Gesellschaftsrecht | bdp aktuell 40 | April 2008

Wie lädt man zur Gesellschafterversammlung ein?

Hinter dieser banalen Frage steckt das konkrete Problem, auf welchem Wege (Form) eingeladen werden muss. Das GmbH-Gesetz regelt in § 51 GmbHG, dass mittels eines Einschreibens eingeladen werden muss. Seit nunmehr 10 Jahren gibt es aber zwei Arten von Einschreiben: Einschreiben mit Rückschein oder Einwurfeinschreiben. Welches ist das richtige? Diese Frage stellt sich insbesondere deswegen, weil der Zugang der Einladung keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einladung ist. Es müssen (nur) die Formalien der Ladung wie Einhaltung der Ladungsfrist, Adressierung der Gesellschafter, Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung etc. eingehalten werden. Ein Festhalten an einer bestimmten Form des Einschreibens erscheint daher als „Förmelei“.

Dr. Jens-Christian Posselt

Dr. Jens-Christian Posselt
ist Rechtsanwalt und seit 2001 Partner bei bdp Hamburg.

Immer richtig ist das Einschreiben mit Rückschein. Fraglich ist, ob ein Einwurfeinschreiben ausreicht. Hierzu hat das LG Mannheim im Jahr 2007 entschieden, dass die Einladung zur Gesellschafterversammlung einer GmbH auch durch Einwurfeinschreiben erfolgen kann. Dieser Auffassung steht auch nach Auffassung des LG Mannheim zunächst der Wortlaut des § 51 (1) GmbHG entgegen, da dort nicht zwischen den verschiedenen Einschreibearten unterschieden wird. Nach Auffassung des LG Mannheim ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Vorschriften auch von nicht rechtskundigen Geschäftsführern angewendet werden müssen, die anhand des Gesetzeswortlautes nicht in der Lage sind, die Notwendigkeit einer besonderen Einschreibeart zu erkennen. Da es die zwei verschiedenen Einschreibearten seit 1997 gibt, hätte der Gesetzgeber ohne Weiteres bei einer der seither erfolgten Änderungen des GmbH-Gesetzes deutlich machen können, dass entgegen dem Wortlaut nur eine bestimmte Art des Einschreibens zulässig sein soll. Da dies nicht geschehen ist, ist nach Auffassung des Gerichts auch die Verwendung eines Einwurfeinschreibens ausreichend.

Wer ganz sicher sein will, dass er richtig einlädt, der fragt vorher die Anwälte von bdp.