Recht | bdp aktuell 39 | März 2008
Forderungen ohne Grenzen
Gläubiger aus der EU sollen grenzüberschreitende Forderungen ab Ende 2008 leichter gerichtlich durchsetzen können
Gläubiger aus der EU sollen Forderungen innerhalb der Mitgliedsstaaten zukünftig leichter und schneller durchsetzen können. Bisher scheiterte die grenzüberschreitende Forderungstitulierung nicht selten an den unbekannten Rechtsordnungen anderer Mitgliedsstaaten und an den sprachlichen Schwierigkeiten. Forderungen mit geringen Beträgen wurden daher oftmals gar nicht verfolgt. Nun hat das Bundeskabinett jüngst die deutschen Ausführungsbestimmungen für die EG-Verordnung über ein Europäisches Mahnverfahren und für die EG-Verordnung über ein Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen verabschiedet. Beide Verfahren gelten nur für grenzüberschreitende Fälle und sind ab dem 12.12.2008 bzw. ab dem 01.01.2009 anwendbar.
Dr. Matthias Hoes
ist Rechtsanwalt bei bdp Hamburg.
Mit dem Europäischen Mahnverfahren wird innerhalb der Mitgliedsstaaten ein einheitliches Mahnverfahren eingeführt, um schnell und kostengünstig einen Vollstreckungstitel zu erhalten, sofern der Schuldner der Forderung nicht widerspricht. Durch ein einheitliches Standardformular mit Ankreuzfeldern sollen sprachliche Hürden überwunden werden. Dieses Formular ist grundsätzlich bei dem Gericht einzureichen, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Aufenthalt hat. Kein Schuldner muss also fürchten, von einem ausländischen Gericht belangt zu werden. Sofern der Mahnantrag nicht offensichtlich unbegründet ist, erlässt das Gericht den Zahlungsbefehl. Der Schuldner hat nun die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung einen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl einzulegen. In diesem Fall ist ein herkömmliches streitiges Zivilverfahren zu durchlaufen. Erfolgt kein Einspruch, besitzt der Schuldner bereits nach diesem einstufigen Verfahren einen Vollstreckungstitel und kann den Zahlungsbefehl in jedem EU-Mitgliedsstaat zwangsweise durchsetzen. Anders als im deutschen Recht hat der Schuldner also grundsätzlich nur eine Chance, Einwendungen gegen die Forderung zu erheben.
Noch einen Schritt weiter geht das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen. Es stellt ein einheitliches europäisches Zivilverfahren dar, um grenzüberschreitende Forderungen bis zu 2.000 Euro durchzusetzen. Lediglich in Dänemark wird das Verfahren keine Anwendung finden. Auch das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen wird durch das Ausfüllen und Einreichen eines standardisierten Formulars eingeleitet. Es ist in allen Amtssprachen der Europäischen Union erhältlich. Die Einreichung des Formulars hat grundsätzlich bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Aufenthalt hat. Der Beklagte hat in seiner Erwiderung ebenfalls standardisierte Formulare zu verwenden. Für das Verfahren besteht kein Anwaltszwang. Es wird grundsätzlich schriftlich geführt. Nur wenn das Gericht es für erforderlich erachtet, kann auch eine mündliche Verhandlung angeordnet werden.
In einem immer stärker zusammenwachsenden Europa waren einheitliche Verfahren zur Durchsetzung grenzüberschreitender Forderungen schon lange fällig. Dabei kann das Europäische Mahnverfahren aber nur ein erster Schritt sein, da sich im Falle eines Einspruchs leider (noch) kein einheitliches Zivilverfahren anschließt. Stattdessen muss der Antragsteller weiterhin in der Rechtsordnung und in der Amtssprache des Schuldnerwohnsitzes dieses Zivilverfahren betreiben. Es wäre daher ein wichtiger zweiter Schritt, auch das Zivilverfahren nach Einspruch im Europäischen Mahnverfahren zukünftig in den Mitgliedsstaaten zu vereinheitlichen.