Serie Kapitalmarktrecht, Teil 3 | bdp aktuell 39 | März 2008
Unerlaubte Eingriffe
Das Wertpapierhandelsgesetz verbietet Marktpreismanipulationen. bdp-aktuell-Serie „Risiken der Kapitalanlagen“, Teil 3
In unserer Serie „ Risiken der Kapitalanlagen“ haben wir in Ausgabe 32 die Haftung für falsche oder unterlassene Kapitalmarktinformationen behandelt und Sie in Ausgabe 34 über das Verbot des Insiderhandels informiert. In engem Zusammenhang damit steht das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation. Kursmanipulation ist gegeben, wenn jemand absichtlich falsche Angaben über bewertungserhebliche Umstände macht oder veröffentlichungspflichtige Angaben verschweigt und die falschen bzw. unterlassenen Angaben dazu geeignet sind, den Börsen- oder Marktpreis bestimmter Wertpapiere zu beeinflussen.
Dr. Jens-Christian Posselt
ist Rechtsanwalt und seit 2001 Partner bei bdp Hamburg.
Das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation ist im § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) geregelt, der 2002 durch das 4. Finanzmarktförderungsgesetz in das WpHG eingefügt wurde. Das Bundesministerium für Finanzen hat 2005 die „Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Marktmanipulation (MaKonV)“ erlassen. Sie bildet mit dem WpHG einen integralen Bestandteil des Rechts der Marktmanipulation.
Nach § 20a WpHG ist es verboten,
- unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind, oder solche Umstände zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den Preis eines Finanzinstruments einzuwirken;
Der Begriff der Angaben ist sehr weit gefasst: es kann sich um mündliche oder schriftliche, per Fax oder E-Mail verbreitete Äußerungen handeln. Angaben in Bilanzen, Lageberichten, Geschäftsberichten, Ad-hoc-Mitteilungen, Emissionsprospekten und Pressekonferenzen fallen in den Anwendungsbereich. Die Angaben müssen aber nicht öffentlich sein; auch Informationen an z. B. einzelne Investoren reichen aus. Ausschlaggebend ist, ob die ggf. falschen oder irreführenden Angaben für die Bewertung eines Finanzinstrumentes von erheblicher Bedeutung sind.
- Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufaufträge zu erteilen, die geeignet sind, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Preis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen;
Während es sich bei Geschäften um durchgeführte Erwerbsvorgänge oder z. B. Verpfändungen handelt, reichen für die Tatbestandserfüllung auch Effektenorder oder Vermittlungsaufträge aus. Das Verbot ist sehr weit gefasst, da die abstrakte Eignung, einen falschen Eindruck zu erwecken, ausreicht, das Angebots- und Nachfrageverhalten auf dem Markt zu beeinflussen.
- sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, auf den Preis eines Finanzinstruments einzuwirken.
Neben Wertpapieren gilt die Bestimmung auch für Geldmarktinstrumente, Derivate, Rechte auf Zeichnung, ausländische Zahlungsmittel und Waren. Nicht in den Schutzbereich des § 20a WpHG fallen Finanzinstrumente, die ausschließlich auf Märkten gehandelt werden, die nicht börsenüberwacht sind, insbesondere solche des „grauen Kapitalmarktes“ wie z. B. geschlossene Immobilienfonds.
§ 20a WpHG gilt für natürliche wie auch juristische Personen. So kommen in Betracht Emittenten und die an der Emission beteiligten Personen, börsennotierte Unternehmen samt Organen und Mitarbeitern, institutionelle Anleger, „Market Makers“ und „Designated Sponsors“, Rating-Agenturen, Analyste usw.
Beispiele für solche Handlungen sind folgende Geschäfte über den Kauf von Wertpapieren oder sonstiger Vermögenswerte:
- von Aktiengesellschaften, die überhöhte Umsätze oder Gewinne angeben, um die Kurse ihrer Aktien in die Höhe zu treiben. Verboten sind auch sonstige Täuschungshandlungen, die vorgenommen werden, um auf den Preis eines Vermögenswerts einzuwirken. Darunter fallen z. B. unlautere Handelspraktiken oder das Streuen von Gerüchten zum Zweck der Preisbeeinflussung;
- bei denen Käufer und Verkäufer wirtschaftlich identisch sind, es sei denn, diese Geschäfte wurden nicht wissentlich zwischen identischen Vertragspartnern abgeschlossen oder den anderen Marktteilnehmern im Einklang mit den gesetzlichen Regeln und den Marktbestimmungen angekündigt;
- bei denen ein Kauf- und ein Verkaufsauftrag zu im Wesentlichen gleichen Stückzahlen und Preisen von verschiedenen Parteien, die sich abgesprochen haben, erteilt wird, außer, diese Geschäfte wurden den anderen Marktteilnehmern im Einklang mit den gesetzlichen Regeln und den Marktbestimmungen angekündigt;
- die den falschen Eindruck wirtschaftlich begründeter Umsätze erwecken;
- die aufgrund ihres Zeitpunktes geeignet sind, über Angebot und Nachfrage im Zeitpunkt der Feststellung eines bestimmten Börsen- oder Marktpreises zu täuschen, der als Referenzpreis für einen Vermögenswert dient;
- das Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung über das Marktangebot bei einem Vermögenswert zu einer nicht marktgerechten Preisbildung sowie
- die Verbreitung von Gerüchten oder Empfehlungen bei Bestehen eines möglichen Interessenkonflikts.
