bdp Serie: Insolvenzrecht (1) | bdp aktuell 41 | Mai 2008

Wenn alles verbraucht ist

Die Insolvenzrechtsreform soll einfachere Verbraucherinsolvenzen, insolvenzfeste Lizenzverträge und mehr Gläubigerschutz bringen

Wir beginnen in dieser Ausgabe eine zweiteilige Serie über Neuigkeiten aus dem Insolvenzrecht. In dieser Ausgabe berichten wir über die Insolvenzrechtsreform, die eine Vereinfachung der Verbraucherinsolvenz, die Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen und die Stärkung der Gläubigerposition bringen soll. In der kommenden Ausgabe informieren wir Sie über Haftungsfragen bei der Insolvenzverschleppung.

Der Deutsche Bundestag hat in 1. Lesung einen Gesetzentwurf zur Reform im Insolvenzrecht beraten.

Vereinfachtes Verfahren für Verbraucherinsolvenzen

Während die Zahl der Unternehmensinsolvenzen leicht rückgängig ist, steigt die Zahl der Verbraucherinsolvenzen. Im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz kann eine Restschuldbefreiung für die privaten Schuldner erteilt werden: Wer unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten Treuhänders sechs Jahre lang sein über der Pfändungsfreigrenze liegendes Einkommen zur Schuldentilgung einsetzt, wird von den verbleibenden, nicht getilgten Schulden nach Ablauf dieser Wohlverhaltensphase befreit.

Dr. Jens-Christian Posselt

Dr. Jens-Christian Posselt
ist Rechtsanwalt und seit 2001 Partner bei bdp Hamburg.

80 % der privaten Schuldner sind masselos, d. h., es sind keine relevanten Einkünfte oder sonstige Vermögensgegenstände von ihnen zu erwarten. Dem steht ein hoher Verwaltungsaufwand bei den Insolvenzgerichten, gepaart mit einer hohen finanziellen Belastung der Landeshaushalte, gegenüber. Angesichts der regelmäßig desolaten Vermögensverhältnisse der Schuldner beabsichtigt der Gesetzgeber, um die Kosten zu senken, das Entschuldungsverfahren bei mittellosen Schuldnern zu vereinfachen:

Bei Mittellosigkeit des Schuldners soll künftig kein Insolvenzverfahren mehr stattfinden. Das Insolvenzgericht kann dann einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abweisen und unmittelbar in das Verfahren der Restschuldbefreiung übergehen. Der Antragsteller muss zukünftig eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle vorlegen, aus der sich ergibt, dass eine Einigung mit den Gläubigern entweder ergebnislos versucht wurde oder – das ist neu – eine solche offensichtlich aussichtslos war.

Dazu hat der Schuldner im Bescheinigungsverfahren seine Vermögensverhältnisse umfassend gemeinsam mit der geeigneten Person oder Stelle auszuarbeiten und offenzulegen. Für die Beratung der Schuldner „geeignete Personen“ sind nach wie vor Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater und die dafür „geeigneten Stellen“ werden von den Bundesländern festgelegt.

Wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgelehnt, werden die Gläubiger im Wege der öffentlichen Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass sie die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen können, sofern ein Versagungsgrund vorliegt. Eine Versagung wäre etwa gerechtfertigt, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde oder ihm in den letzten 10 Jahren bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt wurde. 

Liegt kein Versagungsgrund vor, so kündigt das Gericht die 6-jährige Wohlverhaltensperiode an. In dieser Zeit treffen den Schuldner die gleichen Obliegenheiten wie in einem normalen Restschuldbefreiungsverfahren. Der Schuldner hat sich also insbesondere um eine bestmögliche Befriedigung seiner Gläubiger zu bemühen. Gleichzeitig wird ein Treuhänder bestellt, an den der pfändbare Teil des Einkommens des Schuldners abgetreten wird; es dient zunächst der (ansatzweisen) Deckung der Verfahrenskosten. Nach Ablauf von sechs Jahren können die Gläubiger ihre Forderungen nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen.

Kommt der Schuldner während dieser Wohlverhaltensperiode jedoch zu neuem, unvorhergesehenem Vermögen (neuer Arbeitsplatz, Erbschaft etc.), so werden zunächst die Verfahrenskosten bezahlt. Rechtfertigen die eingegangenen Gelder ihrer Höhe nach eine Verteilung an die Gläubiger, ordnet das Gericht ein besonderes Feststellungsverfahren an. Dann werden die Gläubiger öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen beim Treuhänder anzumelden. Die Feststellung der einzelnen Forderungen erfolgt dann wie in einem Insolvenzverfahren.

