Titelthema: Korruptionsvorwürfe vermeiden | bdp aktuell 40 | April 2008
Schenken ohne Reue
Um Korruptionsvorwürfe zu vermeiden, sollten Geschenke nicht ohne Vorsicht gemacht oder angenommen werden
Das Thema Geschenkgaben und Geschenkannahmen im Geschäftsleben führt häufig in eine Grauzone und ist vergleichbar mit einem Dickicht, in dem der Untergang drohen kann: So bedeutet das lateinische Wort corrumpere verderben, untergraben. Wo legales Handeln aufhört und Korruption tatsächlich beginnt, lässt sich häufig nur schwer ausmachen. Die Übergänge sind hier fließend. Die Öffentlichkeit ist zum Thema Korruption aufgrund spektakulärer Fälle aus jüngerer Vergangenheit zunehmend sensibilisiert worden. Hierzu haben unter anderem die mittlerweile bundesweit eingerichteten Schwerpunktstaatsanwaltschaften und Schwerpunktstellen bei den Landeskriminalämtern bzw. den Kriminalpolizeien beigetragen. Aber nicht überall, wo die Behauptung von Korruption laut wird, liegt auch tatsächlich ein Fall von Korruption vor. Auf der anderen Seite handeln Beteiligte zwar oft gutgläubig und in der Annahme, den Boden der Legalität nicht zu verlassen, obwohl sie dabei schon längst verschiedene Korruptionstatbestände erfüllt haben.
Aicke Hasenheit, LL.M.
ist Rechtsanwalt bei bdp Berlin.
Das Problem beginnt bereits damit, dass es keine allgemeingültige Definition für den Begriff der Korruption gibt. Vom Grundsatz wird man sich aber darauf verständigen können, dass Korruption der Missbrauch einer Schlüsselfunktion zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten ist, wobei stets die Allgemeinheit Schaden nimmt.
Lange Zeit war Korruption im allgemeinen Verständnis mit Delikten verbunden, die im Zusammenhang mit Hoheits- bzw. Amtsträgern stehen. Korruption umfasst aber nicht nur Fälle dieser Art, sondern auch Handlungen im rein privatwirtschaftlichen Bereich. Hierfür hat sich mittlerweile der Begriff der Wirtschaftskorruption eingebürgert. Der ist dabei kein Rechtsbegriff, sondern ein Begriff der Kriminalpolitik. Gemeint ist ein unlauteres Verhalten in der Privatwirtschaft, das vergleichbar mit der klassischen Amtsträgerkorruption ist. Insbesondere geht es dabei um Bestechung und Bestechlichkeit von Angestellten.
Der Bereich der Korruption ist strafrechtlich bewehrt. Aber nicht genug, dass Geld- oder Haftstrafen drohen können, die Palette der Konsequenzen in diesem Bereich reicht deutlich weiter. Neben der Erfüllung von Straftatbeständen und der individuellen Strafandrohung für die Beteiligten können sich z. B. ergeben:
- zivilrechtliche Schadenersatzansprüche
- arbeits- bzw. dienst- oder personalrechtliche Konsequenzen und Disziplinarmaßnahmen
- Unternehmensgeldbußen nach OWiG
- u. U. beträchtliche steuerrechtliche Nachforderungen
- gewinnabschöpfende Maßnahmen
- Eintragungen nach der Gewerbeordnung bzw. ultimativ der Gewerbeentzug
- in schweren Fällen Berufsverbot
- Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und Eintragung in ein Korruptionsregister
Maßgebende strafrechtliche Vorschriften sind im Bereich der Wirtschaftskorruption die §§ 299, 300 Strafgesetzbuch (sog. Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) sowie die Vorschriften der klassischen Amtsträgerkorruption, d. h. die der §§ 331 ff Strafgesetzbuch (nachfolgend StGB).