- Weitere Möglichkeiten, verzerrend auf die Bildung des Kurses von Finanzinstrumenten einzuwirken, sind:
- geschäftliche Handlungen, die den - falschen - Eindruck einer Aktivität erwecken sollen (insbesondere Leerverkäufe, nur um auf den Kurs einzuwirken);
- Geschäfte, mit denen kein wirklicher Wechsel des Eigentums an dem Finanzinstrument verbunden ist ("Wash sales");
- Geschäfte, bei denen gleichzeitig ein Kauf- und Verkaufsauftrag zum gleichen Kurs und in gleichem Umfang von verschiedenen Parteien, die sich abgesprochen haben, erteilt wird („Improper matched orders“);
- Vornahme einer Reihe von Geschäften, die auf einer öffentlichen Anzeigetafel erscheinen, um den Eindruck lebhafter Umsätze oder Kursbewegungen bei einem Finanzinstrument zu erwecken („Painting the tape”);
- Aktivitäten einer Person oder mehrerer, in Absprache handelnder Personen mit dem Ziel, den Kurs eines Finanzinstruments künstlich hochzutreiben und anschließend die eigenen Finanzinstrumente in großen Mengen abzustoßen („Pumping and dumping“);
- Erhöhung der Nachfrage nach einem Finanzinstrument, um den Kurs nach oben zu treiben, etwa, indem der Eindruck der Dynamik erweckt oder vorgetäuscht wird, dass der Kursanstieg durch lebhafte Umsätze verursacht wurde („Advancing the bid“);
- Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten bei Börsenschluss, um die Schlussnotierung des Finanzinstrumentes zu beeinflussen und damit diejenigen Marktteilnehmer irrezuführen, die aufgrund des Schlusskurses handeln („Marking the close”);
- Geschäfte eigens zu dem Zweck, den Kassa- oder Abrechnungskurs von Derivatekontrakten zu beeinflussen;
- Geschäfte zur Beeinflussung des speziellen Kassakurses eines Finanzinstruments, der als Grundlage zur Bestimmung des Werts einer Transaktion vereinbart wurde;
- Kauf eines Finanzinstruments auf eigene Rechnung, bevor man es anderen empfiehlt, und anschließender Verkauf mit Gewinn bei steigendem Kurs infolge der Empfehlung („Scalping“);
- Verbreitung falscher Gerüchte, um andere zum Kauf oder Verkauf zu veranlassen;
- Verbreitung unrichtiger Behauptungen über wesentliche Tatsachen;
- Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder wesentlicher Interessen.
Nicht als Kurs- und Marktpreismanipulation im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 WpHG gelten sog. Kursstabilisierungsmaßnahmen oder „Safe harbours“. In den Schutzbereich der „Safe harbours“ fallen Rückkaufprogramme für eigene Aktien im Wege der Kapitalherabsetzung, Erfüllung von Verpflichtungen z. B. aus Wandelschuldverschreibungen oder Belegschaftsaktienprogrammen. Stabilisierungsmaßnahmen sollen vorübergehend den Emissionskurs eines unter Verkaufsdruck geratenen Wertpapiers stützen. Daher betrifft diese Regelung auch nur Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Stabilisierungsmaßnahmen im Rahmen von öffentlich angekündigten Erst- oder Zweitplatzierungen ergreifen.
Die BaFin kann Verstöße gegen das Verbot der Kursmanipulation als Ordnungswidrigkeit ahnden. Ist erwiesen, dass die verbotene Handlung tatsächlich zu einer Kursbeeinflussung geführt hat, kann dies auch als Straftat geahndet werden. In diesen Fällen gibt die BaFin das Verfahren an die Staatsanwaltschaft ab. Verstöße gegen § 20a WpHG können mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.
Angesichts der Risiken, die mit dem Wertpapierhandel im weitesten Sinne verbunden sind, könnte die Anlageentscheidung „Aktie oder Sparbuch“ auch von solchen Faktoren beeinflusst werden. Wer Hilfe bei dem Weg durch das Minenfeld sucht, wende sich an bdp.
Damit endet unsere Serie über „Risiken der Kapitalanlagen“. Natürlich werden wir Sie auch weiterhin über aktuelle Fragestellungen und Probleme aus diesem Bereich informieren.