bdp Serie: Insolvenzrecht (1) | bdp aktuell 41 | Mai 2008
Unkalkulierbares Roulette
Das Finanzministerium hat Regeln zur Unternehmensbewertung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zur Diskussion gestellt
Wie bdp aktuell bereits mehrfach berichtet hat, muss der Gesetzgeber aktiv werden, um die Erbschaft- und Schenkungsteuer neu zu regeln, da sie nicht verfassungsgemäß ist. Nicht nur der Gesamtkomplex der Immobilienbewertung hängt somit noch völlig in der Luft, sondern auch die Frage, wie künftig für Schenkungen oder Erbschaften Anteile an Kapitalgesellschaften zu bewerten sind.
Ganz aktuell hat das Bundesfinanzministerium am 28. Februar 2008 einen ersten Diskussionsentwurf für eine Verordnung zur Durchführung des neuen § 11 Abs. 2 BewG-E veröffentlicht.
Die sogenannte Anteils- und Betriebsvermögensbewertungsverordung (!) regelt die Ermittlung der gemeinen Werte von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Ebenfalls soll sie zur Wertermittlung von Einzelunternehmen oder von Personengesellschaftsanteilen für solche Zwecke dienen.
Dr. Michael Bormann
ist Steuerberater und seit 1992 Gründungspartner der Sozietät bdp Bormann Demant & Partner.
Nach der gesetzlichen Vorgabe soll dieses vereinfachte Ertragswertverfahren nicht nur zur Ermittlung des gemeinen Wertes für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke angewendet werden, sondern für alle Verfahren, die den gemeinen Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten ermitteln. bdp hat für Sie diesen ersten Diskussionsentwurf durchgesehen und berichtet hierüber in Auszügen.
Ausgangspunkt soll für die Ermittlung des Ertragswertes ein sogenanntes korrigiertes steuerliches Betriebsergebnis sein, welches sich nach dem links wiedergegebenen Schema ermittelt.
Das so ermittelte korrigierte Betriebsergebnis soll dann für die Zukunft ebenfalls angesetzt werden und mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert werden. Der Kapitalisierungsfaktor ergibt sich aus dem Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes, der aus einem variablen Basiszins und einem pauschalen Zuschlag von 4,5 % ermitteln werden soll. Zu diesem Wert kommt dann noch der Wert des unproduktiven Vermögens.
Wenn dem Steuerpflichtigen dieser so ermittelte Unternehmenswert zu hoch erscheint, darf er versuchen, dem Finanzamt klar zu machen, dass der eigentliche Substanzwert wesentlich niedriger ist. Nach der aktuellen Entwurfslage aus dem Finanzministerium kommt der Steuerpflichtige also wahrscheinlich nicht umhin, neben diesem vereinfachten Verfahren noch einen Gutachter zu bestellen, der den eigentlichen Marktwert des Unternehmens ermittelt.
Weiterhin müssten die in der Unternehmensbewertung mittlerweile gängigen Vorgehensweisen ebenfalls für die steuerliche Sichtweise gelten, nämlich dass eigentlich die Vergangenheitsergebnisse nur Plausibilisierungen der zukünftigen Planung darstellen. Die derzeitige steuerliche Diskussionsregelung fußt allerdings allein auf der Vergangenheit.
Da explizit in der Begründung zu dem bdp vorliegenden Entwurf darauf hingewiesen wird, dass der ermittelte Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren dann nicht übernommen werden kann, wenn er zu „offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt“, ist dies besonders kritisch zu sehen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers kann sich nämlich dann der Unternehmens- bzw. Anteilsinhaber nicht auf den Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren berufen. Vielmehr hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit, die Anwendung des Verfahrens abzulehnen und einen wesentlich höheren Wert für die Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer festzusetzen. Der Steuerpflichtige bzw. der dann übrig bleibende Unternehmenserbe wird damit zu einem unkalkulierbaren Roulettespiel genötigt.
Wir werden den Fortgang des Verfahrens verfolgen und Sie unverzüglich informieren, wenn etwas mehr Klarheit gewonnen werden konnte.
Neues Schema zur Gewinnermittlung
Jahresüberschuss/-fehlbetrag
zuzüglich:
- Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen. Es sind nur die normalen Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen
- Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter
- einmalige Veräußerungsverluste sowie außerordentliche Aufwendungen
- im Unterschiedsbetrag nicht enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann
- Ertragsteueraufwand
- Aufwendungen, die im Zusammenhang mit nicht betriebsnotwendigem Vermögen stehen, und übernommene Verluste aus Beteiligungen
abzüglich:
- gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen sowie Teilwertzuschreibungen
- einmalige Veräußerungsgewinne sowie außerordentliche Erträge
- im Unterschiedsbetrag enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft nicht mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann
- ein angemessener Unternehmerlohn, soweit in der bisherigen Ergebnisrechnung kein solcher berücksichtigt worden ist. Neben dem Unternehmerlohn kann auch fiktiver Lohnaufwand für bislang unentgeltlich tätige Familienangehörige des Eigentümers berücksichtigt werden
- Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern
- Erträge, die im Zusammenhang stehen mit nicht betriebsnotwendigem Vermögen
= steuerliches Betriebsergebnis vor Ertragsteuern
abzüglich: typisierte Ertragsteuer in Höhe von 30 %
= steuerliches Betriebsergebnis