Bei den §§ 331 ff StGB handelt es sich namentlich auf der „nehmenden Seite“ um die Tatbestände der Vorteilsannahme, der Bestechlichkeit sowie auf der „gebenden Seite“ um die Tatbestände der Vorteilsgewährung sowie der Bestechung. Allen diesen Tatbeständen ist gemein, dass es sich um sogenannte Amtsdelikte handelt, d. h. es muss ein Amtsträger bestochen bzw. ihm ein Vorteil angeboten werden. Amtsträger sind Beamte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder andere, die mit hoheitlichen Aufgaben betraut worden sind. Eine Privatperson, die mit hoheitlichen Aufgaben betraut worden ist, wie beispielsweise ein freiberuflicher Bauingenieur, kann folglich auch ein Amtsträger sein. Die in Aussichtstellung oder Gewährung und schließlich die Annahme von Vorteilen ist hier unter Strafe gestellt.
Für die Wirtschaftskorruption, d. h. für den geschäftlichen Verkehr, bei dem meist keine hoheitlichen Amtsträger beteiligt sind, ist der Tatbestand des § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) einschlägig. Der Wortlaut des § 299 StGB lautet hier wie folgt:
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.
Im Einzelnen handelt es sich um einen eher komplizierten Tatbestand, dessen Tatbestandsmerkmale durch die Rechtsprechung näher konkretisiert wurden Stichpunktartig kann jedoch Folgendes gesagt werden:
- Vorteil (Stichwort Geschenk) ist hier alles, was die Lage des Empfängers verbessert und auf das der Empfänger keinen Anspruch hat, bspw. Provision, Rückvergütungsrabatt, Reisen, Prämien bei Abnahme von Gütern (siehe kürzlicher Fall von Philips – Mediamarkt) etc. In der Regel wird bei einem Wert von unter 10 Euro kein besonderer Vorteil zu sehen sein.
- Bei der bestochenen Person muss es sich um einen Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes handeln. Selbstständige und Betriebsinhaber sind vom Tatbestand nicht erfasst. Umstritten ist die Lage hier bei einem Alleingesellschafter einer GmbH.
- Es muss eine sogenannte „Unrechtsvereinbarung“ bestehen. Der Vorteil muss als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung gefordert, angeboten, versprochen oder angenommen werden. Ein konkretes Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis ist nicht erforderlich. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn die Zuwendung zur Belohnung von in der Vergangenheit liegender Bevorzugung erfolgte.
Dabei darf die vergangene Bevorzugung nicht ihrerseits Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung gewesen sein. Hervorzuheben ist hier auch, dass eine Zuwendung, die zur Herbeiführung eines allgemeinen Wohlwollens – hinlänglich zur allgemeinen Klimapflege – ohne Bezug zu einer bestimmten Bevorzugung gewährt wird, für eine Tatbestandserfüllung nicht ausreicht (anders bei der klassischen Amtsträgerkorruption der §§ 331 ff StGB).
Manipulationen in einem Vergabeverfahren bzw. die Absprachen der an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen mit dem Ziel der Herbeiführung des Zuschlages an einen Bieter können neben der Erfüllung des Tatbestandes des § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen) auch die Erfüllung des Tatbestandes eines Betruges begründen.
Fazit: Gegenüber Nichtamtsträgern sind Geschenke grundsätzlich erlaubt, solange sie vergeben werden, ohne dass eine Gegenleistung verlangt wird. Allerdings wird häufig aufgrund der Umstände „vermutet“, dass eine sogenannte Unrechtsvereinbarung (Vereinbarung der zukünftigen bestimmten Gegenleistung für die Zuwendung) zumindest stillschweigend geschlossen worden ist. Das bedenkenlose Schenken in der Privatwirtschaft ist daher mit äußerster Vorsicht zu genießen. Soweit eine schenkende Gesellschaft sich dem Corporate Governance Kodex unterworfen hat, stehen derartige Zuwendungen dieser Erklärung entgegen.