklärung des Widerrufes in Textform oder durch Rücksendung der Sache. In den gesetzlich erlaubten Fällen kann das Widerrufsrecht auch durch ein Rückgaberecht ersetzt werden, bei dem nur durch eine rechtzeitige Rücksendung der Sache der Vertrag wieder gelöst werden kann. Das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht ist ein Ausdruck des Verbraucherschutzes. Der Verbraucher, der bei einer Bestellung im Internet typischerweise die Ware nicht unmittelbar in Augenschein nehmen kann, soll sich bei Nichtgefallen der Ware schnell und einfach vom Vertrag lösen können.
Dr. Matthias Hoes
ist Rechtsanwalt bei bdp Hamburg.
Der Widerruf bzw. die Rückgabe bedarf keiner Begründung und muss vom Verbraucher grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen vorgenommen werden. Diese 2-Wochen-Frist beginnt aber erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht erhalten hat. Erfolgt die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht erst nach Vertragsschluss, beträgt die Frist vier Wochen.
Zudem muss die Belehrung „ordnungsgemäß“ sein und bestimmten inhaltlichen Vorgaben gerecht werden. Ein bloßer Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts ist nicht ausreichend. Vielmehr müssen dem Verbraucher detaillierte Informationen über die Art und Weise des Widerrufs bzw. der Rückgabe mitgeteilt werden. Erfolgt dies nicht ordnungsgemäß, kann der Verbraucher sogar unbefristet (!) das Widerrufs- oder Rückgaberecht ausüben. Zudem führten in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß erteilte Widerrufs- und Rücktrittsbelehrungen immer wieder dazu, dass die betreffenden Unternehmen von der Konkurrenz wegen unlauteren Wettbewerbs abgemahnt wurden.
Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen empfiehlt sich also, besondere Sorgfalt auf eine korrekte Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung zu legen. Dies sah auch das Bundesjustizministerium so und gab im Jahre 2002 als Anlage zur BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) jeweils ein amtliches Muster für die Widerrufsbelehrung und für die Rückgabebelehrung heraus. Bei dessen Verwendung, so ausdrücklich § 14 Abs. 1 und Abs. 2 BGB-InfoV, seien die gesetzlichen Anforderungen eingehalten. Leider widersprachen dem aber gleich mehrere Instanzgerichte. Sie sahen die gesetzlichen Vorgaben des BGB durch die Muster-Anlagen zur BGB-InfoV nicht eingehalten und erklärten diese Musterbelehrungen – welche zumindest anfänglich noch ohne Gesetzesrang waren – für unwirksam. Die Folge war ein ziemliches Durcheinander in Rechtsprechung und Rechtslehre sowie eine große Verunsicherung bei den Unternehmern. Dieser Rechtsunsicherheit will das Bundesjustizministerium nun durch die neu herausgegebenen Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung ein Ende setzen. Hierzu wurde die entsprechenden Anlagen 2 und 3 zu § 14 BGB-InfoV neu gefasst.
Die aktuellen Muster können Sie sich von der Website des Bundesjustizministeriums herunterladen. Die Webadresse lautet: www.bmj.de/files/-/3052/BGB_Info_VO_120308.pdf.
Bei Fragen zur Verwendung dieser Muster wenden Sie sich gern an Ihren bdp-Berater.