Es bleibt zu hoffen, dass die gesetzgeberische Intention, das neue Verfahren schlank und unaufwendig zu gestalten, erfüllt wird. Für die Gläubiger ändert sich nur so viel, dass sie sich eine Anmeldung von Forderungen in einem offensichtlich masselosen Verfahren sparen können. Die Hoffnung auf Befriedigung stirbt also ein bisschen früher.

Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen

Nach geltendem Recht hat der Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren das sog. Wahlrecht, bestehende Verträge zu kündigen oder fortzusetzen. Lehnt der Insolvenzverwalter in Ausübung dieses Wahlrechts die Erfüllung eines Vertrages ab, so hat der Vertragspartner nur noch einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, und das als einfache Insolvenzforderung mit der zu erwartenden geringen Quote.

Wird technologisches Know-how auf der Basis von Lizenzverträgen genutzt, kann es zu folgender Situation kommen: Ein Unternehmen entwickelt ein neues Verfahren, das es patentieren lässt. Auf der Basis dieses Patents erteilt es einem anderen Unternehmen eine Lizenz zur Nutzung. Der Lizenznehmer entwickelt unter hohem finanziellen Aufwand auf Basis der Lizenz z. B. ein neues Produktionsverfahren. Wird der Patentinhaber insolvent, kann der Insolvenzverwalter zur „Anreicherung der Insolvenzmasse“ den Lizenzvertrag mit dem Unternehmen beenden und die Lizenz (zu einem höheren Preis) an ein Konkurrenzunternehmen vergeben. Der erste Lizenznehmer verliert damit die Basis für sein Produktionsverfahren, die Investitionen waren vergebens.

Diese Ausgangssituation wird vielfach als Wettbewerbsnachteil insbesondere im internationalen Wirtschaftsverkehr empfunden. (Ausländische) Investoren schrecken insbesondere dann zurück, wenn das Patent einem finanzschwachen Erfinder gehört.

Die Rechtslage in Deutschland soll nun an andere Länder wie USA und Japan angepasst werden, in denen Lizenzen insolvenzfest ausgestaltet sind:

Der Lizenzvertrag behält zukünftig im Insolvenzverfahren seine Gültigkeit, kann also nicht mehr gekündigt werden. Die Masse hat nur die Nebenpflichten zu erfüllen, die für eine Nutzung des geschützten Rechts unumgänglich sind. Bei einem krassen Missverhältnis zwischen der vereinbarten und einer marktgerechten Vergütung soll der Verwalter eine Anpassung verlangen können. Für diesen Fall wird dem Lizenznehmer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung eingeräumt. Diese Regelungen sind sinnvoll, da Lizenznehmer bisher schutzlos waren.

Stärkung der Gläubigerposition im Insolvenzverfahren

Die geplante „Stärkung der Gläubigerposition“ entpuppt sich als verschärfte Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung von Unternehmen und schränkt die Handlungsspielräume für Gläubiger auch ein:

In § 14 InsO soll eine Regelung geschaffen werden, die wiederholte Insolvenzanträge durch einen Gläubiger vermeidet. Diese Regelung ist auf Sozialversicherungsträger und Finanzämter zugeschnitten: Ein einmal gestellter Insolvenzantrag muss nach Zahlung der Außenstände nicht - wie bisher - für erledigt erklärt oder zurückgenommen werden. Für öffentlich-rechtliche Forderungen bleibt der Antrag selbst dann wirksam, wenn die Forderung des Antragstellers erfüllt wurde, da solche Forderungen (Steuern, Kassenbeiträge) immer wieder neu entstehen. Diese Gläubiger werden das Druckmittel „Insolvenzantrag“ nur noch einmal verwenden können.

Wer seine Verpflichtung, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, verletzt, muss zukünftig mit weiteren Sanktionen rechnen:

  • Schaffung einer Vorschusspflicht für die Verfahrenskosten für solche Personen, die – wie etwa Geschäftsführer einer GmbH – zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet sind und diese Pflicht schuldhaft verletzt haben.
  • Einführung eines neuen Versagungsgrundes bei der Restschuldbefreiung für Schuldner, die Eigentums- oder Vermögensdelikte begangen haben oder wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurden.
  • Versagung der Restschuldbefreiung für einen Schuldner, der als vertretungsberechtigtes Organ einer Gesellschaft oder als deren Gesellschafter den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig gestellt hat.

Der vorsichtige Geschäftsführer wird also noch weniger auf die Selbstheilungskräfte des Unternehmens vertrauen dürfen als bisher.

Mit einem Inkrafttreten der Neuregelungen kann noch Ende 2008 gerechnet werden. Den Regierungsentwurf finden Sie unter www.bmj.de/verbraucherinsolvenz.

Insolvenzrechtliche Beratung finden Sie wie gewohnt beim bdp-Team.