Serie: Unternehmensnachfolge (3) | bdp aktuell 40 | April 2008

Steueroptimierte Übertragung

Ohne eine genaue Analyse und steueroptimierte Gestaltung sollte keine Betriebsübertragung erfolgen

Wir beenden in dieser Ausgabe von bdp aktuell unsere Serie zur Unternehmensnachfolger- und Investorensuche mit einem Beitrag zur Steueroptimierung der Betriebsübertragung. In Ausgabe 37 hatten wir Sie darüber informiert, warum diese Suche bei professioneller Vorgehensweise sehr Erfolg versprechend ist und in Ausgabe 38 gängige Methoden der Wertermittlung sowie der Investorensuche vorgestellt. Einschlägige bdp-Referenzprojekte finden Sie unter www.bdp-team.de.

Christian Schütze

Christian Schütze
ist Steuerberater und seit 2007 Partner bei bdp Berlin.

Die Unternehmensnachfolge sollte nicht ohne Prüfung der steuerlichen Auswirkungen erfolgen. Sie sollte zwar nicht allein nach steuerlichen Gesichtspunkten, aber nach Findung des geeigneten Nachfolgers (fremd oder in der Familie) steueroptimiert vorgenommen werden. Bei der Unternehmensnachfolge wird steuerlich unterschieden in entgeltliche (Verkauf) und unentgeltliche (Schenkung) Übertragung. Eine Unentgeltlichkeit wird im Allgemeinen angenommen, wenn die Übertragung an Familienangehörige (vorweggenommene Erbfolge) erfolgt.

Bei der Versteuerung eines Unternehmensverkaufs unterscheidet man noch zwischen Veräußerung eines Personenunternehmens (Einzel-Unternehmer, KG, OHG) und einer Kapitalgesellschaft (GmbH). Beim Verkauf einer Einzelfirma oder eines Anteils an einer Personengesellschaft wird ein Veräußerungsgewinn ermittelt. Dieser ist der Unterschied aus dem Verkaufspreis und dem Buchwert des Betriebsvermögens. Dieser Gewinn unterliegt dann der Einkommensteuer.

Es gibt aber Vergünstigungen. Durch die sog. „Fünftelregelung“ wird die Steuerprogression abgeschwächt. Ist der Veräußerer älter als 55, erhält er neben einem Freibetrag von maximal 45.000 Euro einmal im Leben und auf Antrag den ermäßigten Steuersatz von 56 % des normalen Steuersatzes. Beim Spitzensteuersatz von 42 % wären dies 23,5 %.

Eine Wahlmöglichkeit gibt es noch, wenn der Verkaufspreis als Rente gezahlt wird. Dann kann entweder eine Sofortversteuerung nach obigen Grundsätzen oder eine laufende Versteuerung als nachträgliche Betriebseinnahmen durchgeführt werden. Bei Anteilen an Personengesellschaften gibt es die Vergünstigungen aber nur, wenn der gesamte Anteil veräußert wird. Der Käufer eines Personenunternehmens deckt in Höhe des Kaufpreises stille Reserven einschließlich Firmenwert auf und schreibt diese neu ab.

Bei der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft wird der Veräußerungsgewinn (Preis minus Anschaffungskosten minus evtl. Freibetrag) nur mit 50 % (ab 2009: 60 %) versteuert. Weitere Vergünstigungen gibt es nicht.

Schwierigkeiten bei einem Verkauf macht meistens eine vor Jahren erteilte Pensionszusage. Der Käufer will die Belastung und damit die Rückstellung nicht übernehmen. Um eine Versteuerung einer Abfindung (meist die Rückdeckungsversicherung) zu vermeiden, müsste dann statt eines Share-Deals ein Asset-Deal geprüft werden. Im zurückbleibenden GmbH-Mantel würden dann die Pensionsrückstellung und die Rückdeckungsversicherung verbleiben. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Versteuerung des Lohnzuflusses zumindest mit der „Fünftelregelung“.

Bei einer unentgeltlichen Übertragung liegt eine Schenkung vor. Dies gilt bei Zahlungen auch, wenn diese nicht wie unter fremden Dritten bemessen sind. Ertragsteuerlich liegen keine Veräußerung und kein Erwerb vor. Eine Ertragsversteuerung findet nicht statt. Der Übernehmer ist an die bilanziellen Werte gebunden und führt diese einfach fort.

Meist soll es aber eine Altersabsicherung für den Schenker geben. Wird dann eine lebenslange Rente als Versorgungsleistung vertraglich vereinbart, kann der Übernehmer diese Zahlungen als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Der Schenker muss diese korrespondierend als Einnahme versteuern. Da es aber im Allgemeinen einen Progressionsunterschied gibt, resultiert eine gewisse Steuerersparnis aus der Gestaltung. Bei einer Übertragung von GmbH-Anteilen kann man die steuerliche Gestaltung nur vornehmen, wenn der Schenker zu mindestens 50 % Anteilseigner und Geschäftsführer war und der Übernehmer ebenfalls Geschäftsführer wird.

Die unentgeltliche Übertragung unterliegt der Schenkungsteuer. Sowohl nach derzeitigem Schenkungsteuerrecht als auch nach dem Entwurf des neuen Gesetzes ist die Übertragung von Betriebsvermögen steuerlich begünstigt. Derzeit wird das übertragene Betriebsvermögen bei Personenunternehmen grundsätzlich mit den Buchwerten bewertet. Dies lässt viel Gestaltungsspielraum. Bei Kapitalgesellschaften findet das sog. Stuttgarter Verfahren, eine Mischung aus Ertrags- und Substanzwert, Anwendung. Dazu gibt es einen Freibetrag von 225.000 Euro, der bei Schenkung nur auf Antrag und nur einmal in zehn Jahren gewährt wird. Der verbleibende Wert wird dann nur zu 65 % der Schenkungsteuer unterworfen. Es besteht eine 5-jährige Behaltensfrist für diese Vergünstigungen.

Der derzeitige Gesetzentwurf für ein neues Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht sieht die Bewertung des Betriebsvermögens mit dem Verkehrswert mittels Ertragswertmethode vor. Davon werden 85 % als begünstigtes und 15 % als nicht begünstigtes Vermögen angesehen. Die 15 % müssen sofort versteuert werden. Für die 85 % wird erst einmal keine Steuer festgesetzt. Über einen Zeitraum von zehn Jahren muss die Lohnsumme aber mindestens 70 % betragen. Andernfalls wird für jedes Jahr des Überschreitens 1/10 nachversteuert. Weiterhin muss das Unternehmen 15 Jahre (evtl. Änderung auf zehn Jahre) fortgeführt werden.