bdp-Serie: Reform des Bilanzrechts (1) | bdp aktuell 40 | April 2008

Moderne Bilanzen

Die Bundesregierung will das Handelsrecht einschneidend ändern. Wir erläutern die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers

Mit dem Referentenentwurf zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (kurz „BilMoG“) vom 8. November 2007 hat die Bundesregierung einschneidende Änderungen im Handelsrecht auf den Weg gebracht.

Änderungen ergeben sich u. a. für Regelungen im Bereich der Rechnungslegung, der Jahresabschlussprüfung und im Bereich Corporate Governance. Die Vorschriften werden überwiegend ab 2009 anzuwenden sein.

In den folgenden Monaten werden wir Ihnen in bdp aktuell die wesentlichen Änderungen zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vorstellen.

Die Serie ist wie folgt gegliedert:

  • Grundsätzliches – Intention des Gesetzgebers
  • Voraussichtliche Änderungen in Bilanzansatz und -bewertung
  • Voraussichtliche Änderungen im Anhang
  • Voraussichtliche Änderungen in der Konzernrechnungslegung.
Andreas Eschrich

Andreas Eschrich
ist Steuerberater bei bdp Hamburg.

Im Vorwege stellte sich dem Gesetzgeber die Alternative, entweder die International Financial Reporting Standards (kurz IFRS) für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) einzuführen oder das Handelsrecht grundlegend zu reformieren. Der Gesetzgeber hat sich für die zweite und somit gleichwertige - jedoch kostengünstigere und anwendungsfreundlichere Variante entschieden. Das Handelsrecht wird in vielen Teilen den IFRS angepasst.

Die Zielsetzung des Gesetzgebers lässt sich in folgenden Kernaussagen kurz wiedergeben:

  • Anhebung der Aussagekraft und des Informationsniveaus des Jahresabschlusses nach HGB und Verbesserung der internationalen Vergleichbarkeit
  • BilMoG stellt die Alternative zu den ursprünglich geplanten IFRS für kleine und mittelständische Unternehmen dar
  • Erleichterungen durch zunehmende Inanspruchnahme von größenabhängigen Vereinfachungen, z. B. teilweise Befreiung von gesetzlichen Pflichtprüfungen

Ändern soll sich vor allem die objektive Informationskraft, die der Jahresabschluss liefert. Bisher war ein eher konservativer Ansatz mittels des traditionellen Gläubigerschutzprinzips prägend im deutschen handelsrechtlichen Jahresabschluss. Es gab also eher „stille Reserven“, als dass sich der Kaufmann „zu positiv“ im Jahresabschluss darstellen konnte. Künftig geht der Weg mittels einer zunehmenden „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“ zu mehr Transparenz und Aussagekraft. Der Jahresabschluss soll die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse darstellen.

Hierfür sollen Wahlrechte abgeschafft werden, die bisher bei den Fragestellungen „ob etwas bilanziert wird“, „wie etwas bilanziert wird“ bzw. „mit welchem Wert etwas bilanziert wird“ zur Verfügung standen.

Die weiteren wichtigen Funktionen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses wie Lieferung der Ausschüttungsbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage für die zu zahlende Steuerlast (übergeleitet in eine zunehmend abweichende Steuerbilanz) bleiben bestehen. Allerdings wird die sog. umgekehrte Maßgeblichkeit abgeschafft. Beispielsweise wird eine Bilanzierung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil künftig nicht mehr möglich sein.

Aus den Änderungen ergeben sich u. a. folgende Vorteile für den Kaufmann:

  • Verbesserte Positionierung des Unternehmens am Markt aufgrund der besseren Darstellung und Transparenz und somit leichterer Zugang zu Eigen- und Fremdkapital.
  • Es gibt eine neue Kategorie des „Kleinstunternehmers“ bei kleinen Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften: Dafür müssen in zwei aufeinander folgenden Jahren die Umsatzerlöse unter 500.000 Euro und der Jahresüberschuss unter 50.000 Euro liegen. Dieser ist künftig von den handelsrechtlichen Buchführungs-, Inventarisierungs- und Abschlusserstellungspflichten befreit, wenn er nicht kapitalmarktorientiert agiert. Es ist dann nur für steuerliche Zwecke der Gewinn zu ermitteln und ggf. nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu erstellen aufgrund der Buchführungsvorschriften in Steuerrecht (§ 141 AO).
  • Bestimmte Erleichterungen für große kapitalmarktorientierte Unternehmen: Diese haben die Möglichkeit einen IFRS-Abschluss zu erstellen (inkl. IFRS-Bilanz und GuV) und nur im Anhang eine Bilanz und GuV nach Handelsrecht darzustellen (für Gewinnausschüttungszwecke und Besteuerung).
  • Anhebung der sog. Schwellenwerte (vgl. Tabellen), die Kapitalgesellschaften und GmbH & Co KGs in Größenklassen einteilen: Es wird hierbei weiterhin zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften unterschieden. Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften können gegenüber großen Kapitalgesellschaften Erleichterungsvorschriften bei der Jahresabschlusserstellung oder bei der Jahresabschlussprüfung in Anspruch nehmen.

Schwellenwerte: Kleine Kapitalgesellschaft

  bisher neu Veränderungen
      absolut Prozent
Bilanzsumme bis 4,02 Mio. EUR ca. 4,8 Mio. EUR + 0,785 Mio. EUR + 19,6 %
Umsatzerlöse bis 8,03 Mio. EUR ca. 9,8 Mio. EUR + 1,77 Mio. EUR + 22 %
Arbeitnehmer bis 50 50    

Schwellenwerte: Mittelgroße Kapitalgesellschaft

  bisher neu Veränderungen
      absolut Prozent
Bilanzsumme bis 16,06 Mio. EUR ca. 19,2 Mio. EUR + 3,14 Mio. EUR + 19,6 %
Umsatzerlöse bis 32,12 Mio. EUR ca. 38,5 Mio. EUR + 6,38 Mio. EUR + 19,9 %
Arbeitnehmer bis 250 250    

Die Schwellenwerte, die in zwei aufeinander folgenden Jahren erfüllt sein müssen, werden um ca. 20 % angehoben. Aus den oben stehenden Schwellenwerten ergibt sich, in welchem Umfang der Kaufmann seinen Jahresabschluss aufzustellen, offen zu legen und ggf. prüfen zu lassen hat.

Für künftige bilanzrechtliche Fragestellungen, insbesondere hinsichtlich etwaiger Gestaltungsmöglichkeiten, sollte der Rat von Fachleuten eingeholt werden. Wir von bdp stehen Ihnen hierfür selbstverständlich gerne zur Verfügung.

In der nächsten Ausgabe von bdp aktuell stellen wir Ihnen die voraussichtlichen Änderungen im Bereich Bilanzansatz und -bewertung vor.